Anspruch auf eine vollstationäre Pflege
Der Anspruch umfasst seit dem 01.01.2017:
- Pflegegrad 2
Pflegesachleistung: 770 EUR - Pflegegrad 3
Pflegesachleistung: 1.262 EUR - Pflegegrad 4
Pflegesachleistung: 1.775 EUR - Pflegegrad 5
Pflegesachleistung: 2.005 EUR
Zudem zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag zum verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil von bis zu 75 Prozent. Die Zuschlagshöhe richtet sich nach der bisherigen Bezugsdauer vollstationärer Pflegeleistungen.
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege einen Zuschuss in Höhe von 125 EUR monatlich.
Erstattet werden pflegebedingte Aufwendungen (z. B. Waschen, Baden), Aufwendungen für Betreuung und notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Beim Wechsel aus der häuslichen Pflege in die vollstationäre Pflege werden für Teilmonate der Pflegesachleistungsanspruch sowie der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege nicht gekürzt. Teilmonat bedeutet, dass die vollstationäre Pflege nur für eine bestimmte Zeit des Monats erfolgt und nicht den gesamten Monat.
Pflegegeld wird in diesem Fall bis zur Heimaufnahme einschließlich des Aufnahmetags gewährt.
Sie richtet sich an pflegebedürftige Personen mit zuerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, unabhängig davon, ob häusliche oder teilstationäre Pflege möglich ist. Dies kann in folgenden Fällen gegeben sein:
- Eine Pflegeperson fehlt.
- Mögliche Pflegepersonen sind zur Pflege nicht bereit.
- Die Pflegeperson ist überfordert bzw. eine Überforderung droht.
- Die pflegebedürftige Person ist verwahrlost oder droht zu verwahrlosen.
- Der Pflegebedürftige ist selbst- oder fremdgefährdet oder die
- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich ermöglichen keine häusliche Pflege und können auch durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden.
Je nach Pflegegrad kann die stationäre Pflegeeinrichtung einen bestimmten monatlichen Betrag für die pflegebedingten Aufwendungen mit uns abrechnen.
In den meisten Fällen reichen unsere Leistungsbeträge nicht aus, um alle Kosten zu decken, die in der Einrichtung für die vollstationäre Pflege anfallen. Der Betrag, der unsere Leistung übersteigt, muss von der pflegebedürftigen Person selbst gezahlt werden. Es handelt sich dabei um den sogenannten Eigenanteil. Eventuell übernimmt diese Kosten auch das Sozialamt, falls die pflegebedürftige Person die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Je nachdem, wie lange die pflegebedürftige Person schon vollstationäre Leistungen erhält, übernehmen wir einen gewissen Betrag des Eigenanteils für pflegebedingte Aufwendungen und Ausbildungsumlagen (nicht für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten).
Im Höchstfall können wir bis zu 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils zahlen. Wir verrechnen unseren Zuschuss direkt mit der Pflegeeinrichtung. Für die pflegebedürftige Person verringert sich dadurch der Eigenanteil, den die Einrichtung privat in Rechnung stellt. Bitte beachten Sie dabei auch, dass der Eigenanteil von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich sein kann. Deshalb können wir an dieser Stelle keinen konkreten Zuschussbetrag nennen.
Bitte beantragen Sie Leistungen der vollstationären Pflege vor Inanspruchnahme, damit die Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen prüfen kann.
Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!
Selbstverständlich können Pflegebedürftige die Einrichtung wechseln.
Sollte der Umzug vor Ablauf einer Kündigungsfrist (beispielsweise Monatsende) erfolgen, sind die Kosten lediglich bis zum Tag des Auszugs zu tragen (Urteil des Bundesgerichtshof BGH vom 04.10.2018, Az: III ZR 209/17).
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre KKH-Servicestelle.
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