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Unterstützt Sie bei der Fortbewegung im Innenbereich

Für ein Gehgestell benötigen Sie eine ärztliche Verordnung (Rezept). Ein(e) niedergelassene(r) Arzt/Ärztin, ein Krankenhaus oder der Medizinische Dienst kann Ihnen ein Gehgestell verordnen.

Ihre ärztliche Verordnung (Rezept) können Sie:

  • an die KKH Kaufmännische Krankenkasse, 30125 Hannover senden (unser zentrales Postfach),
  • in Ihrer KKH Servicestelle einreichen oder
  • uns als Upload über „Meine KKH“ zukommen lassen.

Der Vertragspartner stellt Ihnen nach Genehmigung des Kostenvoranschlags durch die KKH  das Gehgestell zur Verfügung. Die Abrechnung der Kosten (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) erfolgt direkt mit der KKH.

Lassen Sie uns Ihre ärztliche Verordnung (Rezept) zukommen, beauftragen wir einen Vertragspartner, Sie mit einem Gehgestell zu versorgen.

Generell ja, eine wirtschaftliche Versorgung muss allerdings sichergestellt sein. Die KKH behält sich daher eine Prüfung vor, ob eine wirtschaftlichere Versorgung durch einen ihrer Vertragspartner (Leistungserbringer, Kooperationspartner) möglich ist.

Bei Abgabe des Hilfsmittels fällt die gesetzliche Zuzahlung an. Sollte bei der Auswahl eines „Wunschmodells“ eine Aufzahlung entstehen, wäre diese von Ihnen zu zahlen und wird von der KKH nicht erstattet.

Erforderliche Reparaturen sind im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung/Garantie kostenfrei vom Vertragspartner durchzuführen.

Sollten Sie Ihr Gehgestell nicht mehr benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle oder informieren Sie uns über das Kontaktformular. Wir sorgen dafür, dass das Gehgestell zeitnah bei Ihnen abgeholt wird.

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

Bei Fragen zum Hilfsmittel kontaktieren Sie bitte den Vertragspartner.

Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Arzt/Ärztin.

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