Anspruch auf Grundpflege
Der Anspruch umfasst je Kalendermonat seit dem 01.01.2024:
- Pflegegrad 2
Pflegesachleistung: 761 EUR - Pflegegrad 3
Pflegesachleistung: 1.432 EUR - Pflegegrad 4
Pflegesachleistung: 1.778 EUR - Pflegegrad 5
Pflegesachleistung: 2.200 EUR
Sofern Pflegesachleistungen nicht den ganzen Monat, sondern nur für eine begrenzte Dauer (Teilmonat) in Anspruch genommen wurden, erfolgt keine Kürzung des Sachleistungsanspruchs. Vielmehr kann der volle Sachleistungshöchstbetrag auch für einen Teilzeitraum ausgeschöpft werden.
Wird der Pflegesachleistungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft, kann ggf. ein anteiliges Pflegegeld im Rahmen einer Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden.
Sie richtet sich an pflegebedürftige Personen mit einem zuerkannten Pflegegrad 2 bis 5, bei denen aufgrund fehlender privater Pflegepersonen die häusliche Pflege ausschließlich durch einen Vertragspflegedienst sichergestellt wird.
Sofern die Sachleistungsrechnungen des Leistungserbringers den jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistung übersteigen, trägt der Versicherte die Mehrkosten selbst. Sofern dies nicht möglich ist, greift unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialhilfeträger ein.
Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie übrigens über den Pflegelotsen.
Die Pflegesachleistungen können Sie auf dem Antragsformular wählen, wenn Sie einen Pflegegrad beantragen. Die Umstellung der Leistungsart (z. B. von Pflegesachleistung in eine Pflegegeldleistung) zu einem späteren Zeitpunkt beantragen Sie bitte ebenfalls schriftlich.
Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KKH-Servicestelle.
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