Navigation überspringen

Unterstützung bei der Pflege naheliegender Angehöriger

Beschäftigte können sich von der Arbeit vollständig oder teilweise freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mit anerkanntem Pflegegrad) in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
  • Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Pflegebedürftigem möglich.
  • Eine Höchstanspruchsdauer besteht für längstens sechs Monate (ein kürzerer Zeitraum kann gewählt werden - mit Zustimmung des Arbeitgebers ist jedoch eine Verlängerung nur bis zur Höchstdauer möglich).
  • Eine Teilung der Freistellungszeiträume ist nicht möglich.
  • Die Pflegezeit ist beim Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich anzugeben (unter Angabe des Zeitraums und Umfangs).
  • Bei einer teilweisen Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit) ist ein schriftlicher Änderungsvertrag erforderlich.

Eine Freistellung von der Arbeit ist auch zur Sterbebegleitung (bis zur Dauer von max. drei Monaten) und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder im eigenen Zuhause oder in einer stationären Einrichtung möglich.

Ab 01.01.2015 kann zur Finanzierung des Lebensunterhalts während der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.bafza.de

Pro Pflegebedürftigen haben Beschäftigte jährlich das Recht, max. zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben,

  • wenn dies zur Pflege oder zur Organisation der Pflege notwendig ist, 
  • um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, der die Voraussetzungen eines Pflegegrades bereits erfüllt oder diese voraussichtlich erfüllen wird (ärztliche Bescheinigung als Nachweis erforderlich),
  • in einer akut, kurzfristig aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Ab 01.01.2015 zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die Dauer der kurzzeitigen Freistellung ein Pflegeunterstützungsgeld (PUG). Diese Lohnersatzleistung beläuft sich auf 90 Prozent des in der Zeit der Freistellung entstandenen Netto-Verdienstausfalls (100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen bezogen wurden) und unterliegt der Beitragspflicht zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Pflegeunterstützungsgeld zählt als Einnahme zum Lebensunterhalt und wird damit bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, berücksichtigt.

Wird der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung von mehreren Beschäftigten für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend gemacht (z. B. Tochter und Sohn müssen die Pflege eines gemeinsamen Elternteils organisieren), ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Um eine akut aufgetretene Pflegesituation handelt es sich, wenn die Notwendigkeit zur Freistellung plötzlich, unerwartet und unvermittelt auftritt (z. B. Freistellung zur Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlicher Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).

Nahe Angehörige des Beschäftigten sind ausschließlich dessen

  • Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die kurzzeitige Pflegezeit (bis zu zehn Anspruchstage) hat versicherungsrechtlich keine Auswirkungen.

Während der Pflegezeit bis zu sechs Monaten entfällt hingegen der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgrund der fehlenden Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Verheiratete oder verpartnerte Beschäftigte sind ggf. familienversichert. Alternativ kann der Beschäftigte nur durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung einen Versicherungsschutz herstellen.

Dazu leistet die Pflegekasse einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung einer gesetzlichen freiwilligen Versicherung oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss erfolgt in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- sowie Pflegeversicherung und darf die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht überschreiten. Fallen aufgrund der individuellen Einkommens- und Familienverhältnisse höhere Beiträge an, sind die Differenzkosten durch den Antragsteller selbst zu tragen. Die Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit durch die Pflegekasse sichergestellt, sofern hierfür die Voraussetzungen erfüllt werden. Auf die Höhe des Arbeitslosengeldes hat die Beitragszahlung keine Auswirkungen.

Gern berät Sie auch Ihre KKH-Servicestelle zu diesem Thema.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld)

Zur Beantragung von Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Anspruchstage) ist eine vom Arbeitgeber auszufüllende Entgeltbescheinigung einzureichen.

Zudem muss der Pflegekasse eine ärztliche Bescheinigung (Kopie oder Foto ausreichend) vorgelegt werden, aus der folgende Angaben hervorgehen:

  • Name des pflegebedürftigen nahen Angehörigen,
  • Vorliegen der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation,
  • Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie
  • voraussichtliches Erfüllen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14 und 15 SGB XI, sofern noch keine Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) getroffen wurde.

Die ärztliche Bescheinigung muss nicht zwingend von einem Vertragsarzt ausgestellt werden. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung gehen zu Lasten des Antragstellers.

Längerfristige Arbeitsverhinderung (bis zur Dauer von sechs Monaten)

Der Antrag auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sollte im Vorfeld der Pflegezeit gestellt werden, damit die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden können. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Wichtiger Hinweis: Der Arbeitgeber ist über die längerfristige Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich zu informieren.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

Bei Fragen rund ums Thema Pflegezeit wenden Sie sich gern an Ihre KKH-Servicestelle.

Soziale Absicherung pflegender Angehöriger

Soziale Absicherung

Mehr erfahren
Pflegeschulung & Pflegekurse

Pflegekurse & Pflegeschulungen

Mehr erfahren
KKH Online Pflege-Seminare

Online-Pflegeseminare

Mehr erfahren

Noch nicht gefunden, wonach Sie suchen?