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Wir dürfen die Kosten für eine Vollnarkose nur dann übernehmen, wenn sie medizinisch notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die örtliche Betäubung nicht möglich ist. Für die folgenden Personengruppen ist die Vollnarkose eine Kassenleistung:

  • Kinder unter 12 Jahren, bei denen eine Behandlung aufgrund fehlender Mithilfe nicht möglich ist und sie daher auch mit eine örtliche Betäubung nicht behandelt werden können.
  • Patienten, die aufgrund einer geistigen Behinderung nicht ausreichend kooperieren können oder aufgrund einer schweren Bewegungsstörung eine Vollnarkose brauchen.
  • Patienten, bei denen aufgrund einer diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie eine zeitnah
    notwendige zahnärztliche Behandlung nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden
    kann. Die Diagnose „Zahnbehandlungsphobie“ stellt ausschließlich ein Facharzt (z. B. Psychotherapeut oder Psychiater).
  • Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen.
  • Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher
    Betäubung durchgeführt werden kann.

Nach Abwägung aller gesundheitlichen Risiken und den medizinischen Voraussetzungen entscheiden die Fachärzte (Zahnarzt und Anästhesist) gemeinsam mit Ihnen über die Art der Schmerzausschaltung und die Abrechnung.

In Fällen, in denen eine Vollnarkose nicht nach den vorab genannten Kriterien medizinisch notwendig ist, aber von Ihnen als Patient gewünscht wird, darf die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen. Ein Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Regulär kann die Entfernung in Teilschritten erfolgen. Hierbei ist eine örtliche Betäubung ausreichend. Besteht jedoch der Wunsch, dass alle Weisheitszähne in einer Sitzung unter Vollnarkose entfernt werden sollen, ist dies keine Kassenleistung. Es handelt sich um eine Wunschleistung, die Sie privat zahlen müssen.

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