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Wann ist die Krankenkasse bzw. Pflegekasse einzubinden?
Liegt ein komplexer Versorgungsbedarf für den Versicherten vor, der genehmigungspflichtige Verordnungen nach sich zieht, ist nach § 3 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung die Krankenkasse bzw. Pflegekasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubinden.
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Welche Informationen benötigt die KKH von Ihnen, um Sie unterstützen zu können?
- Einwilligungserklärung des Patienten
- Erforderliche Informationen aus dem Entlassplan
- Verordnung, Antrag z. B. für Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder Leistungen der Pflegekasse
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Welche Neuerungen bringt der Datenaustausch zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen ab 01.01.2019?
Die Einwilligung des Versicherten in die Durchführung eines Entlassmanagements wird künftig per Datenaustausch übermittelt, ebenso ein von der Klinik für den Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung erwarteter Unterstützungsbedarf.
Die KKH übermittelt den Krankenhäusern nach Eingang der Meldung umgehend per Datenaustausch die Kontaktdaten der bei der KKH zuständigen Ansprechpartner. Mit diesen können sich die Kliniken bei allen Fragen und zu Abstimmungszwecken gern in Verbindung setzen.
Der Datenaustausch ersetzt nicht das Übermitteln der für das Entlassmanagement eigens vorgesehenen Verordnungen und Anträge. Diese sind weiterhin über die bekannten Kanäle an die KKH zu übersenden.
Auch ein Widerruf des Versicherten in die Teilnahme am Entlassmanagement wird von den Kliniken künftig per Datenaustausch gemeldet.
Bundesland | Telefon | Fax | |
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Baden-Württemberg Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland |
0261 579247-1700 | 0261 579247-3990 | entlassmanagement2@kkh.de |
Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
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