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Gleicht Fehlstellungen oder Einschränkungen zum Erhalt der Gehfähigkeit und Gehausdauer aus

Die Leistung richtet sich an Versicherte, deren Fußbeschwerden ihre Gehfähigkeit sowie Gehausdauer stark einschränken. Eine häufig vorkommende Schuhzurichtung ist zum Beispiel eine Schuherhöhung zum Ausgleich eines Beckenschiefstandes.

Bei einer Erstversorgung sollte eine Verordnung durch einen Orthopäden ausgestellt werden, da hier eine  genauere Bedarfsermittlung stattfinden kann als bei Ihrem Hausarzt.

Mit dieser Verordnung begeben Sie sich zum Vertragspartner der KKH.

Je nachdem welche Form der Zurichtung verordnet wurde, kann der Vertragspartner diese auch direkt mit der KKH abrechnen, wenn die Summe der Leistung die vertragliche Genehmigungsfreiheit nicht übersteigt. Der Vertragspartner beurteilt, ob ein Kostenvoranschlag gegenüber der KKH zu stellen ist.

Sie begeben sich mit Ihren Schuhen, an denen die benötigten Schuhzurichtungen einzubringen sind und Ihrer Verordnung zum Vertragspartner der KKH. Dieser beurteilt, ob die Voraussetzung für das Einarbeiten einer Zurichtung an Ihrem Konfektionsschuh möglich ist.

Je nachdem ob ein Antrag bei der KKH zu stellen, oder eine Direktabrechnung möglich ist, erfolgt die Fertigung. Vertraglich ist geregelt, dass diese grundsätzlich innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat.

Bei Abgabe des Hilfsmittels fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Die gesetzliche Zuzahlung für orth. Zurichtungen wird auf das Paar Schuhe berechnet. Ausnahme bildet eine einseitige Zurichtung.

Generell ja, sofern das Sanitätshaus/der Orthopädie(schuh)techniker ein Vertragspartner der KKH ist. Grundsätzlich kann jedes Sanitätshaus/jeder Orthopädie(schuh)techniker Vertragspartner der KKH werden, wenn es bestimmte Qualifizierungsnachweise erbringt. So stellen wir sicher, dass unseren hohen Anforderungen entsprochen wird und Sie qualitativ hochwertig versorgt werden.

Bei der erstmaligen Versorgung können bis zu drei Paar Ihrer Schuhe mit den entsprechenden Zurichtungen angepasst werden. Folgeversorgungen sind nach Abgabe der Erstversorgung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten für ein Paar möglich.

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle. Vertragspartner der KKH finden Sie über die Hilfsmittel-Anbietersuche.

Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Arzt/Ärztin.

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