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Bei uns sind Sie richtig, wenn es um Ihre Gesundheit geht!

Sobald Sie als Kriegsflüchtling in Deutschland registriert sind. Bei akuten Erkrankungen übernimmt der deutsche Staat die Kosten für eine ärztliche Behandlung.


Innerhalb von 90 Tagen nachdem Sie in Deutschland angekommen sind, sollten Sie sich bei einer Erstaufnahmeeinrichtung oder der Ausländerbehörde angemeldet haben. Dort können Sie sich als Kriegsflüchtling registrieren lassen.

Welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Einreise, Registrierung und Ihrem Aufenthalt in Deutschland.

Einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, stellt Ihnen das Sozialamt der Stadt bzw. Kommune, in der Sie registriert sind, einen Behandlungsschein aus. Dieser ist ein Quartal (drei Monate) lang gültig. In ärztlichen und zahnärztlichen Praxen legen Sie den Behandlungsschein einfach vor. Die Kosten für die Behandlung und notwendige Medikamente trägt dann das Sozialamt für Sie.

Wenn Sie auf eine regelmäßige medizinische Versorgung angewiesen sind, erwähnen Sie das am besten direkt bei der Registrierung als Kriegsflüchtling. Eine Weiterbehandlung in Deutschland ist zum Beispiel bei Diabetes oder chronischen Erkrankungen nötig.


Einige Städte und Gemeinden haben Vereinbarungen mit gesetzlichen Krankenversicherungen geschlossen. Bei den dortigen Sozialämtern können Sie direkt nach Ihrer Registrierung als Kriegsflüchtling eine elektronische Gesundheitskarte mit Foto beantragen. Die KKH kooperiert mit den Städten Dresden und Trier. Das heißt, wir unterstützen die dortigen Sozialämter dabei, Ihnen eine elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung zu stellen.


Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, oder eine Arbeit in Deutschland aufnehmen, können Sie sich direkt bei der KKH versichern und erhalten von uns eine elektronische Gesundheitskarte.

Wenden Sie sich an Ihre hausärztliche oder fachärztliche Praxis. Wenn Sie keine ärztliche Arztpraxis kennen, hilft Ihnen der Patientenservice. Unter der Telefonnummer 116117 erreichen Sie den Patientenservice deutschlandweit. Unter derselben Nummer erreichen Sie rund um die Uhr den ärztlichen Bereitschaftsdienst für nicht lebensbedrohliche Erkrankungen. Der Anruf ist kostenfrei. 

Wenn Sie in Deutschland als Kriegsflüchtling registriert sind und einen Behandlungsschein vorlegen, ist die Behandlung für Sie kostenfrei. Sind Sie bei uns oder einer anderen Krankenkasse versichert, werden die Kosten über Ihre elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.

In einigen Bundesländern sind Sie von gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Dazu zählen zum Beispiel Berlin und Thüringen. Es ist aber möglich, dass Sie in manchen Bundesländern etwas für Ihre Medikamente bezahlen müssen. Auch bei Heil- und Hilfsmitteln sowie stationären Krankenhausaufenthalten müssen Sie einen Teil der Kosten übernehmen. 

Wählen Sie den Notruf unter 112 oder suchen Sie zügig die Notaufnahme eines Krankenhauses auf.

Unter den folgenden Links können Sie nach entsprechenden ärztlichen Praxen suchen:

Behandlungen
Wenn Sie erkrankt sind, können Sie sich in ärztlichen und zahnärztlichen Praxen sowie Krankenhäusern gegen Vorlage eines Behandlungsscheins oder Ihrer elektronischen Gesundheitskarte behandeln lassen.

Medikamente

Die ärztliche Praxis stellt Ihnen in der Regel ein Rezept aus, das Sie dann in der Apotheke einlösen können, um Ihr Medikament zu erhalten. Normalerweise müssen Sie einen kleinen Betrag dazuzahlen. Manche Arzneien und Verbandmittel erhalten Sie kostenlos.

Psychologische Hilfe

Experten und Beratungsstellen beraten Sie, wenn Sie psychologische Hilfe brauchen. Die Kosten für eine Behandlung übernehmen wir.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Vereins Deutsche Gesellschaft für Psychologie.

Schwangerschaftsvorsorge

Sie können alle wichtigen Vorsorgeuntersuchungen auch hier in Deutschland in Anspruch nehmen. Die Untersuchungen vor, während und nach der Entbindung sind für Sie kostenfrei.

Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen

Für Kinder sind vor allem die Impfungen gegen Masern, Windpocken und Röteln wichtig. Erwachsenen wird neben der Impfung gegen Corona die Grippeimpfung im Herbst empfohlen.
Sie müssen für die Impfungen nichts bezahlen und erhalten diese in einer ärztlichen Praxis oder einem Corona-Impfzentrum. Impfzentren und ärztliche Praxen, in denen Sie sich gegen Corona impfen lassen können, finden Sie unter zusammengegencorona.de.
Auch die üblichen Vorsorgeuntersuchungen, wie zum Beispiel die Zahnvorsorge, sind für Sie kostenlos. Entscheidend ist immer, dass Sie einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte haben.

Besuch von fachärztlichen Praxen
Wenn Sie eine elektronische Gesundheitskarte haben, können Sie notwendige Termine in fachärztlichen Praxen selbst vereinbaren. Sollten Sie noch nicht krankenversichert sein, fragen Sie bei Ihrer zuständigen Sozialbehörde, ob Sie einen Behandlungsschein erhalten.  

Wichtig: Die Impfstoffe Sinovac, Sinopharm oder Sputnik sind in der EU nicht zugelassen. Sollten Sie mit einem dieser Wirkstoffe geimpft worden sein, gelten Sie in Deutschland und der gesamten EU als „nicht geimpft“. In diesem Fall muss die Impfung mit einem Impfstoff nachgeholt werden, der in der EU zugelassen ist.
Auf der Internetseite der Zentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie Informationen über Impfungen, die aktuelle Corona-Situation und geltende Regeln in ukrainischer und russischer Sprache.
Nähere Informationen in weiteren Sprachen finden Sie auch unter zusammengegencorona.de.

Wenn Ihr Kind für Kita oder Schule eine Impfung gegen Masern benötigt, wenden Sie sich an Ihre haus- oder kinderärztliche Praxis. Alles Weitere erfahren Sie dort.  

Sobald Sie Arbeitslosengeld II erhalten oder eine Arbeit in Deutschland aufnehmen, müssen Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse wie der KKH krankenversichern. Ihre Krankenkasse können Sie frei wählen. Sobald Sie versichert sind, erhalten Sie von der gewählten Krankenkasse Ihre elektronische Gesundheitskarte.
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, werden Sie im Auftrag des Sozialamts betreut. Sie können sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse wie der KKH versichern. Dafür üben Sie Ihr sogenanntes Wahlrecht aus. Wenn Sie von uns betreut werden möchten, meldet das Sozialamt Sie bei uns an und Sie erhalten von uns Ihre elektronische Gesundheitskarte.  

Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, können Sie sich freiwillig bei einer Krankenkasse versichern. Sie benötigen in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis oder eine so genannte Fiktionsbescheinigung, die Sie erhalten, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoeinkommens, derzeit 14,6 Prozent. Wer mehr verdient, zahlt also auch mehr, zumindest bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Ihr Alter oder Ihr Gesundheitszustand spielen keine Rolle. Dazu kommt ein geringer Zusatzbeitrag, der nicht bei allen Krankenkassen gleich ist. Familienangehörige können kostenfrei mitversichert werden. Wenn Sie einen Job haben, wird der Beitrag automatisch vom Gehalt einbehalten. Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, übernimmt das Jobcenter die Zahlung.

Ja, wenn Sie in Deutschland studieren, benötigen Sie eine Krankenversicherung. Kontaktieren Sie uns, um alle Einzelheiten zu klären.

Sie können sich gesetzlich krankenversichern, sobald Sie Arbeitslosengeld II erhalten. Wenn Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt sind, beantragen Sie das Arbeitslosengeld II über das Jobcenter. Am besten melden Sie sich zunächst bei uns für eine Mitgliedschaft. Wir stellen Ihnen dann eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie beim Jobcenter vorlegen. Sobald Ihr Antrag dort bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Diesen reichen Sie wieder bei uns ein.

Wenn Sie weiterhin Ihrer bisherigen Arbeit nachgehen, ist grundsätzlich Ihre bestehende Krankenversicherung zuständig. Sie müssen sich nicht in Deutschland krankenversichern. Sie sollten jedoch in einem Jobcenter klären, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Wenn Sie monatlich mehr als 450 €, aber jährlich nicht mehr als 62.550 € verdienen, müssen Sie sich in Deutschland gesetzlich krankenversichern. Die Krankenkasse können Sie frei wählen und eine Mitgliedschaft beantragen.

Sie können sich gesetzlich krankenversichern, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten oder eine Arbeit aufnehmen. Um Familienmitglieder und ggf. Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin kostenfrei mitzuversichern, müssen Sie bei uns einen Antrag auf Familienversicherung stellen.  
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, werden Sie und Ihre Familie im Auftrag des Sozialamts betreut. Sie können sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse wie der KKH versichern. Dafür üben Sie Ihr sogenanntes Wahlrecht aus. Wenn Sie von uns betreut werden möchten, meldet das Sozialamt Sie bei uns an und Sie erhalten von uns Ihre elektronischen Gesundheitskarten. Den Antrag auf Sozialhilfe stellen Sie beim Sozialamt Ihres Wohnortes.

Wir stellen Ihre elektronische Gesundheitskarte aus, sobald Sie eine Mitgliedschaft bei der KKH beantragt haben und wir alle Unterlagen von Ihnen erhalten haben. Bis dahin bekommen Sie von uns einen Behandlungsschein als Ersatzdokument. 

Kontaktieren Sie uns, wir stellen Ihnen einen Behandlungsschein als Ersatzdokument aus, den Sie bei Ihrem Termin vorlegen können. 

Sie können seit dem 01.06.2022 finanzielle Unterstützung beantragen. Zuständig ist in diesem Fall das Jobcenter oder das Sozialamt. Für den Antrag benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Um diese zu erhalten, müssen Sie sich zuerst von Ihrer örtlichen Ausländerbehörde im Ausländerzentralregister registrieren lassen.

Wenn Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt und arbeitslos sind, können Sie Arbeitslosengeld II über das Jobcenter beantragen. Sobald Sie Arbeitslosengeld II beziehen, können Sie sich gesetzlich krankenversichern. Damit profitieren Sie von allen Vorteilen, die Ihre medizinische Versorgung betreffen. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie weitere Fragen haben. Wir beraten Sie gern. Sollten Sie bereits über 65 Jahre alt sein, müssen Sie finanzielle Unterstützung beim Sozialamt beantragen.

Am besten melden Sie sich bei uns für eine Mitgliedschaft. Wir stellen Ihnen dann eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie beim Jobcenter vorlegen. Sobald Ihr Antrag dort bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Diesen reichen Sie wieder bei uns ein.

Den Antrag auf Sozialhilfe stellen Sie beim Sozialamt Ihres Wohnortes. Dort erhalten Sie auch Ihren Behandlungsschein, wenn Sie eine ärztliche- oder zahnärztliche Behandlung benötigen.

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