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KKH Kaufmännische
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  • Welche Formen von Zahnprothesen gibt es?

    Beim Thema Zahnprothesen unterscheidet der Zahnarzt in Abhängigkeit von der Anzahl der fehlenden Zähne und der Verankerung des Zahnersatzes zwischen drei Arten:

    • Teilprothese (ausschließlich herausnehmbarer Zahnersatz)
    • Kombinationszahnersatz (herausnehmbarer und festsitzender Zahnersatz)
    • Totalprothese (Zahnersatz bei völliger Zahnlosigkeit)
  • Wie erfolgt die Versorgung mit Zahnersatz?

    Ihr behandelnder Zahnarzt erstellt für notwendigen Zahnersatz einen Heil- und Kostenplan. Dieser wird vor Beginn der Behandlung, von Ihrem Zahnarzt, zur Überprüfung und Genehmigung bei uns eingereicht.

  • Welche Kosten entstehen mir?

    Bei der Versorgung mit Zahnprothesen übernehmen wir einen gesetzlich geregelten, befundbezogenen Festzuschuss. Grundlagen für die Höhe des Festzuschusses sind der individuelle Befund, das heißt der Grad der Zerstörung der Zähne beziehungsweise die Anzahl und Lage der fehlenden Zähne. Die Kosten, die über die Regelversorgung hinaus gehen, sind von Ihnen selbst zu bezahlen (z. B. Vollverblendung).

    Bonus:

    70 %  Festzuschuss bei 5 abgeschlossenen Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung. Das laufende Jahr bleibt hierbei unberücksichtigt.

    75 % Festzuschuss bei 10 abgeschlossenen Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung. Das laufende Jahr bleibt hierbei unberücksichtigt.

  • Ich bin von der Zuzahlung befreit. Muss ich beim Zahnersatz trotzdem zuzahlen?

    Auch wenn Sie von den Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln befreit sind, fallen Sie nicht automatisch unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Beim Zahnersatz gibt es gesetzlich geregelte Einkommensgrenzen. Bei Vorliegen eines Härtefalls übernehmen wir die vollen Kosten der Regelversorgung. Zusätzliche Vereinbarungen dürfen nicht erstattet werden. Genaue Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrer KKH Servicestelle.

    Einkommensgrenze 2022/2021 (Brutto)                                              
    Alleinstehender                 1.316,00 €
    Zwei Personen                  1.809,50 €
    Drei Personen                   2.138,50 €
    für jede weitere Person        329,00 € 

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?

    In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von 15 Werktagen.

    Um über Ihren Antrag auf Zahnersatz entscheiden zu können, kann es erforderlich sein, dass wir uns eine ergänzende medizinische Einschätzung eines Gutachters einholen. Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei und spart Ihnen sogar Kosten, wenn die Versorgung optimiert werden kann.

  • Wie lange ist ein Heil- und Kostenplan gültig?

    6 Monate ab der Bewilligung. Unsere Kostenzusage gilt unter den Voraussetzungen, dass der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten in der vorgesehenen Weise eingesetzt wird und Sie bis zum Abschluss der Behandlung bei der KKH versichert sind.

  • Kann ein Heil- und Kostenplan verlängert werden?

    Ein Heil- und Kostenplan kann vor Ablauf von einmalig 6 Monaten (nach Genehmigung) verlängert werden. Hierzu ist der Heil- und Kostenplan erneut zur Prüfung bei der KKH vorzulegen. Telefonische Verlängerungen von Heil- und Kostenplänen sind nicht möglich.

  • Wie erfolgt die Abrechnung des Heil- und Kostenplans?

    Eine Regelversorgung und eine gleichartige Versorgung werden über die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet. Die Andersartige Versorgung erfolgt per Direktabrechnung zwischen Zahnarzt und Versicherten. Der bewilligte Festzuschuss wird nach Abrechnung und Einreichung des Original Heil- und Kostenplans und der Eigenanteilsrechnung des Zahnarztes an den Versicherten erstattet.

    Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung privat vereinbarter Mehrleistungen nicht erfolgen kann.

  • Was kann ich tun, wenn mein Zahnersatz Probleme verursacht?

    Bei auftretenden Problemen (Schmerzen, Anpassungsschwierigkeiten) an Ihrem Zahnersatz ist dem behandelnden Zahnarzt innerhalb der Gewährleistungsfrist das Recht der Nachbesserung / Neuanfertigung einzuräumen. Diese ist für Sie kostenfrei.

  • Gibt es für die Zahnprothesen eine Gewährleistung?

    Ja, auch für Zahnersatz gibt es eine gesetzlich geregelte Gewährleistung von zwei Jahren, in besonderen Fällen, bei andersartigen Versorgungen, ist eine Prüfung innerhalb von drei Jahren möglich.

  • Was kann ich tun, wenn trotz Nachbesserung durch den behandelnden Zahnarzt immer noch Probleme auftreten?

    Wenn die Beschwerden trotz Nachbesserungen weiter anhalten, geben Sie bitte eine Mängelanzeige in der KKH Servicestelle auf. Anschließend wird nach Prüfung ggf. ein entsprechendes Mängelgutachten durch uns in Auftrag gegeben. Ein bestellter zahnärztlicher Gutachter untersucht Sie, schätzt die zahnärztliche Behandlung auf Grundlage der zahnärztlichen Richtlinien und Fragestellungen ein und gibt entsprechende Empfehlungen zum Umgang und zur Abhilfe der von Ihnen vorgebrachten Probleme.

    Die Begutachtung ist für Sie ebenfalls kostenfrei. Sollten die nach einem Mängelgutachten durchgeführten Nachbesserungen nicht erfolgreich sein, bitten wir Sie, uns zu informieren. Es kann dann eine Prüfung eventueller Regressansprüche erfolgen.

  • Kann ich meinen Behandler bei Unzufriedenheit wechseln?

    Wichtig: Ein Behandlerwechsel ohne vorherige Absprache mit der Krankenkasse hat zur Folge, dass Sie Ihren Gewährleistungsanspruch verlieren. Bitte nehmen Sie daher vorher Kontakt mit uns auf.

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