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Erste Wahl bei der Therapie eines Lipödems sind in der Regel die konservative Behandlungsformen. Durch Lymphdrainage, Kompressions- und Bewegungstherapie und die Umstellung der Ernährung lassen sich die Beschwerden in vielen Fällen lindern.

Erst wenn dadurch keine Besserung eintritt, kommt die Liposuktion (Fettabsaugung) als weitere Therapiemöglichkeit in Betracht.

Versicherte haben auf diese Therapiemethode einen Anspruch, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • In den sechs Monaten, bevor eine Liposuktion als medizinisch erforderlich eingestuft wurde, konnte durch ärztlich verordnete und kontinuierlich durchgeführte konservative Maßnahmen keine Linderung der Krankheitsbeschwerden erreicht werden.
  • In den sechs Monaten, bevor die Indikation „Liposuktion“ gestellt wurde, hat die betroffene Person nicht an Gewicht zugenommen.

Bei BMI-Werten zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² gilt: Eine Liposuktion ist nur dann zulässig, wenn sich das Übergewicht maßgeblich auf Fettanlagerungen an Beinen und Oberarmen zurückführen lässt, die wegen des Lipödems entstanden sind.

Als Entscheidungsgrundlage dient der Waist-to-height-ratio (WHtR) (Taille-zu-Größe-Verhältnis). Es gelten folgende Grenzwerte:

  • 40 Jahre und jünger: 0,5
  • 41 – 49 Jahre : Anstieg um 0,01 je weiteres Lebensjahr
  • 50 Jahre und älter: 0,6

Bei einem BMI-Wert von mehr als 35 kg/m² ist die Liposuktion unzulässig. Bei Überschreitung der genannten Grenzwerte ist zunächst eine Behandlung der Adipositas erforderlich. Dabei muss erreicht werden, dass über einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion die oben genannten Grenzwerte nicht mehr überschritten werden.

Falls an einer Körperregion bereits eine Liposuktion erfolgt ist, kann in diesem Bereich keine erneute Liposuktion durchgeführt werden.

Ob eine Liposuktion bei Ihnen angezeigt ist, muss ärztlich festgestellt werden. Mögliche Fachrichtungen sind: Innere Medizin und Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten. Außerdem können Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Phlebologie die Beurteilung vornehmen.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre KKH-Servicestelle.

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