Gültige Zusammensetzung der Beiträge ab 01. Januar 2025
Ob Arbeitnehmerin, Existenzgründer, Rentner oder freiwillig Versicherte: Hier erfahren Sie, wie sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammensetzen und wie wir Ihren Beitrag berechnen.
Informieren Sie sich jetzt zu allem, was Sie wissen müssen.
Beiträge für Arbeitnehmende
In Deutschland besteht für Berufstätige eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten wird. Wir informieren Sie über die Berechnung & die Abführung der Beiträge.
Wer nicht versicherungspflichtig ist, aus der Familienversicherung ausscheidet bzw. die Voraussetzungen nicht erfüllt oder selbstständig erwerbstätig ist, kann sich bei der KKH freiwillig versichern. Wir informieren Sie über die Berechnung & Abführung der Beiträge.
Besondere Hinweise für Selbstständige & Existenzgründer
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (kurz: GKV-VEG) sieht der Gesetzgeber für freiwillig versicherte Selbstständige eine Gleichstellung bei den Mindestbeiträgen mit den übrigen freiwillig Versicherten vor.
Allgemeiner Beitragssatz: 18,38 %
Der Beitrag der KKH liegt 2025 bei 18,38 % und setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 3,78 % zusammen. Seit dem 01.01.2019 tragen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber jeweils 9,19 % (= paritätische Finanzierung).
Ermäßigter Beitragssatz: 17,78 % Der ermäßigte Beitragssatz (ohne gesetzlichen Krankengeldanspruch) liegt bei 17,78 %. In diesen Fällen hat das Mitglied keinen Anspruch auf Krankengeld. Für die Absicherung des Einkommensausfalls bietet die KKH den Selbstständigen und Existenzgründern attraktive Krankengeld-Wahltarife.
Beitrag aus Renten und Versorgungsbezügen: 18,38 % Der Beitrag aus Renten und Versorgungsbezügen liegt ebenfalls bei 18,38 %.
Die genauen Beitragshöhen für die jeweiligen Personengruppen können Sie unserer aktuellen Beitragstabelle entnehmen.
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