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KKH Kaufmännische
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  • Arbeitsunfähigkeit (AU)

    Ob im Urlaub oder während der Arbeitszeit, ob Inland oder Ausland. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss bei Krankheit unverzüglich telefonisch unterrichtet werden und nach spätestens drei Tagen ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (im Zweifelsfall per Fax). Die Lohnfortzahlung gilt für 6 Wochen (auch im Urlaub) und ab der 7. Woche gibt es Krankengeld.

    Damit keine unnötigen Probleme entstehen, sollte der Arbeitgeber bei einem Urlaub außerhalb des Wohnortes auch über den Aufenthaltsort informiert werden. Ratsam ist es, wenn der Arbeitnehmer sofort nach Rückkehr von der Urlaubsreise erneut Kontakt zum Arbeitgeber aufnimmt. Der während der Arbeitsunfähigkeit eingeplante Urlaub kann dann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

    Das muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten:

    • Bescheinigung muss erkennen lassen, dass nicht nur eine bloße Erkrankung vorliegt, sondern dass Sie krankheitsbedingt Ihren Urlaub nicht genießen konnten. Hintergrund: nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit.
    • Bescheinigung muss Eintritt und Dauer der Erkrankung enthalten.

    Wenn Sie einen anderen Arzt außerhalb der EU aufsuchen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass neben der Attestierung der Krankheit auch eine separate Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird.

  • Fremdsprachenlexikon

    Solange der Urlaub in Deutschland stattfindet, ist es mit der Verständigung kein Problem. Doch was ist, wenn Deutsch oder Englisch nicht mehr hilft und man selber die Landessprache nicht spricht. Um in Notsituationen trotzdem gewappnet zu sein, empfiehlt es sich, die wichtigsten Sätze und Begriffe in der jeweiligen Landessprache dabei zu haben.

    Satz Übersetzung
    Ich heiße … ...
    Ich brauche einen Arzt   ...
    Ich bin Allergiker ...
    Ich wohne im Hotel ... ...
    ... ...

    Drucken Sie sich unsere Liste einfach aus und ergänzen Sie die Übersetzungen in der Sprache Ihres Urlaubslandes. Nutzen Sie dazu z. B. den Google Übersetzer.

  • Kostenübernahme bei Reisen innerhalb der EU

    Auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte finden Sie die sogenannte EHIC (European Health Insurance Card). Innerhalb der Europäischen Union* können Sie sich mit der EHIC direkt an einen Arzt, Zahnarzt oder an ein Krankenhaus wenden. Die Abrechnung erfolgt, wie in Deutschland auch, direkt über die Karte. Allerdings können nur die Kosten abgerechnet bzw. übernommen werden, die auch eine gesetzliche Krankenkasse im Reiseland übernehmen würde. Es wird also faktisch so getan, als ob Sie im Reiseland versichert wären.

    Bei zwingend notwendigen Behandlungen im Ausland innerhalb eines EU-Staates haben Sie Anspruch auf eine Erstattung in Höhe der deutschen Vertragssätze – maximal in Höhe des Rechnungsbetrages. Wichtig für Sie ist, dass der behandelnde Notfall-Arzt in dem jeweiligen Land von den Krankenkassen anerkannt ist und über die vorgelegte EHIC abrechnen kann.

    Wichtig: Wenn die Behandlung durch einen Arzt erfolgt, der nicht berechtigt ist, über die EHIC abzurechnen, erhalten Sie eine Privatrechnung über die Kosten der Behandlung. Hier besteht ohne eine private Zusatzversicherung ein hohes finanzielles Risiko, da der Arzt – wenn keine Abrechnung über die EHIC erfolgt -  in seiner Preisgestaltung frei ist. Die deutschen, erstattungsfähigen Vertragssätze fallen jedoch in der Regel niedriger aus, sodass die Differenz von Ihnen privat zu tragen ist. Einige Kosten – wie z. B. die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransports nach Deutschland – sind unabhängig vom Reiseland von der Kostenübernahme durch uns ausgeschlossen, weshalb wir in jedem Fall eine private Auslandskrankenversicherung empfehlen. Diese kostet wenige Euro pro Jahr und sichert Sie im Krankheitsfall umfassend ab.

    *Die EHIC gilt in folgenden Ländern bzw. Regionen:
    Azoren, Belgien, Bulgarien, Ceuta, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Französisch-Guayana, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Großbritannien, Guadeloupe, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, Martinique, Mazedonien, Melilla, Miquelon, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Réunion, Rumänien, Saint-Pierre, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil).

  • Kostenübernahme bei Reisen außerhalb der EU

    In Ländern außerhalb der EU und in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht keinerlei Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Damit Sie im Fall der Fälle trotzdem gut versichert sind, ist es nötig, vor Antritt der Reise eine private Zusatzversicherung abzuschließen.

  • Auslandskrankenschein

    Der Auslandskrankenschein ist ein Dokument, mit dem Sie bei Reisen nach Bosnien-Herzegowina, nach Tunesien oder in die Türkei Ihren Versicherungsschutz nachweisen.

    Damit Sie dies im Fall der Fälle machen können, ist es nötig, dass Sie vor Antritt der Reise einen Auslandskrankenschein bei uns anfordern. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an Ihre KKH Servicestelle oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

    Bitte beachten Sie
    Der Auslandskrankenschein deckt nur Notfallbehandlungen ab, bei denen eine Behandlung nicht bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann.

    Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese kostet nur wenige Euro pro Jahr und sichert Sie im Krankheitsfall umfassend ab.

    Wenn Sie innerhalb Europas medizinische Hilfe benötigen, legen Sie dem Leistungserbringer (z. B. Arzt oder Krankenhaus) bitte die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vor, die sich auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte befindet. Die Behandlungskosten werden darüber direkt mit der KKH abgerechnet. Sie zahlen ggf. nur Zuzahlungen, die das jeweilige Ausland für eine Leistung vorsieht. Informationen zu den einzelnen Urlaubsländern finden Sie auf www.dvka.de

  • KKH App

    Ob im Urlaub, auf Geschäftsreise oder bei längerem Auslandsaufenthalt nutzen Sie die KKH App für Ihr Smartphone.

    Wichtige Kontakte für in- und Ausland sind mit unserer App im Notfall sofort abrufbar. Zum Beispiel Deutsche Botschaften, Ärzte und Anwälte vor Ort, Notruf und Sperrzentralen.

    Zum App-Download
  • Auslands-Notruf-Telefon

    Wenn Sie im Ausland einmal erkranken oder einen speziellen medizinischen Rat benötigen – rufen Sie uns an!

    Auslands-Notruf-Telefon: +49 (0) 511 2356 7396

    Sollten Sie während eines Auslandsaufenthaltes einmal erkranken und einen speziellen medizinischen Rat benötigen, hilft Ihnen unser Auslands-Notruf-Telefon rund um die Uhr weiter. Der Anruf kostet Versicherte der Krankenkasse KKH nur die üblichen Telefongebühren – die Beratung selbst ist kostenfrei. Bitte Versichertennummer (auf Ihrer Versichertenkarte) bereithalten.

    Während der Öffnungszeiten ist auch Ihre Servicestelle vor Ort für Sie da. Notieren Sie sich vor Reiseantritt einfach die Rufnummer Ihrer KKH Niederlassung.

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