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Ausgleich einer Sehbehinderung

An Versicherte unter 18 Jahren, welche eine Sehhilfe benötigen, bzw. Versicherte mit schweren Sehbehinderungen.

Für Kinder und Jugendliche übernimmt die KKH die gesetzlich festgelegten Festbeträge für die Brillengläser.

Ab dem 18. Lebensjahr erfolgt die Kostenübernahme nur noch bei schweren Sehbeeinträchtigungen in Höhe der Festbeträge. Dies gilt auch für Lichtschutz-, Kunststoff- und hochbrechende Gläser, wenn sie medizinisch notwendig sind. Nicht verordnet werden dürfen z. B. Entspiegelungen, Gläserhärtungen oder farbverändernde Gläser aus kosmetischen Gründen. Brillengestelle sind grundsätzlich keine Kassenleistung.

Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe zählen für den o. g. Personenkreis ebenfalls zu den Sehhilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen (Hilfsmittelrichtlinien) vom Augenarzt verordnet werden dürfen.

Zu jedem Hilfsmittel das wir übernehmen, zahlen Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gesetzliche Zuzahlung. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In Einzelfällen ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.

Wünschen Sie eine bestimmte Marke oder Sonderausstattungen (z.B. Entspiegelungen, Gläserhärtungen, Tönungen etc.), so müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.

Wenden Sie sich mit der medizinischen Verordnung Ihres Arztes direkt an einen Optiker.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

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