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Wir unterstützen Sie bei körperlichen Einschränkungen

Alle Versicherten, die diese medizinischen Produkte benötigen, um den Erfolg einer Behandlung sicherzustellen, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. 

Zuzahlungen

Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt für jedes Hilfsmittel eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung für Sie an:

  • Bei Hilfsmitteln, die zum Gebrauch bestimmt sind (z. B. Rollstühle), beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten des Hilfsmittels – mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. In Einzelfällen ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.
  • Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenzhilfen), beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der monatlichen Kosten – höchstens jedoch zehn Euro monatlich.

Zwei Rechenbeispiele für Zuzahlungen:

  • Kniebandagen
    • Kosten: 65 Euro
    • 10 % der Kosten: 6,50 Euro
    • Ihre Zahlung: 6,50 Euro
  • Elektrischer Rollstuhl
    • Kosten: 2.000 Euro
    • 10 % der Kosten: 200 Euro
    • Ihre Zahlung: 10 Euro
Eigenanteile

Wenn Hilfsmittel einen Gegenstand beinhalten oder ersetzen, der auch regelmäßig von Gesunden benutzt wird (zum Beispiel orthopädische Schuhe oder behindertengerechte Autokindersitze), fällt Sie ein Eigenanteil für Sie an. Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten, die ein vergleichbarer Gebrauchsgegenstand kosten würde.

Ein Rechenbeispiel für Eigenanteile:

  • Orthopädische Maßschuhe
    • Kosten als medizinisches Hilfsmittel: 800 Euro
    • Kosten als herkömmlicher Gebrauchsgegenstand: 76 Euro
    • Ihr Eigenanteil: 76 Euro
    • Ihre Gesamtsumme (Eigenanteil plus gesetzliche Zuzahlung): 86 Euro
Aufzahlungen

Wir haben mit vielen Anbietern von Hilfsmitteln Verträge über sogenannte aufzahlungsfreie Versorgungen geschlossen. Das heißt, dass für diese Hilfsmittel lediglich die gesetzliche Zuzahlung oder ein Eigenanteil anfällt.

Wenn Sie, auch nach einer ausführlichen Beratung, ausdrücklich einen anderen Artikel wählen (Wunschversorgung), kann eine Aufzahlung anfallen. Die Höhe der Aufzahlung legt der jeweilige Leistungserbringer fest. Wir haben darauf keinen Einfluss.

Ein Hilfsmittel kann Ihnen im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung verordnet werden. Sie erhalten dann ein Rezept (ärztliche Verordnung). Es ist aber auch möglich, dass Ihnen ein Krankenhaus (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) oder der Medizinische Dienst ein Hilfsmittel verordnet.

Von welchem Hilfsmittel-Anbieter Sie Ihr verordnetes Hilfsmittel bekommen können, finden Sie ganz einfach mit unserer Suche heraus. Gern informieren wir Sie auch persönlich, wer Sie versorgen kann: Wenden Sie sich einfach an Ihre Servicestelle.

Wenn Ihr Hilfsmittel defekt ist, wenden Sie sich einfach direkt an den Vertragspartner, von dem Sie es erhalten haben. Dieser veranlasst so schnell wie möglich die Reparatur. Alternativ können Sie sich auch an Ihre KKH-Servicestelle wenden oder uns über das Kontaktformular informieren. Wir kümmern uns darum, dass Ihr Hilfsmittel bald wieder einsatzbereit ist.

Wenn Sie Ihr Hilfsmittel nicht mehr benötigen, wenden Sie sich an Ihre KKH-Servicestelle oder nutzen Sie einfach das Kontaktformular. Wir kümmern uns darum, dass Ihr Hilfsmittel bei Ihnen abgeholt wird (Hilfsmittelrückholung). 

Allgemeine Fragen zu Hilfsmitteln beantworten Ihnen gern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrer KKH-Servicestelle.

Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

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