Wir haben die Versorgung unserer Versicherten mit Trinknahrung nach § 31 SGB V vertraglich geregelt. Dies gilt auch für alle Dienst- und Serviceleistungen, die damit zusammenhängen.
Seit dem 1.3.2021 gilt die vertragliche Neuregelung nach § 31 Abs. 5 SGB V. Wir möchten die Versorgung unserer Versicherten gewährleisten. Zugleich möchten wir Ihnen als Apotheke den Übergang der Vertragssituation erleichtern.
Wir geben jedem Marktteilnehmer die Gelegenheit, dem Vertrag zu den vorgegebenen Konditionen beizutreten. Grundsätzlich ist eine Versorgung nur durch Vertragslieferanten möglich, Abgrenzungskriterium ist das Abgabedatum. Die Vertragseinsicht und der Vertragsbeitritt erfolgen über die folgende E-Mail-Adresse: am-sv@kkh.de