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Zahnersatz-Versorgung für gesetzlich Krankenversicherte

Vor der Versorgung mit Zahnersatz erstellt Ihr Zahnarzt einen vertraglichen Heil- und Kostenplan. Dieser Heil- und Kostenplan muss vor Beginn der Behandlung Ihrer KKH zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Dies erfolgt seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch. Im besonderen Ausnahmefall kann der Heil- und Kostenplan auch in einem besonderen Papierformat durch die Praxis postalisch an die KKH übermittelt werden.

Die Erstellung des Heil- und Kostenplanes ist gebührenfrei und darf von Ihrem Zahnarzt nicht in Rechnung gestellt werden.

Regelversorgung

Die Regelversorgung hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz führen. Der Kassenanteil wird direkt über einen Behandlungsplan (Heil- und Kostenplan), der Eigenanteil mit Ihnen abgerechnet.

Die Festzuschüsse für Regelversorgungen basieren auf einer Mischkalkulation, die sich aus den für die Versorgung geltenden Honorar- sowie den entsprechenden Material- und Laborkosten ergibt. Der Festzuschuss umfasst somit die jeweiligen Kosten und Aufwendungen für eine vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Zahnersatz-Versorgung.

Gleichartige Versorgung

Eine gleichartige Versorgung liegt dann vor, wenn diese die Regelversorgung umfasst und weitere Leistungen wie beispielsweise zusätzliche Verblendungen aufweist. Die gleichartige Versorgung gleicht der Regelversorgung, ist aber in der Herstellung aufwendiger beziehungsweise höherwertiger und geht über den Leistungsinhalt und die ihm zugeordneten Festzuschüsse hinaus.Der Kassenanteil wird direkt über einen Behandlungsplan (Heil- und Kostenplan), der Eigenanteil mit Ihnen abgerechnet.

Die zahnärztlichen und zahntechnischen Mehrleistungen gehen zu 100 Prozent zu Ihren Lasten und werden gesondert an Sie in Rechnung gestellt.

Andersartige Versorgung

Eine andersartige Versorgung liegt dann vor, wenn diese die für den jeweiligen Befund festgelegte Regelversorgung nicht beinhaltet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nach dem vorliegenden Befund als Regelversorgung herausnehmbarer Zahnersatz vorzusehen ist, jedoch festsitzender Zahnersatz geplant und angefertigt wird.

Diese Versorgung wird ausschließlich auf privater Basis zu Ihren Lasten abgerechnet. Ihre KKH erstattet Ihnen anschließend einen Betrag in Höhe der bei einer Regelversorgung angefallenen Festzuschüsse.

Wenn der Zahnersatz über normale Anpassungsprobleme hinaus drückt oder Scheuerstellen verursacht, die Krone schief sitzt oder Sie mit dem neuen Implantat nicht richtig zubeißen können, sind es oft nur geringe Änderungen, die vorgenommen werden müssen. Bitte kontaktieren Sie bei derartigen Problemen erneut Ihren behandelnden Zahnarzt. Gehen Sie nicht einfach zu einem neuen Behandler, denn es können Ihnen finanzielle Nachteile entstehen.

Ihr Zahnarzt übernimmt grundsätzlich für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen eine zweijährige Gewährleistung und hat somit das Recht auf Nachbesserungsmaßnahmen. Er entscheidet, ob er innerhalb dieses Zeitraumes kostenlos nachbessert oder Ersatz anfertigt. Bitte setzen Sie sich in jedem Fall mit Ihrer KKH Servicestelle in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Sollten die Nachbesserungsmaßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen oder beabsichtigen Sie einen Zahnarztwechsel, so wenden Sie sich bitte jederzeit vertrauensvoll an Ihre zuständige KKH Servicestelle. Wir beraten Sie gern!

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen – zum Beispiel als Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II – erhalten Sie von Ihrer KKH einen Festzuschuss zum Zahnersatz. Die Höhe entspricht der für die Regelversorgung anfallenden Kosten.

Das bedeutet für Sie: Wenn Ihr monatliches Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, erhalten Sie die Regelversorgung kostenfrei.

Wenn Sie aktuell Zahnersatz benötigen und die genannten Voraussetzungen für den Festzuschuss erfüllen, können Sie den Antrag „Übernahme der vollen Regelversorgungsleistung bei Zahnersatz (Härtefall)“ stellen.

Sofern die Übernahme der vollen Regelversorgungsleistung nicht gewährt wird, da Ihr Einkommen geringfügig oberhalb des Betrages liegt, könnten Sie dennoch Anspruch auf einen höheren Zuschuss haben. Nehmen Sie in diesen Fällen Kontakt zu Ihrer KKH Servicestelle auf, wir beraten Sie hierzu gerne.
 

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