Krebserkrankungen frühzeitig erkennen & behandeln
Art | Mann | Frau | Bonusprogramm* |
---|---|---|---|
Brustkrebsvorsorge | - | ab 30 (1 x Jahr) | Ja |
Mammografie-Screening | - | 50 bis 75 Jahre (alle 2 Jahre) | Ja |
Gebärmutterhalskrebs-Screening (Abstrich mit zytologischer Untersuchung) |
- | 20-34 Jahre, jedes Jahr, mittels Pap-Test; ab 35 Jahren, alle 3 Jahre, mittels Kombi-Test (Pap- und HPV-Test) |
Ja |
Hautkrebs-Screening | ab 35 (alle 2 Jahre) | ab 35 (alle 2 Jahre) | Ja |
Darmkrebsfrüherkennung (mittels Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl) |
50 bis 54 Jahre (1 x pro Jahr) |
50 bis 54 Jahre (1 x pro Jahr) |
Ja |
Darmkrebsfrüherkennung (mittels Darmspiegelung (Koloskopie)) |
ab 50 (2 x mit 10 Jahren Abstand) | ab 55 (2 x mit 10 Jahren Abstand) | Ja |
Alternative zur Koloskopie (mittels Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl) |
ab 55 (alle 2 Jahre) | ab 55 (alle 2 Jahre) | Ja |
Sonstige Krebsfrüherkennung | ab 45 Jahre (1x pro Jahr) (Schwerpunkt Prostata) |
ab 20 (1x pro Jahr) |
Ja |
Die Inhalte der einzelnen Früherkennungsmaßnahmen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Krebsfrüherkennungs-Richtlinien festgelegt.
Darüber hinaus werden einige Maßnahmen, wie die Darm- als auch ab Anfang 2020 die Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme in einer gesonderten Richtlinie geregelt (Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme - oKFR).
Die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme – oKFR verpflichtet die Krankenkasse, ihre Versicherten regelmäßig schriftlich auf die empfohlene und alters- bzw. geschlechtsspezifische Früherkennungsmaßnahme im jeweiligen Anspruchsalter zu informieren. Die Altersstufen sind nach den jeweiligen Geburtstagen festgelegt
Mit einem Anschreiben erhalten Versicherte eine Information als Entscheidungshilfe. Es besteht keine Verpflichtung, die verfügbaren Früherkennungsmaßnahmen auch in Anspruch zu nehmen. Nachteile im Versicherungsschutz entstehen Ihnen dadurch nicht.
Die Informationen zur Entscheidungshilfe für Darmkrebsfrüherkennung können Sie bereits hier nachlesen:
Für die Darmkrebsfrüherkennung erfolgt die Versicherteninformation erstmals ab Juli 2019 jeweils nach dem 50., 55., 60. sowie 65. Geburtstag.
Für die Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung erfolgt dies ab Januar 2020 jeweils nach dem 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 oder 65. Geburtstag.
Die Information zur Entscheidungshilfe für Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung können Sie bereits hier nachlesen:
- Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherteninformation für Frauen zwischen 20 und 34 Jahren)
- Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherteninformation für Frauen ab 35 Jahren)
Selbstverständlich werden wir Ihrem Wunsch nachkommen, wenn Sie zukünftig keine Einladungsinformationen mehr erhalten wollen.
Da es unser gesetzlicher Auftrag ist, Einladungsanschreiben ausnahmslos allen Versicherten im anspruchsberechtigten Alter zuzuschicken, ist hierzu Ihr schriftlicher Widerspruch (Brief, Fax oder E-Mail) zwingend erforderlich. Dieser gilt programmbezogen und ist nicht übertragbar. Eine entsprechende Information dazu finden Sie auch im Einladungsanschreiben.
Den Widerspruch für Folgeeinladungen richten Sie formlos unter Benennung des jeweiligen Programms (Darmkrebsfrüherkennungs- oder Gebärmutterhalskrebs-Programm) an Ihre Servicestelle.
Wenn Sie der jeweiligen Altersgruppen angehören, entstehen Ihnen keine Kosten. Die Abrechnung der Untersuchung erfolgt einfach über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Ja, aber alle über die gesetzlich vorgesehene Früherkennung hinausgehenden Untersuchungen beziehungsweise Untersuchungen, deren diagnostischer Nutzen nicht ausreichend gesichert ist, gelten als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und werden nicht von uns bezahlt.
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