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Mittlerweile verwenden fast alle Arztpraxen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), was bedeutet, dass uns die Krankmeldung direkt von der Praxis digital übermittelt wird. Eine Papierbescheinigung mit der Aufschrift „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ entfällt dann. Wenn Ihre Praxis auch daran teilnimmt, brauchen Sie nichts weiter tun – konzentrieren Sie sich einfach auf Ihre Genesung.

In allen anderen Fällen, loggen Sie sich einfach unter Meine KKH ein und laden die Bescheinigung über den AU-Upload hoch. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch noch das Porto und schont die Umwelt.

Selbstverständlich können Sie uns Ihre Krankmeldung auch persönlich in einer unserer Servicestellen abgeben oder per Post zukommen lassen.

Die Anschrift hierfür lautet:

KKH Kaufmännische Krankenkasse
30125 Hannover

Diesen Teil schicken Sie bitte an Ihren Arbeitgeber. Sollten Sie sich im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit befinden, senden Sie Ihre Bescheinigung bitte dorthin.

Diesen Teil nehmen Sie bitte zu Ihren Unterlagen.

Ab dem 01.04.2023 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Vertragsärzt*innen im Rahmen einer eingehenden telefonischen Befragung für Versicherte erfolgen, für die eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht. Eine Beschränkung auf bestimmte Symptome, wie dies in der Vergangenheit der Fall war (Corona), erfolgt nun nicht mehr, da eine Pflicht zur Absonderung auch aufgrund anderer Krankheiten als einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus entstehen kann.
Die erstmalige Feststellung als auch die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit kann jeweils für Zeiträume von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung.

Die AU-Bescheinigung kann dann auf „Meine KKH“ als Upload hochgeladen oder direkt per Post an die KKH weitergeleitet werden. Mit dem jeweiligen Arbeitgeber ist individuell abzustimmen, ob die Zusendung der AU-Bescheinigung per Post vorgenommen werden soll oder vorab per E-Mail eingereicht werden kann.

Ja, ab dem 07.12.2023 ist die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Patienten sind dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin aufgrund einer früheren Behandlung persönlich bekannt.
  • Es handelt sich um eine Erkrankung, die keine schwere Symptomatik aufweist.
  • Eine Videosprechstunde ist nicht möglich (z. B. technische Gründe).

Die erstmalige telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für bis zu fünf Kalendertagen möglich. Eine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Anamnese nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt/die Vertragsärztin die Patienten zwischenzeitlich persönlich untersucht und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat (analog der Regelung zur Videosprechstunde). Die Entscheidung, ob eine telefonische Anamnese für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausreicht, obliegt ausschließlich den Ärzten. Ebenso haben diese auch die Authentifizierung der Versicherten sicherzustellen.