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Grundsätzlich nein. Es kann aber mal vorkommen, dass eine Arztpraxis keine eAU übermitteln kann. Sollten Sie deshalb weiterhin die „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ ausgehändigt bekommen, bitten wir Sie, uns diese wie gewohnt einzureichen. Nutzen Sie hierfür gern unseren digitalen AU-Upload unter „Meine KKH“ oder per Post senden an KKH, 30125 Hannover.

Ja, unter „Meine KKH" können Sie eine Übersicht aller bei uns eingegangenen eAUn aufrufen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Arztpraxen die Übermittlung der eAU-Daten mindestens einmal täglich gewährleisten müssen. Es kann demnach vorkommen, dass dies erst zum Ende des Tages erfolgt. Schauen Sie gerne am darauffolgenden Werktag erneut nach.                                            

Ja, die digitale Übermittlung Ihrer eAU erfolgt über die sogenannte Telematikinfrastruktur (kurz TI). Die TI ist eine besonders gut geschützte Datenleitung, sodass Ihre Daten den höchstmöglichen Schutz genießen.

Die gesetzliche Verpflichtung zur digitalen Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gilt für alle vertragsärztlichen Praxen (ehemals „Kassenärzte“). Lediglich privatärztliche Praxen sind hiervon nicht betroffen.

Handelt es sich um eine kurzfristige technische Störung, speichert die Praxissoftware Ihre AU-Daten und übermittelt sie etwas später.

Wenn der elektronische Datenversand länger oder gar nicht möglich ist, erhalten Sie Ihre Krankmeldung als Papierausdruck. Bitte reichen Sie die Ausfertigung für die Krankenkasse schnell bei uns ein, damit Ihr Arbeitgeber bei uns die AU-Daten abrufen kann. Nutzen Sie hierfür gern unseren digitalen AU-Upload unter „Meine KKH“ oder per Post senden an KKH, 30125 Hannover.

Ihre Arztpraxis händigt Ihnen nur noch einen Ausdruck für Ihre persönlichen Unterlagen aus.

Den Ausdruck brauchen Sie nicht bei uns einzureichen, da wir die eAU von Ihrer Arztpraxis direkt elektronisch erhalten.

Auf Wunsch können Sie sich von Ihrer Praxis einen Ausdruck „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ebenfalls aushändigen lassen.

Sie sparen Porto, müssen sich um nichts kümmern und können sich voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren.

Die Vertragskrankenhäuser melden uns elektronisch den Aufnahmetag, falls Sie mal ins Krankenhaus müssen. Uns wird auch gemeldet, wenn Sie entlassen werden. Daher können wir die Krankenhausdauer auch als AU-Nachweis digital übermitteln, wenn wir eine Anfrage von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Lediglich wenn Sie im Krankengeldbezug sind und eine Auszahlung wünschen, bitten wir Sie, die sogenannte Liegebescheinigung in Papierform per Post zu senden oder den digitalen Upload unter „Meine KKH“ zu nutzen.

Ja, die Meldepflicht Ihrer Erkrankung bei Ihrem Arbeitgeber besteht weiterhin fort. Sie müssen sich demnach wie gewohnt bei Ihrem Arbeitgeber (z.B. telefonisch) krankmelden und informieren über den Beginn und die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt sowohl für eine neu eingetretene AU („Erstbescheinigung“) als auch für eine fortbestehende AU („Folgebescheinigung“).

Die Papier-Ausfertigung „zur Vorlage beim Arbeitgeber“ gibt es ab dem 01.01.2023 nicht mehr.

Ihr Arbeitgeber fordert sich nach Ihrer z.B. telefonischen Krankmeldung den AU-Nachweis nur noch bei uns digital an und wir übermitteln diesen ebenfalls auf elektronischem Weg.

In der anfänglichen Startphase ab 01.01.2023 kann es vorkommen, dass Unternehmen noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, am digitalen Datenaustausch teilzunehmen. Auf Wunsch können Sie sich von Ihrer Arztpraxis einen Ausdruck „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ersatzweise aushändigen lassen.

Grundsätzlich nein. Die AU-Nachweise holt sich Ihr Arbeitgeber ausschließlich über den verpflichtenden Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse.

In der anfänglichen Startphase ab 01.01.2023 kann es vorkommen, dass Unternehmen noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, am digitalen Datenaustausch teilzunehmen. Auf Wunsch können Sie sich von Ihrer Arztpraxis einen Ausdruck „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ersatzweise aushändigen lassen.

Lediglich bei Krankmeldungen, die durch eine privatärztliche Praxis oder im Ausland ausgestellt wurden, kann Ihr Arbeitgeber das Attest in Papierform verlangen. Der Grund ist, dass private Arztpraxen oder Praxen im Ausland nicht am eAU-Verfahren teilnehmen.

Hier hat sich nichts geändert. Es werden nur die Daten übermittelt, die auch in der bisherigen Papierausfertigung enthalten waren: Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, Datum Ihres Arztbesuches (Tag der ärztlichen Feststellung), Kennzeichen für Erst- oder Folgebescheinigung sowie ggf.  Kennzeichen zum Unfall.

Die Diagnose wird dem Arbeitgeber nicht übermittelt.

Die elektronische Datenübermittlung erfolgt auf hohem Standard verschlüsselt und Ihre Daten sind sicher.