Gut versichert durchs Studium
Für eine Versicherung bei Ihrem Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie verdienen 2024 regelmäßig nicht mehr als 505 € im Monat.
- Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin ist gesetzlich krankenversichert.
Wenn Sie sich über Ihre Eltern versichern möchten, gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Sie haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Gut zu wissen: Eine gesetzliche Dienstpflicht, ein freiwilliger Wehrdienst oder bestimmte gesetzliche Freiwilligendienste können Ihren Anspruch auf Familienversicherung verlängern.
- Sie verdienen 2024 regelmäßig nicht mehr als 505 € im Monat.
Ihre Eltern sind gesetzlich krankenversichert.
In den folgenden Fällen müssen Sie sich selbst versichern:
- Sie sind älter als 25. Gut zu wissen: Eine gesetzliche Dienstpflicht, ein freiwilliger Wehrdienst oder bestimmte gesetzliche Freiwilligendienste können Ihren Anspruch auf Familienversicherung verlängern.
- Sie verdienen 2024 regelmäßig mehr als 505 € im Monat.
- Sie sind nicht familienversichert.
Wichtig: Wenn Sie während Ihres Studiums ohne zeitliche Befristung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und werden versicherungspflichtig.
Bitte wenden Sie sich direkt an uns, wenn Sie Fragen haben.
Eine studentische Krankenversicherung ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Sie sind hauptberuflich selbstständig tätig.
- Sie beziehen Arbeitslosengeld.
Sie sind als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig.
Sie sind pflichtversichert bis Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des Semesters, in dem Sie 30 Jahre alt werden.
Es gibt allerdings Gründe, die eine Verlängerung rechtfertigen. Dazu zählen unter anderem:
- Sie haben Ihre Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben.
- Sie haben ein Kind bekommen oder betreuen eines.
- Sie wurden im Auswahlverfahren nicht zur Ausbildung zugelassen.
- Sie betreuen oder pflegen erkrankte bzw. behinderte Familienangehörige.
Bitte wenden Sie sich direkt an uns, wenn Sie Fragen haben.
Duale Studiengänge sind einer Berufsausbildung gleichgestellt. Daher sind Sie in diesem Fall als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin versicherungspflichtig.
Wenn Sie ein unentgeltliches Duales Studium absolvieren, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienversicherung oder auf die studentische Krankenversicherung.
Studierst du an einer ausländischen Hochschule innerhalb der EU, bist in Deutschland aber weiterhin an einer anerkannten Hochschule eingeschrieben, dann bleibst du in Deutschland als Studierender weiterhin krankenversichert. Auch während deines Auslandssemesters zahlst du weiterhin deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bist du als Studierender familienversichert, ändert sich für dich ebenfalls nichts.
Auf der Seite „Versichert im Auslandssemester“ findest du detaillierte Informationen zur gesundheitlichen Absicherung im Ausland.
Für ausländische Studierende, die ihr Studium in Deutschland beginnen oder fortsetzen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für inländische Studierende. Die studentische Krankenversicherung beginnt frühestens mit der Einschreibung an der deutschen Hoch- bzw. Fachhochschule.
Ein Sprachkurs oder die Ablegung einer Feststellungsprüfung begründen noch keine studentische Krankenversicherung.
Um Doppelversicherungen zu vermeiden, entfällt für ausländische Studierende mit einem Anspruch auf Sachleistungen nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht die studentische Krankenversicherung in Deutschland.
Die Beiträge richten sich nach dem gesetzlichen BAföG-Bedarfssatz (seit 01.10.2022: 812 Euro) und den aktuell gültigen Beitragssätzen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Danach gelten für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ab dem 01.10.2024 folgende Beiträge (s. Tabelle):
Bestandteile des Beitrages | Monatlicher Beitrag |
---|---|
Krankenversicherung | 87,38 Euro |
Zusatzbeitrag | 28,04 Euro |
Pflegeversicherung (abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder) | |
bis 23 Jahre ohne Kind | 29,07 Euro |
ab 23 Jahre ohne Kind | 34,20 Euro |
mit mindestens 1 Kind | 29,07 Euro |
mit 2 Kindern unter 25 Jahre | 26,93 Euro |
mit 3 Kindern unter 25 Jahre | 24,80 Euro |
mit 4 Kindern unter 25 Jahre | 22,66 Euro |
mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre | 20,52 Euro |
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