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KKH Kaufmännische
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  • Welche Leistungen stehen mir als Pflegeperson zu?
    Pflegeberatung

    Mit dem Einverständnis des Pflegebedürftigen können Sie sich über Ihre individuelle Situation vor Ort oder allgemein zum Thema Pflege beraten lassen. Vorab ist eine Einverständniserklärung des Pflegebedürftigen auszufüllen. Sollten Sie bereits eine Vollmacht des Pflegebedürftigen besitzen, können Sie die Einverständniserklärung natürlich selbst ausfüllen.

    Pflegekurse

    Um die Pflege und Betreuung zu erleichtern sowie körperlichen und seelischen Belastungen vorzubeugen, können Sie an einem Pflegekurs teilnehmen. In dem Kurs lernen Sie, die Pflege eigenständig durchzuführen und zusätzlich auf Ihre eigene Gesundheit zu achten. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn es darum geht, einen Kurs in Ihrer Nähe zu finden. Auf Wunsch kann die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Die Kosten für den Pflegekurs werden von der Pflegekasse bei der KKH übernommen.

    Verhinderungspflege

    Sollten Sie als Pflegeperson mal an der Pflege verhindert sein (aufgrund von Urlaub, Krankheit etc.), übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr.

    Pflegeunterstützungsgeld

    Arbeitnehmer können bei einer akut auftretenden Pflegesituation eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen und erhalten für diesen Zeitraum als Entgeltersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld. Die Pflegekasse zahlt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts bzw. 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn in den letzten zwölf Kalendermonaten eine beitragspflichtige Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erfolgt ist.

  • Bin ich als Pflegeperson abgesichert?

    Manche Pflegepersonen müssen aufgrund der Pflegesituation ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder sogar ganz aufgeben. Damit Sie als Pflegeperson dennoch sozial abgesichert sind, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Voraussetzungen für die Beitragszahlung in der Rentenversicherung

    • Der Pflegebedürftige hat einen zuerkannten Pflegegrad 2 bis 5.
    • Die Pflege wird an mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche, durchgeführt.
      Hierzu zählen pflegebedingte Aufwendungen (z. B. Waschen oder Rasieren) und pflegerische Betreuungsmaßnahmen (Begleitung des Pflegebedürftigen zu kulturellen Veranstaltungen oder bei Besuchen von Freunden) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
    • Sie üben neben der Pflegetätigkeit keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich aus.
    • Sie beziehen noch keine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
    • Die Pflege ist auf länger als zwei Monate (60 Kalendertage im Jahr) angelegt.

    Hinweis
    Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad. Sofern Sie mehrere Pflegebedürftige pflegen, werden die Pflegezeiten zusammengerechnet, um den Mindestpflegeaufwand zu erreichen. Für jugendliche Pflegepersonen gilt die Versicherungspflicht frühestens ab dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres.
     

    Voraussetzungen für die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung

    Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Rentenversicherung. Zusätzlich gilt:

    • Es müssen unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sein.
    • Es darf während der Pflegetätigkeit keine anderweitige Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehen (z. B. aufgrund einer Beschäftigung).
       

    Absicherung in der Unfallversicherung

    Gerade in der häuslichen Pflege kann es schnell zu einem Unfall kommen. So kann es unter Umständen passieren, dass Sie sich als Pflegeperson verheben, wenn Sie die pflegebedürftige Person ins Bett bringen oder duschen möchten. Über die Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten (z. B. aufgrund einer Infektionskrankheit) abgesichert. Anders als bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt jedoch nicht die Pflegekasse die Beiträge, sondern die Gemeinde. Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, sind Sie beitragsfrei in der Unfallversicherung versichert.

    Voraussetzungen für die Absicherung in der Unfallversicherung

    • Sie üben die Pflege nicht erwerbsmäßig aus.
    • Der Pflegebedürftige hat einen zuerkannten Pflegegrad 2 bis 5.
    • Die Pflege wird an mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche, durchgeführt.

    Was ist nach einem Unfall in der häuslichen Pflege zu tun?
    Falls Sie sich als Pflegeperson bei der Pflege verletzt haben und einen Arzt aufsuchen, sollten Sie diesem sagen, dass der Unfall beim Ausüben Ihrer Pflegetätigkeit passiert ist. Innerhalb von drei Tagen ist der Unfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Falls Sie nicht wissen, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich hier informieren oder kostenlos beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Telefonnummer 0800 60 50 40 4 anrufen.

  • Muss ich als Pflegeperson einen Antrag stellen, damit die Sozialversicherungspflicht greift?

    Nein, Sie müssen keinen Antrag stellen. Sind Sie als Pflegeperson im Gutachten, das der Medizinische Dienst (MD) erstellt, mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von mindestens zehn Stunden angegeben, nimmt die Pflegekasse mit Ihnen Kontakt auf.

  • Welche Zeiten werden für die Versicherungspflicht berücksichtigt?

    Versicherungspflicht besteht nur für die Zeit, in der die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege gilt die Rentenversicherungspflicht für den ersten und letzten Tag. Bei folgenden Situationen besteht die Versicherungspflicht durchgehend fort:

    • in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen
      Hinweis
      Bei zusammenhängenden Zeiträumen, z. B. Krankenhausaufenthalt mit anschließender Rehabilitation endet die Versicherungspflicht nach den ersten vier Wochen,
    • bei Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege,
    • bei einem Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie für die Dauer der darüber hinausgehenden Zahlung von Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen in dieser Zeit tatsächlich pflegt.
  • Was ist, wenn ich als Pflegeperson berufstätig bin?

    Sofern Sie mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, sind Sie aufgrund Ihres Beschäftigungsverhältnisses in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. In diesem Fall führt die Pflegekasse keine Beiträge für Sie ab.

  • Was ist, wenn ich als Pflegeperson bereits Rente erhalte?

    Wenn Sie bereits eine Vollrente beziehen, können Sie als Pflegeperson in die flexible Teilrente wechseln. Sie verzichten dann auf einen Prozent Ihrer Rente und wir überweisen die vorgeschriebenen Rentenbeiträge auf Ihr Rentenkonto. Dadurch erhöht sich Ihr Rentenbezug im Folgejahr, Sie bekommen dann also mehr Geld. Wenn Sie diesen Vorteil nutzen möchten, beantragen Sie dies einfach bei Ihrem Rentenversicherungsträger und informieren Sie uns darüber.

    Beispiel: Sie erhalten eine monatliche Vollrente von 888 € und pflegen einen Angehörigen mit Pflegegrad 3. Bei einer flexiblen Teilrente von 99 Prozent würden Sie auf 9 € Rente im Monat verzichten und somit nur noch 879 € erhalten. Aber schon nach einem Jahr Pflege würde sich Ihr Rentenanspruch um ca. 13 € monatlich erhöhen. Dieser Effekt verstärkt sich dann natürlich von Jahr zu Jahr entsprechend.

  • An wen wende ich mich bei Fragen?

    Bei Fragen können Sie sich an Ihre KKH Servicestelle wenden.

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