Personen, die aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden (Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bei Umzug ins Ausland), können sich auf Antrag freiwillig weiterversichern, sofern sie nicht privat krankenversichert sind. Der Beitritt ist der Kasse innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich anzuzeigen und es ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen (Ausnahme – Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer gem. § 26 a Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI).
Eine Anwartschaftsversicherung nur in der sozialen Pflegeversicherung ist bei Auslandsaufenthalt auf Antrag möglich. Mit dieser Versicherung entsteht kein Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung; sie dient der Sicherung der Zeiten für die Anwartschaft auf Leistungen.
Pflegezeitgesetz
Zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf besteht für Beschäftigte die Möglichkeit, sich zur Pflege naher Angehöriger entweder kurzzeitig von der Arbeit freistellen zu lassen oder eine längerfristige Pflegezeit bis zur Dauer von sechs Monaten in Anspruch zu nehmen.
Bei der längerfristigen Auszeit können Beschäftigte zwischen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, bleibt der Schutz in der Arbeitslosenversicherung durch Beitragszahlungen der Pflegekasse erhalten. Auch können während der Freistellung Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Pflegekasse gezahlt werden.
Eine Freistellung von der Arbeit ist auch zur Sterbebegleitung (bis zur Dauer von max. drei Monaten) und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder im eigenen Zuhause oder in einer stationären Einrichtung möglich.
Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Für die Dauer der kurzzeitigen Freistellung zahlt die Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld. Diese Lohnersatzleistung beläuft sich auf 90 Prozent (100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen bezogen wurden) des in der Zeit der Freistellung entstandenen Netto-Verdienstausfalls und unterliegt der Beitragspflicht. Das Pflegeunterstützungsgeld zählt als Einnahme zum Lebensunterhalt und wird damit bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, berücksichtigt. Die kurzzeitige Pflegezeit hat versicherungsrechtlich keine Auswirkungen.
Familienpflegezeitgesetz
Neben den Regelungen des Pflegezeitgesetzes besteht für Beschäftigte außerdem die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Familienpflegezeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Pflegezeit und Arbeitsfreistellung.