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Retten den Zahn

Ihr behandelnder Zahnarzt erstellt für notwendigen Zahnersatz einen Heil- und Kostenplan. Dieser wird vor Beginn der Behandlung, von Ihrem Zahnarzt, zur Überprüfung und Genehmigung bei uns eingereicht.

Bei der Versorgung mit Zahnkronen übernehmen wir einen gesetzlich geregelten, befundbezogenen Festzuschuss. Grundlage für die Höhe des Festzuschusses sind der individuelle Befund, das heißt der Grad der Zerstörung der Zähne beziehungsweise die Anzahl und Lage der fehlenden Zähne.

Die Kosten, die über die Regelversorgung hinaus gehen, sind von Ihnen selbst zu bezahlen (z. B. Vollverblendung).

Bonus:

Die Festzuschüsse umfassen 60% der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne, erhöhen sich die Festzuschüsse für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben auf:

70 %  Festzuschuss bei 5 abgeschlossenen Kalenderjahren vor Antragstellung der Behandlung bzw.

75 % Festzuschuss bei 10 abgeschlossenen Kalenderjahren vor Antragstellung der Behandlung.

Auch wenn Sie von den Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln befreit sind, fallen Sie nicht automatisch unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Beim Zahnersatz gibt es gesetzlich geregelte Einkommensgrenzen. Bei Vorliegen eines Härtefalls übernehmen wir die vollen Kosten der Regelversorgung. Zusätzliche Vereinbarungen dürfen nicht erstattet werden. Sofern die Übernahme der vollen Regelversorgungsleistung nicht gewährt wird, da Ihr Einkommen geringfügig oberhalb des Betrages liegt, könnten Sie dennoch Anspruch auf einen Zuschuss haben (gleitender Härtefall). Genaue Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrer KKH Servicestelle.

Einkommensgrenze 2023 (Brutto)                                              
Alleinstehender                 1.358,00 €
Zwei Personen                  1.867,25 €
Drei Personen                   2.206,75 €
für jede weitere Person        339,00 € 

In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von 15 Werktagen.

Um über Ihren Antrag auf Zahnersatz entscheiden zu können, kann es erforderlich sein, dass wir uns eine ergänzende medizinische Einschätzung eines Gutachters einholen. Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei und spart Ihnen sogar Kosten, wenn die Versorgung optimiert werden kann.

6 Monate ab der Bewilligung. Unsere Kostenzusage gilt unter den Voraussetzungen, dass der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten in der vorgesehenen Weise eingesetzt wird und Sie bis zum Abschluss der Behandlung bei der KKH versichert sind.

Ein Heil- und Kostenplan kann vor Ablauf von einmalig 6 Monaten (nach Genehmigung) verlängert werden. Hierzu ist der Heil- und Kostenplan erneut zur Prüfung bei der KKH vorzulegen. Telefonische Verlängerungen von Heil- und Kostenplänen sind nicht möglich.

Eine Regelversorgung und eine gleichartige Versorgung werden über die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet. Die Andersartige Versorgung erfolgt per Direktabrechnung zwischen Zahnarzt und Versicherten. Der bewilligte Festzuschuss wird nach Abrechnung und Einreichung des Original Heil- und Kostenplans und der Eigenanteilsrechnung des Zahnarztes an den Versicherten erstattet.

Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung privat vereinbarter Mehrleistungen nicht erfolgen kann.

Bei auftretenden Problemen (Schmerzen, Anpassungsschwierigkeiten) an Ihrem Zahnersatz ist dem behandelnden Zahnarzt innerhalb der Gewährleistungsfrist das Recht der Nachbesserung / Neuanfertigung einzuräumen. Diese ist für Sie kostenfrei.

Ja, auch für Zahnersatz gibt es eine gesetzlich geregelte Gewährleistung von zwei Jahren, in besonderen Fällen, bei andersartigen Versorgungen, ist eine Prüfung innerhalb von drei Jahren möglich.

Wenn die Beschwerden trotz Nachbesserungen weiter anhalten, geben Sie bitte eine Mängelanzeige in der KKH Servicestelle auf. Anschließend wird nach Prüfung ggf. ein entsprechendes Mängelgutachten durch uns in Auftrag gegeben. Ein bestellter zahnärztlicher Gutachter untersucht Sie, schätzt die zahnärztliche Behandlung auf Grundlage der zahnärztlichen Richtlinien und Fragestellungen ein und gibt entsprechende Empfehlungen zum Umgang und zur Abhilfe der von Ihnen vorgebrachten Probleme.

Die Begutachtung ist für Sie ebenfalls kostenfrei. Sollten die nach einem Mängelgutachten durchgeführten Nachbesserungen nicht erfolgreich sein, bitten wir Sie, uns zu informieren. Es kann dann eine Prüfung eventueller Regressansprüche erfolgen.

Wichtig: Ein Behandlerwechsel ohne vorherige Absprache mit der Krankenkasse hat zur Folge, dass Sie Ihren Gewährleistungsanspruch verlieren. Bitte nehmen Sie daher vorher Kontakt mit uns auf.

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