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Medizinische Leistung am Wohnort

Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt medizinische Rehabilitationen für Versicherte, die in der Regel dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind.

Sollte dies für Sie nicht zutreffen, erbringt die Deutsche Rentenversicherung vorrangig Leistungen zur Rehabilitation.

Weitere Informationen zur Rehabilitation erhalten Sie bei der DRV.

In der Regel erfolgt die Initiative über Ihren behandelnden Arzt. Dieser berät Sie über entsprechende Behandlungsmöglichkeiten* und leitet bei Bedarf eine Rehabilitation ein. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie direkt vom Arzt. Dieser füllt im Anschluss mit Ihnen den Leistungsantrag aus.

Bei Fragen können Sie sich auch an die KKH direkt wenden. Wir beraten Sie gern.

*Die gesetzliche Krankenversicherung ist vom sogenannten „gestuften Leistungssystem“ geprägt. Dieses zeichnet sich durch den Vorrang von ambulanten Leistungen am Wohnort aus. Sind diese Leistungen ausgeschöpft bzw. nicht ausreichend, kommen weitergehende Behandlungen zur Anwendung.

 

Vom Inhalt her gleicht die ambulante Rehabilitation einer stationären Maßnahme. Der Unterschied besteht darin, dass bei der ambulanten Rehabilitation keine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgt. Die tägliche Rückkehr an den Wohnort ist dabei gewährleistet.

Die Kosten der Rehabilitation übernimmt die KKH. Sie zahlen entsprechend der gesetzlichen Zuzahlung 10 Euro je Aufenthaltstag dazu. Bis zum 18. Lebensjahr ist die Leistung zuzahlungsfrei.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, sich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien zu lassen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum Thema Zuzahlungsbefreiung.

Bei Vorliegen Ihres Antrages beginnt die Bearbeitung unverzüglich. Nach ca. zwei Wochen können wir Ihnen in der Regel bereits das Ergebnis mitteilen. Sollte die Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD) notwendig sein, ist ggf. mit einer Entscheidung nach drei Wochen zu rechnen.

Bitte stellen Sie den Antrag für eine Rehabilitation vor Antritt der Maßnahme. Vor Beginn der Leistung muss die KKH ihre Kostenübernahme erklärt haben. Nachträgliche Kostenerstattungen bzw. Teilkostenübernahmen sind bei einer Rehabilitation nicht möglich.

Rehabilitationsmaßnahmen können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Maßnahmen übernommen oder bezuschusst werden. Ausnahme: Sie sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.

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