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Ausgezeichnete Sicherheit ohne Grenzen

Studieren Sie an einer ausländischen Hochschule innerhalb der EU, sind aber an einer zugelassenen deutschen Hochschule immatrikuliert, dann bleiben Sie weiterhin als Studierender versichert. Für Familienversicherte ist das beitragsfrei. Wenn Sie selbst versichert sind, zahlen Sie auch während Ihres Auslandsaufenthaltes weiterhin Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das gilt auch, wenn Sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im EU-Ausland, in der Schweiz oder in den EWR-Staaten wie z. B. Island, Liechtenstein und Norwegen immatrikuliert sind, aber Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten. 

Für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ist jedoch Voraussetzung, dass Sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Andernfalls müssen Sie sich freiwillig gesetzlich versichern.

Auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Damit erhalten Sie in den EU-Staaten alle medizinisch notwendigen Leistungen. Für Bosnien-Herzegowina, die Türkei und Tunesien benötigen Sie einen gesonderten Auslandskrankenschein, den Sie von Ihrer KKH Servicestelle bekommen.

In einigen Gebieten außerhalb der EU ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ebenfalls gültig, da die folgenden Gebiete zu Ländern der Europäischen Union gehören bzw. in diesen Ländern die EHIC gültig ist:

  • Azoren
  • Ceuta
  • Französisch-Guayana
  • Gibraltar
  • Guadeloupe 
  • Grönland
  • Island (EWR)
  • Liechtenstein (EWR)
  • Madeira
  • Martinique
  • Mazedonien
  • Melilla
  • Miquelon
  • Montenegro
  • Norwegen (EWR)
  • Réunion und Saint-Pierre
  • Schweiz 
  • Serbien

Wenn Sie in einem Land außerhalb der EU oder außerhalb der zuvor genannten Länder studieren bzw. studieren möchten, müssen Sie sich unter Umständen in Ihrem Studienland versichern (z. B. bei einer privaten Versicherung).

Bei Fragen hilft auch die Deutsche Verbindungsstelle der Krankenversicherung Ausland: dvka.de

Zudem empfehlen wir Ihnen bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr eine private Auslandsreise-Krankenversicherung. Denn sie übernimmt auch Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht bezahlen darf, wie zum Beispiel einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland.

Denken Sie bei Ihrer Planung eines Auslandssemesters auch an Ihren Impfschutz. Vielen Infektionskrankheiten kann man mit Impfungen oder der richtigen Prophylaxe vorbeugen.

Sollten Sie während Ihres Auslandssemesters ein Beschäftigungsverhältnis eingehen oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, um etwas Geld dazuzuverdienen, sollten Sie beachten, dass dann die sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen des Beschäftigungsstaates gelten. Das bedeutet, Ihre Versicherung bei der KKH endet und Sie müssen sich im Beschäftigungsstaat versichern.

Beispiel:

Frau Müller ist an einer deutschen Hochschule/Universität eingeschrieben und beginnt zusätzlich ab dem 01.04. ein Auslandssemester für zwei Semester in Frankreich. Sie bleibt über die deutsche Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert, weil sie weiterhin in Deutschland als eingeschrieben und wohnend registriert ist.

Sobald Frau Müller eine Beschäftigung in Frankreich aufnimmt, muss sie sich in Frankreich krankenversichern. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder um ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland.

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