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Diese Zusatzleistungen passen perfekt in dein Studium:

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Wenn du dich über deine Eltern versichern möchtest, gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Du bist noch nicht 25 Jahre alt. Gut zu wissen: Ein freiwilliger Wehrdienst oder bestimmte gesetzliche Freiwilligendienste können deinen Anspruch auf Familienversicherung verlängern
  • Du verdienst 2026 regelmäßig nicht mehr als 565 € im Monat.
  • Deine Eltern sind gesetzlich krankenversichert.

Wenn du dich bei deinem Ehe- oder Lebenspartner bzw. deiner Ehe- oder Lebenspartnerin mitversichern möchtest, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Du verdienst 2026 regelmäßig nicht mehr als 565 € im Monat.
  • Dein Ehe- oder Lebenspartner bzw. deine Ehe- oder Lebenspartnerin ist gesetzlich krankenversichert.

In den folgenden Fällen musst du dich selbst versichern:

  • Du bist 25 Jahre alt oder älter. Gut zu wissen: Ein freiwilliger Wehrdienst oder bestimmte gesetzliche Freiwilligendienste können deinen Anspruch auf Familienversicherung verlängern.
  • Du verdienst 2026 regelmäßig mehr als 565 € im Monat.
  • Du bist nicht familienversichert.

Wichtig: Wenn du während deines Studiums ohne zeitliche Befristung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, giltst du als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und bist versicherungspflichtig.

Bitte wende dich direkt an uns, wenn du Fragen hast.

Eine studentische Krankenversicherung ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Du studierst an einer privaten, staatlich nicht anerkannten Einrichtung.
  • Du bist hauptberuflich selbstständig tätig.
  • Du beziehst Arbeitslosengeld.
  • Du bist als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig.
  • Du bist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in der Krankenversicherung der Rentner versichert.

Du bist pflichtversichert bis du dein Studium abgeschlossen hast, längstens jedoch bis zum Ablauf des Semesters, in dem du 30 Jahre alt wirst.

Es gibt allerdings Gründe, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung rechtfertigen. Dazu zählen unter anderem:

  • Du hast deine Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben.
  • Du hast ein Kind bekommen und es betreut 
  • Du wurdest im Auswahlverfahren nicht zur Ausbildung zugelassen. 
  • Du betreust oder pflegst erkrankte bzw. behinderte Familienangehörige.
  • Du hast einen freiwilligen Wehrdienst oder einen gesetzlichen Freiwilligendienst abgeleistet.
  • Du hattest eine längere Erkrankung.
  • Bitte wende dich direkt an uns, wenn du Fragen hast

Duale Studiengänge sind einer Berufsausbildung gleichgestellt. Daher bist du in diesem Fall als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin versicherungspflichtig.

Bei einem Minijob bis 603 € monatlich ändert sich an deiner Krankenversicherung gar nichts und du kannst weiterhin beitragsfrei familienversichert oder in der studentischen Krankenversicherung versichert bleiben.

Verdeinst du als Werkstudent bei maximal 20 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit pro Woche mehr als bei einem Minijob, greift das Werkstudentenprivileg: Du zahlst zwar keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über das Gehalt, musst dich aber eigenständig (studentisch) versichern. 

Arbeitest du während der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden, giltst du aus Sicht der Krankenkasse als voll abgabenpflichtiger Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in den Semesterferien. Hier greift wieder das Werkstudentenprivileg, welches dir in der Regel eine beitragsgünstige studentische Krankenversicherung ermöglicht.

Studierst du an einer ausländischen Hochschule innerhalb der EU, bist aber weiterhin in Deutschland an einer anerkannten Hochschule eingeschrieben, bleibst du in Deutschland als Studierende bzw. Studierender krankenversichert. Auch während deines Auslandssemesters zahlst du weiterhin deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bist du familienversichert, ändert sich für dich ebenfalls nichts.

Auf der Seite „Versichert im Auslandssemester“ findest du alles, was du über deine gesundheitliche Absicherung im Ausland wissen musst.

Für ausländische Studierende, die ihr Studium in Deutschland beginnen oder fortsetzen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für inländische Studierende. Die studentische Krankenversicherung beginnt frühestens mit der Einschreibung an der deutschen Hoch- bzw. Fachhochschule.

Ein Sprachkurs oder die Ablegung einer Feststellungsprüfung begründen noch keine studentische Krankenversicherung.

Um Doppelversicherungen zu vermeiden, entfällt für ausländische Studierende mit einem Anspruch auf Sachleistungen nach gültigem Recht die studentische Krankenversicherung in Deutschland.

Die Beiträge richten sich nach dem gesetzlichen BAföG-Bedarfssatz (seit 01.10.2024: 855 Euro) und den aktuell gültigen Beitragssätzen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Danach gelten für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ab dem 01.01.2026 folgende monatliche Beiträge (s. Tabelle): 150,48 € für Eltern bzw. 155,61 € für Kinderlose. 

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