-
An wen richtet sich die Leistung?
An alle Versicherten, die sich aktiv für ihre Gesundheit einsetzen und bereits präventive Maßnahmen am Wohnort in Anspruch genommen haben.
-
Wie erhalte ich eine ambulante Vorsorge?
In der Regel erfolgt die Initiative über Ihren Hausarzt. Ihr behandelnder Arzt berät Sie über entsprechende Behandlungsmöglichkeiten* und leitet bei Bedarf eine ambulante Vorsorge ein. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie direkt von der KKH. Den Leistungsantrag füllen Sie im Anschluss bitte mit Ihrem behandelnden Arzt aus.
Bei Fragen können Sie sich auch an die KKH direkt wenden. Wir beraten Sie gern.
*Die gesetzliche Krankenversicherung ist vom sogenannten „gestuften Leistungssystem“ geprägt. Dieses zeichnet sich durch den Vorrang von ambulanten Leistungen am Wohnort aus. Sind diese Leistungen ausgeschöpft bzw. nicht ausreichend, kommen weitergehende Behandlungen zur Anwendung.
-
Welche Kosten entstehen mir?
An den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrkosten beteiligt sich die KKH. Wir unterstützen Sie bei der Durchführung der Leistung mit einem Zuschuss in Höhe von 100 Euro. Bei chronisch kranken Kleinkindern* beteiligen wir uns mit einem Betrag von 25 Euro täglich.
Die Kosten der kurärztlichen Behandlung sowie der verordneten Anwendungen übernimmt die KKH. Sie zahlen entsprechend der gesetzlichen Zuzahlung 10 Euro pro Verordnung sowie 10 Prozent der jeweiligen Anwendung. Bis zum 18. Lebensjahr ist die Leistung zuzahlungsfrei.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien lassen.
*Kleinkinder sind Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet und das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese sind als chronisch krank anzusehen, wenn sie sich in ärztlicher Dauerbehandlung befinden.
-
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bei Vorliegen Ihres Antrages beginnt die Bearbeitung unverzüglich. Nach ca. zwei Wochen können wir Ihnen in der Regel bereits das Ergebnis mitteilen. Sollte die Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD) notwendig sein, ist ggf. mit einer Entscheidung nach drei Wochen zu rechnen.
-
Welche Fristen sind ggf. zu beachten?
Bitte stellen Sie den Antrag für eine ambulante Vorsorge am Kurort vor Antritt der Maßnahme. Vor Beginn der Leistung muss die KKH ihre Kostenübernahme erklärt haben.
Ambulante Vorsorgemaßnahmen können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Maßnahmen übernommen oder bezuschusst werden. Ausnahme: Sie sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.
-
An wen kann ich mich wenden?
Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre KKH Servicestelle.
-
Welche Aufgabe hat der Medizinische Dienst (MD)?
Beim MD handelt es sich um eine neutrale ärztliche Stelle, die der Gesetzgeber damit beauftragt hat, die Krankenkassen bei der Beurteilung von Leistungsanträgen zur ambulanten Vorsorge am Kurort mit medizinischem Expertenwissen zu unterstützen.
-
Wo findet man eine Übersicht zu Kurorten?
Unter kurklinikverzeichnis.de finden Sie eine Übersicht zu anerkannten Kurorten in Deutschland.
-
Legt die KKH bei der Genehmigung einen Kurort für die Maßnahme fest?
Den jeweiligen Kurort legen Sie im Antrag fest. Eine Übersicht zu anerkannten Kurorten in Deutschland finden Sie hier.
-
Wie lange dauert eine Maßnahme?
Die Regeldauer einer ambulanten Vorsorge beträgt zwei bis drei Wochen.
-
Kann die ambulante Vorsorge auch weniger als 3 Wochen andauern? Welche Auswirkungen hat dies auf den Zuschuss?
Eine ambulante Vorsorge kann auch weniger als drei Wochen dauern. Eine Auswirkung auf den Zuschuss hat dies nicht. Eine Erstattung erfolgt in voller Höhe durch die KKH.
-
Wie lange ist die Genehmigung gültig?
Die Kostenübernahme ist 6 Monate nach Erhalt gültig.
-
Ist eine ambulante Vorsorge auch im Ausland möglich?
Bei Reisen in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in die Schweiz kann sich die KKH grundsätzlich an den Kosten für medizinische Leistungen beteiligen. Maßnahmen der ambulanten Vorsorge sind in den Ländern möglich, in denen diese Leistung vom ausländischen Sozialversicherungsträger angeboten wird.
Haben Sie Fragen zum Thema? Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre KKH Servicestelle. Wir beraten Sie gern.
-
Besteht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuzahlung befreit zu werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, sich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien zu lassen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum Thema Zuzahlungsbefreiung.