Ausgleich einer Sehbehinderung
An Versicherte unter 18 Jahren, welche eine Sehhilfe benötigen, bzw. Versicherte mit schweren Sehbehinderungen.
Für Kinder und Jugendliche übernimmt die KKH die gesetzlich festgelegten Festbeträge für die Brillengläser.
Ab dem 18. Lebensjahr erfolgt die Kostenübernahme nur noch bei schweren Sehbeeinträchtigungen in Höhe der Festbeträge. Dies gilt auch für Lichtschutz-, Kunststoff- und hochbrechende Gläser, wenn sie medizinisch notwendig sind. Nicht verordnet werden dürfen z. B. Entspiegelungen, Gläserhärtungen oder farbverändernde Gläser aus kosmetischen Gründen. Brillengestelle sind grundsätzlich keine Kassenleistung.
Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe zählen für den o. g. Personenkreis ebenfalls zu den Sehhilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen (Hilfsmittelrichtlinien) vom Augenarzt verordnet werden dürfen.
Zu jedem Hilfsmittel das wir übernehmen, zahlen Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gesetzliche Zuzahlung. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In Einzelfällen ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.
Wünschen Sie eine bestimmte Marke oder Sonderausstattungen (z.B. Entspiegelungen, Gläserhärtungen, Tönungen etc.), so müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.
Bitte beachten Sie, dass Hilfsmittel, insbesondere Sehhilfen, grundsätzlich als Sachleistung von der KKH zur Verfügung gestellt werden. Der Optiker rechnet direkt mit der KKH die Vertragspreise ab. Erhalten Sie vom Optiker eine Rechnung über die Gesamtkosten, kann die KKH nachträglich keine Kostenerstattung vornehmen.
Wenden Sie sich mit der medizinischen Verordnung Ihres Arztes direkt an einen Optiker.
Bitte beachten Sie, dass der Optiker Ihrer Wahl Vertragspartner der KKH ist bzw. eine Kassenzulassung besitzt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.
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