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Mehr Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen

Zu unterscheiden sind technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel sind z. B. Pflegebetten, Pflegeliegestühle, Waschsysteme oder Hausnotrufsysteme.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wiederum sind z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.

Pflegebedürftige erhalten von uns zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wenn Sie einen Pflegegrad haben (1 bis 5) und von uns Pflegegeld oder sogenannte Kombinationsleistungen erhalten. Das heißt: Sie werden in ihrem privaten Wohnumfeld entweder ganz von einer Privatperson gepflegt oder teils von einer Privatperson und teils von einem ambulanten Pflegedienst.

Ist für die Pflege ausschließlich ein Pflegedienst zuständig (wir sprechen hier von Sachleistung), so muss dieser die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel mitbringen (z. B. Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel). Wir stellen sie in diesem Fall nicht mehr zur Verfügung. Ausgenommen sind Bettschutzeinlagen.

Technische Pflegehilfsmittel:

Zuzahlungen fallen generell erst für pflegebedürftige Personen ab dem 18. Lebensjahr an. Ihre Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten, maximal jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sprechen Sie gern Ihre KKH Servicestelle an.  

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

Für Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, gibt es keine gesetzliche Zuzahlungspflicht. Diese übernimmt Ihre Pflegekasse komplett bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 40 EUR insgesamt. Als Versicherter übernehmen Sie eventuelle über diesen Betrag hinausgehende Mehrkosten.

Pflegehilfsmittel beantragen Sie als Versicherter überwiegend selbst mit dem beigefügten Kostenvoranschlag des Leistungserbringers (z. B. Apotheken, Sanitätshäuser). Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, rechnen die Vertragspartner direkt mit der Pflegekasse ab. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ist jedoch grundsätzlich auch eine Kostenerstattung möglich.

  • Technische Pflegehilfsmittel:
    Der Antrag kann formlos, durch Einreichen eines entsprechenden Kostenvoranschlages oder einer ärztlichen Verordnung gestellt werden.
  • Zum Verbrauch bestimme Pflegehilfsmittel:
    Die zugelassenen Leistungserbringer (i. d. R. Apotheken) händigen Versicherten den jeweiligen Antrag auf Kostenübernahme aus. Sie können den Antrag dann in einer unserer Servicestellen vor Ort abgeben oder mit der Post schicken. Alternativ können Sie gerne auch unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

Die Bearbeitung erfolgt schnellstmöglich und unverzüglich. Die Pflegekasse muss jedoch die medizinische und pflegerische Notwendigkeit der Pflegehilfsmittel prüfen. Hierfür wird ggf. auch der Medizinische Dienst (MD) eingeschaltet.

Für Ihre Fragen und zum Einreichen von Unterlagen wenden Sie sich gern an Ihre KKH Servicestelle.

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