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Informationen zur gesetzlichen Versicherung für Arbeitnehmende

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die monatlich mehr als 520 Euro verdienen und deren Verdienst eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von aktuell 66.600 Euro (2023) nicht übersteigt, sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Nach dem paritätischen Prinzip werden die Beiträge zur Krankenversicherung seit dem 01.01.2019 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen. Das bedeutet, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (1,98 % bei der KKH) teilen.

Im Freistaat Sachsen tragen die Arbeitnehmer 2,2 % bzw. 2,8 % (siehe Nr. 14), die Arbeitgeber 1,2 %, weil dort die gesetzlichen Feiertage nicht um einen Tag gemindert wurden.

Es gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 % vom monatlichen Arbeitsentgelt (Bruttolohn). Davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,3 %. Außerdem wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen ein Zusatzbeitrag erhoben, der ebenfalls vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen (paritätisch) getragen wird. Bei der KKH liegt der aktuelle Zusatzbeitrag bei 1,5 %.

Detailierte Informationen zu den Beiträgen und Beitragssätzen für Arbeitnehmer finden Sie hier.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse legt die Höhe des Arbeitsentgelts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Das bedeutet, wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge.

Beträgt das monatliche Gehalt also mehr als 4.987,50 Euro (BBG 2023), dann gibt es keine Steigerung der Beitragslast zur gesetzlichen Krankenversicherung, denn: Die Beiträge zur Krankenversicherung werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro monatlich bzw. 56.250 Euro jährlich ermittelt.

Ihren Antrag können Sie schnell und unkompliziert über unser Online-Formular übermitteln. So sparen Sie Zeit und Porto.

Selbstverständlich können Sie die Beitrittserklärung auch per Post oder Fax zukommen lassen, kein Problem.

Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst auch eine beitragsfreie Familienversicherung, die separat beantragt werden muss. Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder können kostenfrei mitversichert werden, wenn deren monatliches Einkommen höchstens 485 Euro beträgt und sie nicht selbst krankenversichert sind.

Informieren Sie sich über die Vorteile der Familienversicherung.

Wir sind für Sie da, wenn Sie Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur Mitgliedschaft bei der KKH haben. Sie erreichen uns telefonisch unter der Nummer 0800 5548640554 oder in unserer Servicestelle vor Ort.

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