Informationen zur Berechnung & Abführung der Beiträge
Für Arbeitnehmer gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 % vom monatlichen Arbeitsentgelt (Bruttolohn). Davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,3 %. Außerdem wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen ein Zusatzbeitrag erhoben, der ebenfalls vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen (paritätisch) getragen wird. Bei der KKH liegt der aktuelle Zusatzbeitrag bei 3,28 %.
Im Freistaat Sachsen tragen die Arbeitnehmer 2,2 % bzw. 2,8 % (siehe Nr. 14), die Arbeitgeber 1,2 %, weil dort die gesetzlichen Feiertage nicht um einen Tag gemindert wurden.
Detailierte Informationen zu den Beiträgen und Beitragssätzen für Arbeitnehmer finden Sie hier:
Mit dem sogenannten Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) seit dem 1. Januar 2019 werden die Krankenkassenbeiträge – der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag – wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.
Das bedeutet, dass Sie nicht den vollen Beitrag selbst zahlen, sondern die 17,88 % auf Arbeitnehmer (8,94 %) und Arbeitgeber (8,94 %) gleichermaßen verteilt werden.
Wir sind für Sie da, wenn Sie Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur Mitgliedschaft bei der KKH haben. Sie erreichen uns telefonisch unter der Nummer 0800 5548640554 oder in unserer Servicestelle vor Ort.
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