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Dein Studium startet & ein neuer Lebensabschnitt beginnt

Folgende Voraussetzungen hast du zu erfüllen:

  • Du hast das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (Zeiten gesetzlicher Dienstpflicht, freiwilligen Wehrdienstes oder bestimmter gesetzlicher Freiwilligendienste verlängern ggf. den Anspruch auf Familienversicherung). Unter Ehe-/Lebenspartnern gilt keine Altersgrenze.
  • Du verdienst 2024 regelmäßig nicht mehr als 505Euro im Monat.
  • Deine Eltern sind bzw. dein Ehe-/Lebenspartner ist gesetzlich krankenversichert.

Du musst dich selbst versichern, wenn du

  • dein 25. Lebensjahr vollendet hast (Zeiten gesetzlicher Dienstpflicht, freiwilligen Wehrdienstes oder bestimmter gesetzlicher Freiwilligendienste verlängern ggf. den Anspruch auf Familienversicherung).
  • im Jahr 2024 regelmäßig mehr als 505 Euro im Monat verdienst,
  • nicht familienversichert bist.

Wer als Studierender arbeitet (sog. Werkstudent), hat folgendes zu beachten:

Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird. In einem solchen Fall tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Es tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein.

Bitte wende dich bei Fragen hierzu direkt an uns.

Die studentische Krankenversicherung ist u. a. ausgeschlossen, wenn du

  • hauptberuflich selbstständig tätig bist,
  • Arbeitslosengeld beziehst oder
  • als Arbeitnehmender krankenversicherungspflichtig bist.

Du bist als Studierender pflichtversichert, bis du

  • dein Studium abschließt,
  • längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem du das 30. Lebensjahr vollendet hast.

Es gibt allerdings Ausnahmen, die eine Verlängerung rechtfertigen. In Betracht kommen u. a. folgende Gründe:

  • Der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Zweiten Bildungsweg.
  • Die Geburt/Betreuung eines Kindes.
  • Die Nichtzulassung zur Ausbildung im Auswahlverfahren.
  • Die Betreuung oder Pflege erkrankter/behinderter Familienangehöriger.

Bitte wende dich bei Fragen hierzu direkt an uns.

Teilnehmende dualer Studiengänge sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Du bist als Arbeitnehmender versicherungspflichtig.

Absolvierst du ein unentgeltliches Duales Studium, besteht unter Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienversicherung oder es tritt für dich die studentische Krankenversicherung in Kraft.

Studierst du an einer ausländischen Hochschule innerhalb der EU, bist in Deutschland aber weiterhin an einer anerkannten Hochschule eingeschrieben, dann bleibst du in Deutschland als Studierender weiterhin krankenversichert. Auch während deines Auslandssemesters zahlst du weiterhin deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bist du als Studierender familienversichert, ändert sich für dich ebenfalls nichts.

Auf der Seite „Versichert im Auslandssemester“ findest du detaillierte Informationen zur gesundheitlichen Absicherung im Ausland.

Für ausländische Studierende, die ihr Studium in Deutschland beginnen oder fortsetzen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für inländische Studierende. Die studentische Krankenversicherung beginnt frühestens mit der Einschreibung an der deutschen Hoch- bzw. Fachhochschule.

Ein Sprachkurs oder die Ablegung einer Feststellungsprüfung begründen noch keine studentische Krankenversicherung.

Um Doppelversicherungen zu vermeiden, entfällt für ausländische Studierende mit einem Anspruch auf Sachleistungen nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht die studentische Krankenversicherung in Deutschland.

Die Beiträge richten sich nach dem gesetzlichen BAföG-Bedarfssatz (seit 01.10.2022 812 Euro) und den aktuell gültigen Beitragssätzen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Danach gelten für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ab dem 01.01.2024 folgende Beiträge (s. Tabelle):

Bestandteile des Beitrages Monatlicher Beitrag
Krankenversicherung (10,22 %) 82,99 Euro
Zusatzbeitrag (1,98 %) 16,08 Euro
Pflegeversicherung (abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder)
bis 23 Jahre ohne Kind, 3,4 %* 27,61 Euro
ab 23 Jahre ohne Kind, 4,0 % 32,48 Euro
mit mindestens 1 Kind, 3,4 % 27,61 Euro
mit 2 Kindern unter 25 Jahre, 3,15 % 25,58 Euro
mit 3 Kindern unter 25 Jahre, 2,9 & 23,55 Euro
mit 4 Kindern unter 25 Jahre, 2,65 % 21,52 Euro
mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre, 2,4 % 19,49 Euro
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