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Welche Kosten entstehen mir?
Bei der Versorgung mit Brücken übernehmen wir einen gesetzlich geregelten, befundbezogenen Festzuschuss. Die Grundlage für die Höhe des Festzuschusses ist der individuelle Befund, das heißt: der Grad der Zerstörung der Zähne beziehungsweise Anzahl und Lage der fehlenden Zähne.
Die Kosten, die über die Regelversorgung hinausgehen, sind von Ihnen selbst zu bezahlen (z. B. Vollverblendung).
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Ich bin von der Zuzahlung befreit. Muss ich bei Brücken trotzdem zuzahlen?
Auch wenn Sie von den Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln befreit sind, fallen Sie nicht automatisch unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Beim Zahnersatz gibt es gesetzlich geregelte Einkommensgrenzen. Wenn ihr Einkommen geringer ist, übernehmen wir die vollen Kosten der vertraglichen Regelversorgungsleistung. Genaue Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrer KKH Servicestelle.
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Wie erfolgt die Versorgung mit Zahnersatz?
Ihr behandelnder Zahnarzt erstellt für die notwendige Versorgung mit Brücken einen Heil- und Kostenplan. Diesen reichen Sie bitte vor Beginn der Behandlung zur Überprüfung und Genehmigung bei uns ein.
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Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von 15 Werktagen.
Um über Ihren Antrag auf Zahnersatz entscheiden zu können, kann es erforderlich sein, dass wir uns eine ergänzende medizinische Einschätzung eines Gutachters einholen. Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei und spart Ihnen sogar Kosten, wenn die Versorgung optimiert werden kann.
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Wie lange ist ein Heil- und Kostenplan gültig?
Der Heil- und Kostenplan ist sechs Monate lang gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss auch die Behandlung durch den Zahnarzt erfolgen.
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Gibt es für Brücken eine Gewährleistung?
Ja, auch für Brücken gibt es eine gesetzlich geregelte Gewährleistung von zwei Jahren, in besonderen Fällen sogar von drei Jahren.
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Was kann ich tun, wenn mein Zahnersatz Probleme verursacht?
Bei auftretenden Problemen (Schmerzen, Anpassungsschwierigkeiten) an Ihrem Zahnersatz ist dem behandelnden Zahnarzt innerhalb der Gewährleistungsfrist die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Diese ist für Sie kostenfrei. Ein Behandlerwechsel ohne vorherige Absprache mit der Krankenkasse hat zur Folge, dass Sie Ihren Gewährleistungsanspruch verlieren. Wenn die Beschwerden trotz Nachbesserungen weiter anhalten, geben Sie bitte eine Mängelanzeige in Ihrer KKH Servicestelle auf. Anschließend wird ein entsprechendes Mängelgutachten durch uns in Auftrag gegeben. Ein bestellter zahnärztlicher Gutachter untersucht Sie, schätzt die zahnärztliche Behandlung auf Grundlage der zahnärztlichen Richtlinien und Fragestellungen ein und gibt entsprechende Empfehlungen zum Umgang mit den von Ihnen vorgebrachten Problemen und zur Abhilfe. Die Begutachtung ist für Sie ebenfalls kostenfrei. Sollten die nach einem Mängelgutachten durchgeführten Nachbesserungen nicht erfolgreich sein, bitten wir Sie, uns zu informieren. Es kann dann eine Prüfung eventueller Regressansprüche erfolgen.