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Unterstützung der Lungenarbeit

Für ein Beatmungsgerät benötigen Sie eine ärztliche Verordnung (Rezept). Ein(e) niedergelassene(r) Arzt/Ärztin, ein Krankenhaus oder der Medizinische Dienst kann Ihnen ein Beatmungsgerät verordnen.

Ihre Verordnung reichen Sie direkt bei einem KKH Vertragspartner Ihrer Wahl ein. Unser Vertragspartner wird Sie zeitnah mit dem Beatmungsgerät versorgen. Gern informieren wir Sie, von wem Sie Ihr verordnetes Beatmungsgerät bekommen können. Halten Sie hierfür bitte Rücksprache mit Ihrer KKH Servicestelle oder nutzen Sie unsere praktischen Suche, womit Sie schnell und einfach Ihren Hilfsmittel-Anbieter finden.

Alternativ können Sie Ihre ärztliche Verordnung (Rezept) auch:

  • an die KKH Kaufmännische Krankenkasse, 30125 Hannover senden (unser zentrales Postfach),
  • in Ihrer KKH Servicestelle einreichen 

Nach Eingang Ihrer ärztlichen Verordnung prüft die KKH Ihren Antrag. Im Falle einer Genehmigung senden wir diese zeitgleich Ihnen und unserem Vertragspartner zu. Nachdem die Genehmigung dort eingegangen ist, nimmt unser Vertragspartner innerhalb von 24 Stunden telefonisch Kontakt mit Ihnen auf, um einen Liefertermin abzustimmen. Die Lieferung erfolgt innerhalb von zwei Werktagen, es sei denn, Sie wünschen eine spätere Lieferung.

Die Abrechnung der Kosten (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) erfolgt direkt mit der KKH.

Generell ja, sofern das Sanitätshaus ein Vertragspartner der KKH ist. Grundsätzlich kann jedes Sanitätshaus Vertragspartner der KKH werden, wenn es bestimmte Qualifizierungsnachweise erbringt. So stellen wir sicher, dass unseren hohen Anforderungen entsprochen wird und Sie qualitativ hochwertig versorgt werden.

Mit unserer praktischen Suche finden Sie schnell und einfach Ihren Hilfsmittel-Anbieter.

Bei Abgabe des Hilfsmittels fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Bei Auslieferung des Beatmungsgerätes erhalten Sie eine Einweisung in den technischen Gebrauch durch unseren Vertragspartner.

Es ist hilfreich, wenn bei der Einweisung der gesetzliche Betreuer (soweit vorhanden), Ihre Pflegepersonen und/oder Angehörige dabei sind, damit auch sie in den Gebrauch des Beatmungsgerätes eingewiesen werden können.

Eine ggf. notwendige medizinische Einweisung darf ausschließlich durch Ihren Arzt/ Ihre Ärztin erfolgen.

Mit der Zusatzpauschale ist in der Regel sämtliches Zubehör abgegolten, welches für die Nutzung des jeweiligen Beatmungsgerätes benötigt wird.

Die Versorgung mit dem Zubehör für das Beatmungsgerät erfolgt im Rahmen einer dreimonatigen Vergütungspauschale. Damit Sie weiterhin die von Ihnen benötigten Materialien erhalten können, ist es empfehlenswert, rechtzeitig (vor Ablauf der 3-Monatsfrist) eine neue Verordnung bei der KKH einzureichen.

Das Beatmungsgerät ist Eigentum der KKH und erfolgt deshalb durch einen Kauf oder einen Wiedereinsatz.

Unser Vertragspartner stellt Ihnen ein Beatmungsgerät zur Verfügung und ist auch für alle Reparaturen innerhalb von Gewährleistung und Garantie zuständig.

Bei allen weiteren Reparaturen reicht Ihr Vertragspartner einen Kostenvoranschlag bei uns zur Genehmigung ein.

Die Reparaturen werden für Sie kostenfrei durchgeführt. Sollte Ihr Beatmungsgerät defekt sein, wenden Sie sich bitte direkt an unseren Vertragspartner, von dem Sie das Beatmungsgerät erhalten haben. Dieser wird sich um die Reparatur und ggf. um einen notwendigen Gerätetausch kümmern.

Sollten Sie Ihr Beatmungsgerät nicht mehr benötigen, wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Vertragspartner, Ihre KKH Servicestelle oder informieren Sie uns über das Kontaktformular. Wir sorgen dafür, dass Ihr Beatmungsgerät zeitnah bei Ihnen abgeholt wird.

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

Bei Fragen zum Hilfsmittel kontaktieren Sie bitte den Vertragspartner.

Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ärztin/Ihren Arzt.

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