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Unkomplizierter Schutz für Ihre Angehörigen

Die folgenden Personen können sich familienversichern lassen:

  • Ehe- und Lebenspartner bzw. -partnerinnen (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG).
  • leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stief- bzw. Enkelkinder, die in Ihrem Haushalt leben oder für deren Lebensunterhalt Sie überwiegend sorgen
  • Pflegekinder, wenn Sie nicht beruflich von Ihnen gepflegt werden

Eine Familienversicherung ist für Ehe- und Lebenspartner bzw. -partnerinnen (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG) möglich, wenn

  • ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt,
  • für sie keine Krankenversicherungspflicht oder freiwillige Krankenversicherung besteht,
  • sie weder krankenversicherungsfrei (z. B. verbeamtet) noch von der Krankenversicherungspflicht befreit sind,
  • nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und
  • kein regelmäßiges Gesamteinkommen haben, das 505 € im Monat (2024) überschreitet.

Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt 2024 bei 538 € monatlich.

Sie können Kinder familienversichern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt in Deutschland.
  • Es besteht keine Krankenversicherungspflicht oder freiwillige Krankenversicherung für das Kind.
  • Es ist weder krankenversicherungsfrei (z. B. verbeamtet) noch von der Krankenversicherungspflicht befreit.
  • Es ist nicht hauptberuflich selbstständig tätig.
  • Es hat kein regelmäßiges Gesamteinkommen, das 505 € im Monat (2024) überschreitet. Eine wichtige Information: Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt 2024 bei 538 € monatlich.
  • Es hat das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Es befindet sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Gut zu wissen: Zeiten gesetzlicher Dienstpflicht, eines freiwilligen Wehrdienstes oder bestimmter gesetzlicher Freiwilligendienste verlängern ggf. den Anspruch auf Familienversicherung.
  • Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, gibt es keine Altersgrenze. Die Behinderung muss allerdings innerhalb der Altersgrenzen der Familienversicherung eingetreten sein.

In den folgenden Fällen können Sie als Mitglied Ihr Kind oder Ihre Kinder nicht familienversichern:

  • Der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Ehe- oder Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG) ist nicht gesetzlich krankenversichert.
  • Das Gesamteinkommen des mit dem Kind verwandten Ehe- oder Lebenspartner bzw. der Ehe- oder Lebenspartnerin überschreitet regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist regelmäßig höher als Ihr Gesamteinkommen. Eine wichtige Information: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2024 bei 69.300 €.

Sie können Ihren Antrag auf Familienversicherung unmittelbar nach der Geburt stellen. Besonders schnell und einfach geht das in Ihrem persönlichen Bereich „Meine KKH“. 

Ihren Antrag auf Familienversicherung können Sie ganz unkompliziert in Ihrem persönlichen Bereich „Meine KKH“ stellen.

Wir können Ihre Angehörigen von dem Tag an mitversichern, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – bei einer späteren Antragstellung auch rückwirkend.

Die Familienversicherung endet an dem Tag, an dem Ihre Angehörigen die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht mehr erfüllen.

Wir melden uns in der Regel einmal im Jahr bei Ihnen, um die uns vorliegenden Informationen zu prüfen – rückwirkend und für zukünftige Zeiträume. Die Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Ihre persönlichen Angaben können Sie uns schnell und unkompliziert online übermitteln. Das Einmal-Kennwort senden wir Ihnen rechtzeitig per Post zu.

Die folgenden Änderungen können sich auf Ihren Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung auswirken. Bitte informieren Sie uns unverzüglich, wenn

  • sich Ihr Familienstand geändert hat,
  • der bzw. die mitversicherte Angehörige neuerdings hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt,
  • sich das regelmäßige Einkommen des bzw. der mitversicherten Angehörigen ändert,
  • wenn sich das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners bzw. Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG) ändert und dieser bzw. diese mit dem familienversicherten Kind verwandt ist,
  • Ihr Stief- oder Enkelkind aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht.
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