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Es ist die Krankenkasse der Begleitperson zuständig.

  • Die Begleitperson und die zu begleitende Person sind gesetzlich krankenversichert.
  • Die Begleitung erfolgt während einer stationären Krankenhausbehandlung.
  • Die Mitaufnahme ist aus medizinischen Gründen notwendig.
  • Die Begleitperson wird stationär mit aufgenommen beziehungsweise es erfolgt eine ganztägige Begleitung.
  • Die Begleitperson ist ein naher Angehöriger oder eine Person aus dem engsten Umfeld.
  • Die Begleitperson hat aufgrund der stationären Krankenhausbehandlung einen Verdienstausfall.
  • Die Begleitperson erbringt gegenüber der begleiteten Person keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt.
  • Die zu begleitende Person ist behindert oder von Behinderung bedroht und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe (Nachweis erforderlich).
  • Die zu begleitende Person erhält keine Leistungen der sozialen Teilhabe (z. B. persönliche Assistenz).

Nahe Angehörige sind beispielsweise Eltern, Geschwister oder Lebenspartner. Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld haben eine ähnliche persönliche Bindung zum Patienten.

Bei Menschen mit einer schweren geistigen Behinderung oder bei denjenigen, die sich aufgrund fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten nicht selbst ausdrücken können, ist die Begleitung oft medizinisch begründet. Denn sie müssen dann durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden.

Die genauen Kriterien finden Sie auch nochmal in der Anlage der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Begleitperson gilt als medizinisch begründet, wenn mindestens ein Kriterium erfüllt ist.

Bei planbaren stationären Krankenhausbehandlungen attestiert das ärztliche Personal die medizinische Notwendigkeit

  • mit der Krankenhauseinweisung (Verordnung von Krankenhausbehandlung),
  • unter Ziffer 3 des Antrags 
  • formlos, also unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung. Hier sind die medizinischen Gründe (Fallgruppe/Kriterium) anzugeben. Die Bescheinigung gilt dann für zwei Jahre.

Sie konnten die Bescheinigung nicht vorher einholen? Kein Problem. Gern stellen wir Ihnen das Antragsformular mit einem Vordruck für das Krankenhaus zur Verfügung.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

Nein. Eine stationäre Mitaufnahme ist mit einer ganztägigen Begleitung gleichzusetzen. Das bedeutet, dass Sie als Begleitperson, einschließlich der An- und Abreise, mindestens acht Stunden am Tag (zeitlicher Mindestumfang) anwesend sind. Die vorab genannten Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Ja, Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Freistellung von Ihrer Arbeit. Gegebenenfalls besteht für Sie auch eine vertragliche Vereinbarung auf eine bezahlte Freistellung. Bitte fragen Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber nach.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Krankenhaus eine Bescheinigung über Ihren Aufenthalt und die Anwesenheitstage aus.

Das Krankengeld wird genauso berechnet wie bei einer Arbeitsunfähigkeit. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links.

*eigener Krankengeldanspruch ist nicht erforderlich

Der dreiteilige Antrag umfasst

  • Ihre Angaben als Begleitperson,
  • die Angaben der zu begleitenden Person und
  • die Bescheinigung vom Krankenhaus.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

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