Infos für Pflegebedürftige im Ausland
In folgenden Staaten kann Pflegegeld bereitgestellt werden:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern (griechischer Teil)
Es bestehen versicherungsrechtliche und leistungsrechtliche Vorschriften.
Versicherungsrechtliche Vorschriften:
Es muss eine Versicherung in der Pflegeversicherung in Deutschland (ob in der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung, ist nicht entscheidend) bestehen, während sich der Pflegebedürftige in einem anderen EWR-Staat, kurzzeitig oder auf Dauer, aufhält.
Leistungsrechtliche Vorschriften:
Leistungsrechtlich ist eine Vorversicherungszeit nach § 33 SGB XI zu erfüllen. Der Pflegebedürftige muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in Deutschland versichert gewesen sein. Versicherungszeiten, die in einem anderen EWR-Staat (z. B. Österreich: Gebietskrankenkassen oder Frankreich: Securité Sociale) bestanden haben, werden anerkannt.
Mit dem Bezug von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit sind alle grundpflegerischen und ggf. hauswirtschaftlichen Hilfen abgegolten.
Als Geldleistung ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI sowie die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 44 Abs. 1 SGB XI und zur Arbeitslosenversicherung nach § 44 Abs. 2b SGB XI zu verstehen.
Weitere Leistungsansprüche wie beispielsweise in Hinblick auf Hilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, vollstationäre Pflege usw. bestehen nicht. Dies bedeutet, dass auch bei Tätigwerden eines ambulanten Pflegedienstes, z. B. in Spanien oder Frankreich, wegen der fehlenden vertraglichen Vereinbarungen lediglich ein Pflegegeld gezahlt werden kann.
Die Höhe des Pflegegeldes entspricht dem Anspruch, der in Deutschland besteht. Weitere Informationen dazu unter: Rubrik Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen.
Wenn der Medizinische Dienst (MD) einen Pflegegrad festgestellt hat, können dem Grunde nach alle versicherten Personen – also auch mitversicherte Familienangehörige – von dieser Sozialleistung profitieren.
Es genügt ein formloser Antrag. Alles Weitere erledigt Ihre Servicestelle für Sie. Um alle notwendigen Informationen zu erhalten, bekommen Sie ggf. Anträge sowie ein Pflegetagebuch zugeschickt, das Ihnen bei der Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) behilflich sein kann.
Entscheidend ist, wann ein Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist.
Bevor über einen Antrag entschieden werden kann, wird über den Medizinischen Dienst (MD) eine Begutachtung veranlasst. Da dieses auch im Ausland in den entlegensten Regionen geschieht, ist eine Auskunft über die zeitliche Abfolge und Terminierung nicht möglich.
Die einzelnen MDs sind für bestimmte Länder zuständig und entsenden Gutachter direkt vor Ort. Der MD koordiniert die Termine selbst. Die Begutachtungen erfolgen nach den in Deutschland geltenden Begutachtungsrichtlinien, so dass eine einheitliche Begutachtungspraxis sichergestellt ist.
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