Bei der KKH versichern Sie Ihre Familie ohne extra Beitrag mit - volle Leistung inklusive:
| Versicherungsstatus | Familienversicherung |
|---|---|
Ehepartner:in/ eingetragene Lebenspartnerschaft |
Wer verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, kann über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden - solange die Einkommensgrenzen und Voraussetzungen zur Familienversicherung eingehalten werden. |
| Unverheiratete Partner:innen | Unverheiratete Paare können sich nicht beitragsfrei mitversichern. Nur Ehe oder eingetragene Partnerschaften begründen den Anspruch. |
| Kinder | Leibliche und adoptierte Kinder sind automatisch mitversichert, solange sie die Alters- und Einkommensgrenzen nicht übersteigen. |
| Stief- und Pflegekinder | Kinder der Ehepartner können genauso kostenfrei mitversichert werden, wie Pflegekinder. Zwischen Stiefkindern und eigene Kindern wird dabei nciht unterschieden. |
| Enkelkinder | Enkelkinder können mitversichert werden, wenn Sie im Haushalt leben oder die Großeltern überwiegend für den Lebensunterhalt aufkommen. |
| Grenze | Betrag 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
Allgemeine Grenze |
565€/ Monat | 1/7 der Bezugsgröße |
| Minijob-Grenze | 603€/ Monat | Geringfügigkeitsgrenze |
Ja! Die Familienversicherung ist gesetzlich gesetzlich beitragsfrei (§ 10 SGB V) - es fällt kein zusätzlicher Beitrag an. solange alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die allgemeine Grenze liegt bei 565€ im Monat, bei einem Minijob bei 603€. Die Einkommensgrenzen im Detail
Kommt drauf an. Grundsätzlich bis 18, ohne Erwerbstätigkeit bis 23 und in Ausbildung oder Studium bis 25. Bei verzögertem Beginn durch einen Freiwilligendienst kann sich die Versicherung um ein Jahr verlängern.
Ja! Ohne eigenes Einkommen wird die Beitragsgrenze nicht überschritten, die Mitversicherung ist möglich.
Nein! Elterngeld wird bei der Berechnung der Einkommensgrenze zur Familienversicherung nicht mit einbezogen.
Das kommt darauf an:
- Waren Sie vor der Elternzeit pflichtversichert, ruht Ihre Versicherung beitragsfrei, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Waren Sie freiwillig versichert, könnten aber familienversichert sein, sind Sie während der Elternzeit beitragsfrei.
- Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, muss in der Regel der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
- Arbeiten Sie in der Elternzeit Teilzeit, zahlen Sie ganz normal Beiträge auf das reduzierte Einkommen.
Kommt drauf an. Grundsätzlich ist eine Familienversicherung möglich, dabei greift jedoch eine besondere Ausschlussregel.
Hier können Sie sich die Übersicht ansehen.
Ja. Rentner:innen können über den Ehepartner mitversichert werden, dafür müssen aber zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Es darf kein Vorrang durch die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bestehen. Beispielsweise weil die Mindestzeit zur Versicherung nicht erreicht wurde oder keine eigene freiwillige oder Pflichtversicherung besteht.
- Die Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden. Das monatliche Einkommen darf 2026 maximal 565 Euro betragen (bei Minijobs bis 603 Euro).
Ja. Eine rückwirkende Versicherung ist möglich, wenn die Voraussetzungen bereits vor Antragsstellung gegeben waren, etwas bei der Geburt eines Kindes. Die Kasse prüft, ab welchem Datum die Familienversicherung bestehen konnte und setzt den Versicherungsbeginn rückwirkend zu diesem Datum fest.
Der Status des Ex-Ehepartners ändert sich. Nach Scheidung endet die Mitversicherung, es gilt eine Frist von maximal drei Monaten um eine neue Versicherung abzuschließen.
Bei Kindern ändert sich im Normalfall nichts, sie bleiben beim Elternteil mitversichert.
Die Familienversicherung ist beitragsfrei und versichert Familienmitglieder über eine versicherte Person mit.
Die freiwillige Versicherung ist eine eigenständige, beitragspflichtige Mitgliedschaft.
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