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Dentale Implantate ersetzen fehlende Zähne

Implantologische Leistungen gehören nur in besonders schweren Fällen zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, um die Leistungsansprüche zu begründen:

  • es liegt eine Ausnahmeindikation vor,
  • die implantologischen Leistungen müssen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbracht werden
  • eine konventionelle Zahnersatzversorgung ohne Implantate ist nicht möglich

Die Indikationen für die Kostenübernahme eines Zahnimplantats werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Es gibt vier Formen von besonders schweren Fällen:

  1. Bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

    1. Tumoroperationen
    2. Entzündungen des Kiefers
    3. Operationen infolge von großen Zysten (z. B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten)
    4. Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt
    5. Angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder
    6. Unfällen

  2. Bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung

  3. Bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen (bei mehr als 8 Zähnen pro Kiefer und eine konventionelle Versorgung mit Zahnersatz nicht möglich ist)

  4. Bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken)

Zur Feststellung, ob die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, müssen wir einen Implantatgutachter einschalten.

Da es sich bei Implantaten um eine außervertragliche Leistung handelt, werden die Kosten für die das Implantat dem Versicherten privat in Rechnung gestellt. Für die prothetische Versorgung kann eine Zuschussgewährung durch die KKH geprüft werden. Ausschließlich bei Vorliegen einer der genannten Ausnahmeindikation und wenn die Versorgung mit konventionellem Zahnersatz (Brücke, Prothese) nicht möglich ist, können die Kosten für Implantate und für den implantatgetragenen Zahnersatz von der KKH übernommen werden.

Der Zuschuss zu dem implantatgetragenen Zahnersatz beinhaltet Verblendungen innerhalb des Verblendbereiches. Edelmetallkosten können nicht übernommen werden. Auch weitere außervertragliche Behandlungskosten sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Wir beraten Sie gern.

In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von 15 Werktagen.

Um über Ihren Antrag auf eine Kostenübernahme bei Zahnimplantaten entscheiden zu können, müssen wir einen Implantatgutachter einschalten. Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei.

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