Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben oder dieses nicht mehr finden, können Sie ganz bequem ein neues Zugangs-Passwort anfordern. Aktivieren Sie hierzu auf der Login-Seite den Link Passwort vergessen.
Geben Sie Ihre registrierte E-Mail-Adresse ein und Sie erhalten dann per Mail ein vorübergehendes Zugangs-Passwort. Dies ist 24 Stunden gültig. Anschließend generieren Sie Ihr neues Wunschkennwort.
- Überprüfen Sie, ob die Feststelltaste in der Tastatur vielleicht aktiviert ist. Dadurch schreibt sich das Passwort für den Login vielleicht in Großbuchstaben und Sie bemerken es nicht. Viele Tastaturen haben kleine Leuchten, auf denen eine aktive Feststelltaste angezeigt wird.
- Verwenden Sie immer die aktuellste Version Ihres Browsers.
- Klappt der Login nicht, versuchen Sie es mal mit einem anderen Browser. Zum Beispiel Google Chrome, Mozilla Firefox, Opera, Microsoft Edge,….bei Apple Safari
- Nutzen Sie einen Passwort-Manager? Schalten Sie diesen aus und geben Sie Ihre Login-Daten manuell ein.
- Überprüfen Sie noch einmal Benutzernamen und Passwort und geben Sie beides unter Beachtung der genauen Schreibweise noch einmal ein
Die Auszahlungen Ihrer Aufwandsentschädigung findet immer zum 15. des Monats statt. Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft bei der KKH schon begonnen hat.
Die laufende Abrechnung wird Ihnen immer ab dem 15. eines Monats in Ihrem Portal unter „Abrechnungen“ als PDF zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Die Jahresübersicht der gezahlten Aufwandsentschädigungen, des vergangenen Jahres, stellen wir Ihnen immer ab dem Monat März des laufenden Jahres zur Verfügung.
Bei Beginn einer neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können Arbeitnehmer künftig sofort die Kasse wechseln – ohne Einhaltung einer Bindungsfrist und ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Dafür haben sie 14 Tage ab Beschäftigungsbeginn Zeit. Auch während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist ein Kassenwechsel ohne eine Kündigung bei der alten Kasse möglich.
Künftig reicht es aus, einen Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse einzureichen. Um die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der alten Krankenkasse kümmert sich dann die neu gewählte Kasse. Deren entsprechende Meldung an die bisherige Krankenkasse erfolgt elektronisch im Rahmen eines neuen Verfahrens. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung – ebenfalls elektronisch – das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisher erfolgte Kündigungsbestätigung.
Wichtig: Die vereinfachte Wechselmöglichkeit gilt auch bei einem Statuswechsel, z. B. wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.
Versicherte müssen ihre Krankenkasse ab 2021 nur noch dann kündigen, wenn sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen, also z. B. in die private Krankenversicherung wechseln oder ins Ausland ziehen.
Ebenfalls ist neu ab 2021, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel formlos informiert. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer daraufhin bei der angegebenen Krankenkasse an und erhält elektronisch die Bestätigung der Mitgliedschaft zurück.
Folgende Rückmeldungen der Krankenkassen sind dabei möglich:
Die Mitgliedschaft besteht und das Datum des Beginns ist mit der Anmeldung identisch. Dieser Fall entspricht der bisherigen Mitgliedsbescheinigung auf Papier. Es ist dann nichts weiter zu beachten.
Die Mitgliedschaft besteht und der Beginn liegt in der Zukunft. Der Arbeitgeber muss die Anmeldung stornieren und den korrekten Beginn neu übermitteln.
Die Mitgliedschaft besteht nicht. Hier ist ebenfalls die bisherige Anmeldung zu stornieren. Anschließend ist die korrekte Krankenkasse zu ermitteln.
Das bisherige Sonderkündigungsrecht bleibt unverändert: Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, ist ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.