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Helfen bei krankheitsbedingten Lymph- & Venenleiden

Das Sanitätshaus oder die Apotheke benötigt für die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen eine ärztliche Verordnung (Rezept).

Wenden Sie sich mit Ihrer ärztlichen Verordnung an ein Sanitätshaus oder eine Apotheke Ihrer Wahl. Nach einer individuellen Messung und Beratung werden Sie mit geeigneten Kompressionsstrümpfen versorgt. 

Rundgestrickte Kompressionsversorgungen können direkt mit der KKH abgerechnet werden.

Erhalten Sie erstmalig eine  flachgestrickte Kompressionsversorgung ist eine Genehmigung zur Kostenübernahme durch die KKH erforderlich. Wenn Sie eine Folgeversorgung erhalten und diese identisch zur vorherigen Kompressionsversorgung ist, kann diese direkt mit der KKH abgerechnet werden.

Für eine Genehmigung reicht das Sanitätshaus bzw. die Apotheke einen Kostenübernahmeantrag gemeinsam mit der ärztlichen Verordnung bei der KKH ein.

Kompressionsstrümpfe unterliegen der gesetzlichen Zuzahlungspflicht. Sofern keine Befreiung vorliegt, ist die Zuzahlung direkt im Sanitätshaus bzw. der Apotheke zu leisten. Sie beträgt 10 Prozent der Kosten – mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel.

Entscheiden Sie sich nach der Beratung für ein Wunschmodell (z. B. eines bestimmten Herstellers oder mit einer bestimmten Farbe), informiert Sie das Sanitätshaus/die Apotheke über die Höhe der zusätzlichen Aufzahlung.

Die Mehrkosten können je nach Sanitätshaus variieren. Wünschen Sie eine bestimmte Kompressionsversorgung, empfehlen wir Ihnen, sich bei verschiedenen Sanitätshäusern/Apotheken über die Mehrkosten zu informieren.

In der Regel werden Kompressionsstrümpfe paarweise abgegeben. Der Arzt kann Ihnen in gewissen Fällen eine Wechsel- oder Mehrfachausstattung verordnen. Welche Ausstattung für Sie sinnvoll ist, entscheidet der Arzt.

Da sich durch die Therapie mit Kompressionsstrümpfen die Strumpfgröße verändern kann, ist es häufig sinnvoll, dass Sie zu Beginn ein Paar erhalten. Das zweite Paar erhalten Sie dann erst später in der neuen, passenden Größe.

Die Mindesthaltbarkeit von Kompressionsstrümpfen beträgt bei regelmäßiger Nutzung in der Regel sechs Monate. Ihr behandelnder Arzt kann eine neue Verordnung ausstellen, wenn Ihre bisherige Versorgung verschlissen ist oder aufgrund gesundheitlicher Veränderungen eine andere Versorgung erforderlich wird.

Versorgungsbeispiel 1:

Sie haben im April 2021 und im Oktober 2021 jeweils ein Paar Kompressionsstrümpfe erhalten und haben demnach wieder im April 2022 und im Oktober 2022 Anspruch auf eine neue Versorgung.  

Versorgungsbeispiel 2:

Sie haben zwei Paar Kompressionsstrümpfe im September 2021 erhalten und haben demnach wieder ab September 2022 Anspruch auf zwei neue Versorgungen.

Ist eine vorzeitige Versorgung nötig, muss der Arzt eine Verordnung mit nachvollziehbarer Begründung ausstellen.

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

Bei Fragen zum Hilfsmittel kontaktieren Sie bitte das Sanitätshaus.

Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt.

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