Zahnfehlstellungen beheben – für ein gesundes, schönes Lächeln
Die kieferorthopädische Behandlung kann sowohl von Zahnärzten als auch von Kieferorthopäden erbracht werden.
Die meisten Zahnärzte erbringen diese Leistung nicht selbst. Sofern der Zahnarzt eine Behandlungsnotwendigkeit feststellt, erfolgt eine Überweisung zum Kieferorthopäden. Dieser nimmt dann eine entsprechende Untersuchung vor und stellt die Notwendigkeit und den Behandlungsumfang fest.
Höhe der Kostenbeteiligung
Die KKH übernimmt vorerst 80 % der Vertragsleistungen. Sind mehrere Kinder in Behandlung, werden für die weiteren Kinder vorerst 90 % der Vertragskosten übernommen. Der verbleibende Eigenanteil von 10 % bzw. 20 % wird nach Abschluss der Behandlung (der vom Kieferorthopäden schriftlich bestätigt werden muss) ausbezahlt. Es ist daher wichtig, die Eigenanteilsrechnungen aufzubewahren.
Höhe der Kosten insgesamt
Die Gesamtkosten einer kieferorthopädischen Behandlung hängen davon ab, welche Geräte – z. B. lose Platten oder Multiband („feste Spangen“) – zum Einsatz kommen und über welche Dauer sich die Behandlung erstreckt. Geht man davon aus, dass eine Behandlung im Durchschnitt 4 Jahre dauert, fallen Gesamtkosten von ca. 3.500 € an.
Mit einer Zahnregulierung sollte begonnen werden, wenn die bleibenden Zähne teilweise durchgebrochen sind (etwa ab dem 9. Lebensjahr). Je nach medizinischer Notwendigkeit kann auch im Vorfeld eine Kfo-Behandlung erforderlich sein. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrer Zahnärztin / Ihrem Zahnarzt oder einem Kieferorthopäden.
Die KKH beteiligt sich an den Kosten medizinisch notwendiger kieferorthopädischer Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Bei Erwachsenen ist eine Kostenübernahme nur unter bestimmten, eng eingegrenzten, medizinischen Indikationen möglich.
Ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus der Einstufung in sogenannte „Kieferorthopädische Indikationsgruppen“ (KIG). Innerhalb dieser gibt es fünf Schweregrade: von „leichten“ bis „extrem stark ausgeprägten“ Zahn- und/oder Kieferfehlstellungen. Die Einstufung in die KIG nimmt der Kieferorthopäde vor.
Eine Leistungspflicht besteht nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erst ab Stufe drei („ausgeprägte“ Fehlstellungen).
Wie entstehen Fehlstellungen?
Zähne sind ein dynamisches System. Zum Beispiel durch Zahnverlust verändern sich die Zahnstellungen. Die Zähne kippen in die entstandene Lücke. Auch das Zahnsystem von Kindern und Jugendlichen kann durch den Zahnwechsel schon solche Fehlstellungen aufweisen.
Welche Urschen gibt es für Fehlstellungen?
- Daumenlutschen/Fingerlutschen
- Mundatmung
- Zungenpressen
- Frühzeitiger Milchzahnverlust
- Lutschen von Beruhigungssaugern
- Lippensaugen/-beißen
- Wangensaugen
- Nägel- und Bleistiftkauen
Welche Zahn-/ Kieferfehlstellungen gibt es?
- Seitlich bzw. frontal offener Biss (z. B. Zungenpressen)
- Entwicklungsstörung des Oberkiefers (z. B. Mundatmung)
- Schmalkiefer mit hohem Gaumen (z. B. Mundatmung)
- Engstände (z. B. Mundatmung)
- Rücklage des Unterkiefers (z. B. Mundatmung)
- Einbruch der Stützzone (z. B. frühzeitiger Milchzahnverlust)
- Verlust der Platzhalter (z. B. frühzeitiger Milchzahnverlust)
Ob eine Fehlstellung vorliegt, beurteilt Ihre Zahnärztin / Ihr Zahnarzt / Ihr Kieferorthopäde.
Welche vorbeugenden Maßnahmen gegen Zahn-/ Kieferfehlstellungen gibt es?
- Kariesprävention
- Mundhygieneinstruktionen für Eltern und Kinder
- Halbjährliche Kontrolluntersuchung
- Vermeiden von Süßigkeiten und Tees oder Säften mit Zucker
- Ernährungsberatung (Nuckelflaschen, Süßigkeiten etc.)
- Rechtzeitige Entwöhnung von „Schnullern“
- Auf Nasenatmung achten
Eltern sollten auf Zahnpflege achten. Kinder sollten aufgrund der Feinmotorik erst dann, wenn sie flüssig schreiben können, alleine ihre Zähne putzen.
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