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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Pflegebedürftige wurde vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate von einer Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt und ist zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft.
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Auf welchen Betrag habe ich Anspruch?
Der Betrag, den wir im Fall der Verhinderungspflege zahlen können, variiert. Er hängt davon ab, welche Person die Pflege ersatzweise übernimmt, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist.
Fall 1:
Ein professioneller Pflegedienst, Nachbarn oder Bekannte übernehmen die Verhinderungspflege.
In diesem Fall zahlen wir pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen einen Höchstbetrag von 1.612 €.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, den Betrag zu erhöhen. Und zwar, wenn Sie für das betreffende Kalenderjahr Ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege noch nicht komplett ausgeschöpft haben. Dann können Sie bis maximal 806 € davon „umwandeln“ und für die Verhinderungspflege verwenden. Natürlich verringert sich Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege für das Kalenderjahr dann entsprechend.
Fall 2:
Nahe Angehörige oder ein Mitglied Ihres Haushalts übernehmen die Verhinderungspflege.
In diesem Fall können wir maximal das 1,5-fache Ihres monatlichen Pflegegeldes bezahlen. Wenn die angehörige Person Fahrkosten oder einen Verdienstausfall hat, übernehmen wir diese Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.612 €.
Mit Angehörigen sind hier Personen gemeint, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Dazu zählen:
Verwandte Angehörige:
- Großeltern
- Eltern
- Kinder
- Enkelkinder
- Geschwister
Verschwägerte Angehörige:
- Großeltern der Ehegatten
- Stiefgroßeltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder (d. h. Schwiegersohn, Schwiegertochter)
- Stiefkinder
- Schwiegerenkelkinder (d. h. Ehegatten der Enkelkinder)
- Stiefenkelkinder (d. h. Enkelkinder des Ehegatten)
- Schwager oder Schwägerin
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Wen darf ich mit der Verhinderungspflege beauftragen?
Sie können frei entscheiden, wer die Verhinderungspflege durchführt: ein ambulanter Pflegedienst oder vertraute Menschen aus Ihrem Umfeld bzw. Ihrer Familie. Je nach Person unterscheiden sich dabei die Beträge, die wir für die Verhinderungspflege zahlen. Alle Details dazu finden Sie bei der Frage „Wie hoch ist mein Anspruch?“.
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Was ist der Unterschied zwischen tageweiser und stundenweiser Verhinderungspflege?
Der Unterschied liegt in der Dauer der Verhinderung:
Tageweise Verhinderungspflege:
Ihre reguläre Pflegeperson ist für mindestens acht Stunden am Tag verhindert. Grund dafür kann zum Beispiel ein Erholungsurlaub oder ein Krankenhausaufenthalt sein.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege den vollen Pflegegeldbetrag. An den Tagen dazwischen erhalten Sie die Hälfte des Betrages. Außerdem wird jeder Tag der Verhinderungspflege von Ihrem Gesamtanspruch von 42 Tagen im Kalenderjahr abgezogen.
Stundenweise Verhinderungspflege:
Ihre ständige Pflegeperson ist weniger als acht Stunden am Tag verhindert. Dies ist etwa der Fall, wenn sie Einkäufe erledigt oder an Freizeitaktivitäten teilnimmt.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie hier den entsprechenden Betrag ungekürzt weiter.
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An wen richtet sich die Leistung?
Sie richtet sich an pflegebedürftige Personen mit zuerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, die eine Verhinderungspflege benötigen.
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Welche Kosten entstehen mir?
Sollten die Kosten der Verhinderungspflege den max. jährlichen Anspruchsbetrag übersteigen bzw. die Höchstanspruchsdauer bereits erschöpft sein, trägt der Pflegebedürftige die Mehrkosten selbst.
Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie übrigens über den Pflegelotsen.
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Wie erhalte ich die Leistung?
Bitte beantragen Sie Leistungen der Verhinderungspflege vor Inanspruchnahme, damit die Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen prüfen kann. Sofern Rechnungen ohne vorherigen Antrag eingereicht werden, wird der Anspruch nachträglich geprüft.
Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!
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An wen kann ich mich wenden?
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre KKH Servicestelle.