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Soziotherapie richtet sich an schwer psychisch kranke Versicherte, bei denen durch die Soziotherapie ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann.

Die Zuzahlung beträgt für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres 10 % der Kosten der Soziotherapie pro Leistungstag, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro.

Die Soziotherapie wird von den Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patienten) verordnet. Zudem dürfen die Ärzte der Psychiatrischen Institutsambulanzen und im Rahmen des Entlassmanagements die Krankenhausärzte Soziotherapie verordnen. Gleiches gilt für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei stationären Leistungen. Bei der Verordnung von Soziotherapie sind die psychologischen Psychotherapeuten den Ärzten gleichgestellt.

Ja, Soziotherapie ist genehmigungspflichtig und muss daher vor der Inanspruchnahme beantragt werden.

Soziotherapie kann für maximal 120 Stunden/Therapieeinheiten (1 Einheit = 60 Minuten) innerhalb von 3 Jahren je Krankheitsfall in Anspruch genommen werden.

Sofern für psychisch kranke Versicherte die Leistung Soziotherapie nicht in Betracht kommt, sollte mit dem behandelnden Arzt erörtert werden, ob nicht stattdessen Leistungen der Eingliederungshilfe oder die Behandlung in einer Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) bzw. ambulante psychiatrische häusliche Krankenpflege angezeigt sind.

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