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Steuerliche Entlastung durch das Bürgerentlastungsgesetz

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) sollen die Bürger durch die stärkere steuerliche Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entlastet werden.  

Es können alle Beiträge, die ein Steuerzahler für sich selbst und für unterhaltsberechtigte Angehörige – dazu gehören zum Beispiel Ehegatten (auch geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehepartner), der eingetragene Lebenspartner oder die Kinder – zahlt, berücksichtigt werden. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Das bedeutet, dass alle tatsächlich gezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen angerechnet werden.

Ausnahme: Beiträge und Prämien für eine Absicherung mit Krankengeld werden um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt.

Bei einem Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld wird der Gesamtbeitrag für ihn gemeldet. Durch die Finanzverwaltung erfolgt dann eine pauschale Kürzung von vier Prozent.

Die Prämien für den Wahltarif Krankengeld können nicht abgesetzt werden.

Sie mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerzahler finanziell nicht belastet haben. Der Erstattungsbetrag ist zu melden.

Hierzu zählen die Finanzverwaltungen auch alle Prämien und Bonuszahlungen aus Wahltarif- und Prämienprogrammen der KKH.

Prämien nach § 53 Absatz 1 SGB V stellen eine Beitragserstattung dar und sind der Finanzverwaltung zu melden.

Wenn Leistungen von Versicherten in Anspruch genommen, die auf den Selbstbehalt anzurechnen sind und entsprechend der Satzung zu einer Kürzung bzw. Rückforderung der Prämie (selbstbehaltsschädliche Leistung) führen, darf dies nicht für die Meldung an die Finanzverwaltung berücksichtigt werden.

Steuerrechtlich handelt es sich bei der Kürzung des Prämienanspruchs um eine Aufrechnung. Der aufgerechnete Betrag des Selbstbehaltes ist in Analogie des Urteils des BFH vom 01.06.2016 (AZ X R 17/15) nicht als Beitragszahlung zu werten. Vielmehr handelt es sich hierbei um Kosten für eine in Anspruch genommene Leistung. Leistungskosten dürfen jedoch nicht die Höhe der Beitragserstattung mindern. Ebenso sind zurückgeforderte Leistungen steuerrechtlich nicht als geleistete Beiträge gegenüber der Finanzverwaltung zu melden.

Nach Vorgabe der Finanzverwaltung sind daher Prämien nach § 53 Abs. 1 SGB V stets mit dem ungekürzten Wert als Beitragserstattung zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl die Fälle, bei denen die in Anspruch genommenen Leistungen auf die Prämienhöhe angerechnet werden und ein Differenzbetrag erstattet wird, als auch die Fälle der vollständigen Aufrechnung mit der Prämie. Darüber hinaus ist der zurückgezahlte Betrag über in Anspruch genommene Leistungen nicht als geleisteter Beitrag zu werten und zu melden.

Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge vom Arbeitgeber, von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Leistungsträger der Agenturen für Arbeit sowie von der Krankenversicherung.

Im Einzelnen sieht das so aus: Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt, in der auch die Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen werden. Das gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beiträge abführt.

Bei Rentnern behält der Rentenversicherungsträger den Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar ein und führt ihn ab. Die Daten werden deshalb vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung direkt an die Finanzverwaltung gemeldet.

Für Bezieher von Leistungen der Agenturen für Arbeit nimmt der zuständige Leistungsträger die Übermittlung der Beiträge vor.

Bei anderen gesetzlich Krankenversicherten, den Selbstzahlern wie freiwillig versicherten Selbstständigen und Rentnern übermittelt die gesetzliche Krankenversicherung die Daten selbst an die Finanzverwaltung. Sobald ein Beitrag vom Versicherten selbst direkt an die Krankenkasse gezahlt wurde, ist dieser Betrag durch die Krankenkasse zu melden.

Bei Zahlung von Beiträgen aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Pflegeunterstützungsgeld sind diese durch die Pflegekasse zu melden, sofern sie direkt an den Leistungsempfänger gezahlt wurden.

Die Beiträge werden versichertenbezogen gemeldet.

Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Finanzbehörden bis zum 28.02. eines Jahres die Höhe der vom Versicherten selbst gezahlten Beiträge und der von der Krankenkasse erstatteten Beiträge mitzuteilen. Die Übermittlung der Daten ist ausschließlich elektronisch möglich.

Die Meldung beinhaltet u. a. Angaben zu den Versicherungsdaten, die Steuer-Identifikationsnummer, kurz: Steuer-ID, sowie die vom Versicherten geleisteten und die von der Krankenkasse erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres.

Der gemeldete Zeitraum setzt sich nach dem sogenannten Zuflussprinzip zusammen. Dabei ist zu beachten, dass nicht die von Januar bis Dezember geleisteten Beiträge Berücksichtigung finden, sondern die von Dezember (Beitragszahlung im Januar) bis November (Beitragszahlung im Dezember) gezahlten Beiträge gemeldet werden. Dies gilt analog auch für Beitragserstattungen.

Es werden an das Finanzamt die Bruttobeträge gemeldet. In der Regel unterliegt das Krankengeld der Beitragspflicht, sodass die tatsächlich überwiesenen Beträge (Nettobeträge) von dem gemeldeten (Brutto-)Beträgen abweichen.

Sie haben vermutlich über den Jahreswechsel Krankengeld bezogen. In diesem Fall gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Das bedeutet, es werden nur die Krankengeldbeträge gemeldet, die Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr auch tatsächlich erhalten haben. Daher wird eine Krankengeldzahlung, die Sie beispielsweise am 03. Januar noch für das Vorjahr erhalten haben, für das Meldejahr nicht mehr berücksichtigt.

Wir haben für Sie noch einige Beispiele für das Zuflussprinzip aufgelistet.

 

Beispiel 1

Ihre Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis 22.12.2021 erfolgte am 27.12.2021.

Lösung:

Die Zahlung ist im Jahr 2021 erfolgt und wird bei der Meldung für das Jahr 2021 berücksichtigt. Unabhängig davon, dass Sie und das Finanzamt die Meldung erst im Jahr 2022 erhalten.

 

Beispiel 2

Ihre Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 23.12.2021 bis 11.01.2022 erfolgte am 13.01.2022.

Lösung:

Die Zahlung erfolgte im Jahr 2022. Daher wird der komplette Zeitraum für das Jahr 2022 berücksichtigt. Unabhängig davon, dass Sie und das Finanzamt die Meldung erst im Jahr 2023 erhalten.

 

Beispiel 3

Sie haben im Jahr 2021 in mehreren Zeiträumen Krankengeld erhalten.

01.03.2021 - 12.04.2021: Zahlungen erfolgten am 22.03.2021 und 12.04.2021

07.07.2021 - 05.08.2021: Zahlung erfolgte am 05.08.2021

10.11.2021 - laufend im Jahr 2022:

  • Zahlungen erfolgten am 22.11.2021, 02.12.2021 und am 22.12.2021 bis einschließlich 20.12.2021
  • Die Zahlung bis 31.12.2021 erfolgte erst am 18.01.2022

Für das Kalenderjahr 2021 werden folgende Zeiträume an das Finanzamt übermittelt:

  • 01.03.2021 - 12.04.2021, 07.07.2021 - 05.08.2021, 10.11.2021 bis 20.12.2021

Der Zeitraum 21.12.2021 - 31.12.2021 wird erst 2023 an das Finanzamt für das Jahr 2022 gemeldet. Dabei wird der gesamte Anspruchszeitraum 10.11.2021 - 31.12.2021 bescheinigt aber nur mit der Höhe für die Zahlung vom 21.12.2021 - 31.12.2021.

 

Abflussprinzip

Neben dem Zuflussprinzip gibt es auch das Abflussprinzip, das wir Ihnen anhand eines Beispiels ebenfalls gern erklären möchten:

Sie haben Ihre Krankengeldzahlungen für den Zeitraum vom 04.03.2021 bis 18.04.2021 im Jahr 2021 erhalten. Im Februar 2022 mussten Sie jedoch einen Teil des Krankengeldes zurückzahlen.

Lösung:

Der Negativbetrag wird dem Finanzamt im Jahr 2022 gemeldet, da die Rückzahlung auch im Jahr 2022 erfolgte.

Die Steuer-ID wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang gültig.

Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und besteht aus zehn zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten des Steuerpflichtigen zulassen und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

Die Steuer-ID wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben.

Für die Übermittlung der Beiträge wird diese Steuer-ID benötigt. Nur so kann eine Zuordnung der Beiträge und deren Berücksichtigung bei der Einkommensteuerprüfung sichergestellt werden.

Eine Übermittlung der Daten kann nach den gesetzlichen Vorgaben für Veranlagungszeiträume bis einschließlich dem Kalenderjahr 2018 nur nach der Einwilligung des Versicherten erfolgen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Verordnung (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 ist eine gesonderte, zusätzliche Einwilligung in die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG nicht mehr erforderlich. Somit können Daten zu den genannten Vorsorgeaufwendungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Einwilligung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 rechtmäßig verarbeitet werden.

Diese Regelung gilt auch für die Abfrage der Steuer-ID. Sofern der Versicherte die Steuer-ID nicht bekannt gibt oder geben kann, erfolgt eine maschinelle Abfrage der Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Ja, allerdings nur für Veranlagungszeiträume bis einschließlich dem Kalenderjahr 2018. Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten:

Da die Arbeitgeber die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerbescheinigungsverfahren sowie die Rentenversicherungsträger im Rentenbezugsmitteilungsverfahren direkt an die Finanzverwaltung melden, ist die Krankenkasse gleichzeitig verpflichtet, eine Beitragserstattung, eine Prämienzahlung (Wahltarif) oder eine Bonuszahlung (KKH Bonus, IGV) an die Finanzverwaltung zu melden. Wenn Sie zum Personenkreis der Arbeitnehmer oder Rentner gehören und von der Krankenkasse eine der genannten Erstattungen erhalten haben, kann der Meldung an die Finanzverwaltung und der Abfrage der Steuer-ID nicht widersprochen werden.

Mit dem zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 ist eine gesonderte, zusätzliche Einwilligung in die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG nicht mehr erforderlich. Somit können Daten zu den genannten Vorsorgeaufwendungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Einwilligung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 rechtmäßig verarbeitet werden. Somit kann dieser Übermittlung auch nicht mehr widersprochen werden.

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