Skip to main content
Rückrufservice

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen. Gern rufen wir Sie zurück.

Rückruf anfordern
Terminservice

Vereinbaren Sie eine Beratung in Ihrer Servicestelle.

Termin vereinbaren

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

0800 55 48 64 05 54 24 Stunden/7 Tage

KKH Kaufmännische
Krankenkasse
30125 Hannover

Kontaktformular

Schreiben Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne.

Zum Kontaktformular
Öffnungszeiten vor Ort

Finden Sie schnell Ihre nächst-
gelegene KKH Servicestelle.

Servicestelle finden
Cookie-Einstellungen

Ihre Privatsphäre ist uns wichtig!
Wir stellen Ihnen dieses Cookie-Management-Tool zur Verfügung, damit Sie bei dem Besuch unserer Internetseite selbst entscheiden können, welche Cookies Sie zulassen wollen. Wir verwenden zum einen sog. notwendige Cookies, um die Funktionsfähigkeit der Internetseite sicherzustellen. Zum anderen setzen wir technisch nicht notwendige Cookies, um z.B. Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Ein Widerruf der Einwilligungen ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über einen Link am Ende der Website möglich. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Impressum | Datenschutz

Cookie-Einstellungen

Ihre Privatsphäre ist uns wichtig!
Wir stellen Ihnen dieses Cookie-Management-Tool zur Verfügung, damit Sie bei dem Besuch unserer Internetseite selbst entscheiden können, welche Cookies Sie zulassen wollen. Wir verwenden zum einen sog. notwendige Cookies, um die Funktionsfähigkeit der Internetseite sicherzustellen. Zum anderen setzen wir technisch nicht notwendige Cookies, um z.B. Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Ein Widerruf der Einwilligungen ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über einen Link am Ende der Website möglich. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Einstellungen verwalten

Diese Cookies sind zur Funktion unserer Website erforderlich und können in unseren Systemen nicht deaktiviert werden. Sie ermöglichen Grundfunktionen, wie den Zugriff auf gesicherte Bereiche der Webseite. Sie können Ihren Browser so einstellen, dass diese Cookies blockiert oder Sie über diese Cookies benachrichtigt werden. Einige Bereiche der Website funktionieren dann aber möglicherweise nicht.

Mehr dazu
  • Anbieter
    Kaufmännische Krankenkasse – KKH

    Zweck der Datenerhebung
    Speicherung der Zustimmung für Cookies

    Cookie Name
    kkh_mark_1
    kkh_analytics_1
    kkh_preferences_1

    Speicherdauer
    1 Jahr

    Mehr Erfahren
  • Anbieter
    Kaufmännische Krankenkasse – KKH

    Zweck der Datenerhebung
    Zuordnung der laufenden Session zu einem Nutzer

    Cookie Name
    JSESSIONID

    Speicherdauer
    Sitzung

    Mehr Erfahren
  • Anbieter
    Kaufmännische Krankenkasse – KKH

    Zweck der Datenerhebung
    Kennzeichnung des Servers, der die Seite ausliefert

    Cookie Name
    renderid

    Speicherdauer
    Sitzung

    Mehr Erfahren

Statistik-Cookies helfen Webseiten-Besitzern zu verstehen, wie Besucher mit Webseiten interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden. Alle von diesen Cookies erfassten Informationen werden aggregiert. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.

Mehr dazu
  • Anbieter
    etracker GmbH

    Zweck der Datenerhebung
    Reichweitenmessung

    Cookie Name
    et_allow_cookies, _et_coid, isSdEnabled, BT_pdc, BT_sdc

    Speicherdauer
    Sitzung / 24 Stunden / 1 Jahr

    Mehr Erfahren

Marketing-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf Webseiten zu folgen. Die Absicht ist, Anzeigen zu zeigen, die relevant und ansprechend für den einzelnen Benutzer sind und daher wertvoller für Publisher und werbetreibende Drittparteien sind. Durch das Unterdrücken von Marketing Cookies können Sie auch weiterhin Werbung der KKH sehen, diese ist dann aber möglicherweise weniger relevant für Sie.

Mehr dazu
  • Anbieter
    Meta Platforms Ireland Ltd.

    Zweck der Datenerhebung
    Werbung, Analyse, Marketing, Retargeting, Tracking

    Cookie Name
    _fbp

    Speicherdauer
    90 Tage

    Mehr Erfahren
  • Anbieter
    Google Ireland Limited

    Zweck der Datenerhebung
    Conversion-Tracking, Analyse, Marketing, Remarketing

    Cookie Name
    _gcl_au
    IDE

    Speicherdauer
    90 Tage / 1 Jahr

    Mehr Erfahren
  • Anbieter
    Google Ireland Limited

    Zweck der Datenerhebung
    Anzeigen und Abspielen von YouTube-Videos

    Cookie Name
    yt-remote-cast-installed
    yt-remote-connected-devices
    yt-remote-device-id
    yt-remote-fast-check-period
    yt-remote-session-app
    yt-remote-session-name
    yt.innertube::nextId
    yt.innertube::requests
    ytidb::LAST_RESULT_ENTRY_KEY

    Speicherdauer
    Sitzung / Persistent

    Mehr Erfahren
  • Anbieter
    The UK Trade Desk Ltd.

    Zweck der Datenerhebung
    Werbung, Personalisierung, Analyse, Optimierung, Genutzte Technologien

    Cookie Name
    TDID, TDCPM

    Speicherdauer
    1 Jahr

    Mehr Erfahren
  • Wie hoch ist die Belastungsgrenze?

    Die Belastungsgrenze ist kein fester Betrag, sondern beträgt 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen pro Kalenderjahr. Wichtig ist, dass bei der Berechnung immer Ihr gesamter Haushalt betrachtet wird und nicht nur eine Person. Dabei werden alle Bruttoeinnahmen berücksichtigt, die der Führung des Lebensunterhalts dienen (z. B. Rente, Lohn, Gehalt, Zinseinkünfte).

    Bei bestimmten Personenkreisen (z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld II – Hartz IV, bei Beziehern einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wird anstelle der tatsächlichen Einnahmen der jeweils gültige Regelsatz als Einkommen angerechnet. Freibeträge werden dann allerdings nicht mehr abgezogen.
    Eine Mindestbelastungsgrenze gibt es nicht.

    Bei chronisch kranken Personen ist die Belastungsgrenze auf 1 Prozent der kalenderjährlichen Bruttoeinnahmen abgesenkt. Um als chronisch krank zu gelten, müssen entsprechende Voraussetzungen vorliegen und eine ärztliche Bescheinigung (Muster 55) eingereicht werden. Diese Bescheinigung hält Ihr behandelnder Arzt vor.

  • Welche Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt?

    Bei der Berechnung werden ausschließlich die Zuzahlungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse stehen. Die Leistungen müssen also von uns bzw. einer anderen gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden sein. Hierbei handelt es sich um:

    • gesetzliche Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
    • gesetzliche Zuzahlungen zu Fahrkosten (max. 10 Euro je Fahrt),
    • gesetzliche Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (Rollstuhl, Gehhilfen etc.),
    • gesetzliche Zuzahlungen zu stationären und ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
    • gesetzliche Zuzahlungen zur Soziotherapie,
    • gesetzliche Zuzahlungen zur Haushaltshilfe,
    • gesetzliche Zuzahlungen zur häuslichen Krankenpflege und
    • gesetzliche Zuzahlungen zur stationären Krankenhausbehandlung.

    Andere Kosten wie z. B. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Privatrechnungen von Ärzten oder Leistungen von Zahnärzten (z. B. Zahnersatz) können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

  • Welche Freibeträge gibt es für Familien und Ehepartner?

    Beim Berechnen der Belastungsgrenze können Sie für den ersten Angehörigen (in aller Regel der Ehepartner) sowie für Ihre Kinder (unter 18 Jahren oder über 18 Jahren und familienversichert) von den Gesamteinnahmen Freibeträge abziehen. Dadurch werden Ihre anrechenbaren Bruttoeinnahmen und damit letztendlich auch Ihre Belastungsgrenze gesenkt.

    Wichtig: Dies gilt nicht für Personen, bei denen nicht die tatsächlichen Einnahmen, sondern ein Pauschbetrag bei der Berechnung herangezogen wird (z. B. Hartz-IV-Empfänger). Die Freibeträge können sich jedes Jahr ändern.

    Erster Angehöriger (in aller Regel der Ehepartner)

    • 2023 = 6.111 Euro
    • 2021/2022 = 5.922 Euro
    • 2020 = 5.733 Euro
    • 2019 = 5.607 Euro
    • 2018 = 5.481 Euro

    Kinder

    • 2023 = 8.952 Euro
    • 2022 = 8.548 Euro
    • 2021 = 8.388 Euro
    • 2020 = 7.812 Euro
    • 2019 = 7.620 Euro
    • 2018 = 7.428 Euro

     

  • Muss ich für die Befreiung einen Antrag stellen und welche Unterlagen sind dafür notwendig?

    Um von der Zuzahlung befreit zu werden oder Zuzahlungen erstattet zu bekommen, stellen Sie bitte einen Antrag auf „Befreiung von der Zuzahlung“. Bei der Antragstellung sind folgende Varianten möglich:

    Antrag nach Ende des Kalenderjahres stellen
    – Sinnvoll, wenn Sie erst nach Ende eines Jahres wissen, dass Sie die Belastungsgrenze überschritten haben –
    Der Antrag auf Erstattung von Zuzahlungen wird gestellt, wenn das Kalenderjahr bereits abgelaufen ist. Das bedeutet, Sie müssen ein Jahr lang alle Belege über die Zuzahlungen sammeln und dann gemeinsam mit dem ausgefüllten Antrag auf „Erstattung der Zuzahlungen“ unter Beifügung der Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid, Gehaltsnachweis) bei uns einreichen. Wir erstatten dann nachträglich die Kosten, die über Ihre persönliche Belastungsgrenze hinausgehen.
    Wichtig: Der Antrag kann für max. vier Jahre rückwirkend gestellt werden.
             
    Antrag während des Kalenderjahres stellen
    – Sinnvoll, wenn Sie während des Jahres merken, dass Sie Ihre Belastungsgrenze überschreiten –
    Sie haben bereits während des Jahres die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zu stellen. Hierzu reichen Sie uns den ausgefüllten Antrag und alle bislang im aktuellen Jahr angefallenen Belege sowie Einkommensnachweise ein. Wir prüfen dann, wie hoch Ihre Ausgaben bislang waren und wie hoch Ihre Belastungsgrenze ist. Wenn Ihre Ausgaben die Belastungsgrenze bereits überschritten haben, werden Sie für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit. Außerdem erstatten wir Ihnen den Anteil Ihrer Ausgaben, der über Ihrer Belastungsgrenze liegt.
    Sollten wir feststellen, dass Ihre Belastungsgrenze doch noch nicht überschritten ist, zahlen Sie an uns die Differenz und werden ebenfalls für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit. Sie brauchen dann keine Belege mehr zu sammeln.
             
    Antrag im Voraus stellen
    – Sinnvoll, wenn Sie im Voraus wissen, dass Sie die Belastungsgrenze überschreiten werden –
    Sie können in diesem Fall den Antrag bereits am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des neuen Jahres stellen. Hierfür reichen Sie bitte lediglich den Antrag sowie Ihre Einkommensnachweise bei uns ein. Wir berechnen Ihre persönliche Belastungsgrenze unter Beachtung der voraussichtlichen Bruttoeinnahmen.
    Anschließend überweisen Sie uns den Beitrag gemäß Ihrer persönlichen Belastungsgrenze. Dies ist der Betrag, den Sie in jedem Fall selber zahlen müssen. Sie werden dann von Anfang an von der Zuzahlung befreit und brauchen keine weiteren Belege mehr zu sammeln.
    Wichtig: Eine auch nur anteilige Rückzahlung des Vorauszahlungsbetrages, weil die vermeintlich im Kalenderjahr angefallenen Zuzahlungen diesen Betrag nicht erreichen, ist nicht möglich. Sollte sich allerdings nachträglich herausstellen, dass Ihre vermuteten Bruttoeinnahmen nicht erzielt wurden, können wir auf Antrag eine Neuberechnung Ihrer Belastungsgrenze vornehmen.

    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

    • Einkommensnachweise für das Kalenderjahr, für das eine Erstattung beantragt wird,
      z. B. Gehaltsnachweise, Einkommenssteuerbescheid, Rentenbescheide, Bescheinigungen der Arbeitsagentur über bezogene Leistungen, Bescheinigungen über Zinseinkünfte
    • Zuzahlungsbelege:
      Es können nur Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen der Vor- und Zuname, die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Leistung, der Zuzahlungsbetrag, das Datum der Abgabe sowie die abgebende Stelle (z. B. Apotheke) hervorgehen.
    • Im Falle einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung:
      Bitte fügen Sie Ihrem Antrag ein aktuell ausgestelltes Muster 55 (erhalten Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen kostenfrei bei Ihrem behandelnden Arzt oder behandelnden Ärztin) bei.

    Durch vollständige Unterlagen helfen Sie, zeitliche Verzögerungen durch Rückfragen zu vermeiden.

    Wichtig für Sie: Die Quittierung der Zuzahlung durch den jeweiligen Leistungserbringer erfolgt kostenlos.

    Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

     

  • Welche Fristen gibt es?

    Eine Antragstellung ist möglich

    • nachträglich (bis zu vier Jahre),
    • im laufenden Kalenderjahr für das bestehende Kalenderjahr,
    • im Voraus für das zukünftige Kalenderjahr, wenn bereits feststeht, dass durch die Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten wird (Vorabbefreiung).
  • Wie lange dauert die Bearbeitung?

    In den Monaten November bis Februar kann es aufgrund der Vielzahl von Anträgen zu Verzögerungen kommen. Ansonsten ermöglicht ein vollständig ausgefüllter Antrag eine kurzfristige Entscheidung.

  • Gibt es Alternativen zur Zuzahlungsbefreiung?

    Ausgaben, die bei der Belastungsgrenze nicht angerechnet werden dürfen, wie beispielsweise Privatrechnungen, Mehrkosten oder Eigenbeteiligungen, können gegenüber dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Dieses Feld muss ausgefüllt sein. (< 1500 Zeichen)

Für konkrete Fragen oder Anliegen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Ihre Nachricht wird gesendet