Unterstützung, wenn pflegende Angehörige eine Pause brauchen
Damit Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie werden normalerweise von einer privaten Person gepflegt.
- Sie wohnen im häuslichen Umfeld, nicht in einer Pflegeeinrichtung.
- Sie sind für den Zeitraum der Verhinderungspflege mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
Sie können frei entscheiden, wer die Verhinderungspflege durchführt: ein ambulanter Pflegedienst oder vertraute Menschen aus Ihrem Umfeld beziehungsweise Ihrer Familie. Je nach Person unterscheiden sich dabei die Beträge, die wir für die Verhinderungspflege zahlen. Alle Details dazu finden Sie bei der Frage „Wie hoch ist mein Anspruch?“.
Für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es einen sogenannten gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 €.
Falls Sie bereits Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, wird der dafür verbrauchte Betrag vom oben genannten Betrag abgezogen. Sie haben dann entsprechend weniger Geld für Verhinderungspflege zur Verfügung.
Der Betrag, den wir im Fall der Verhinderungspflege zahlen können, hängt davon ab, welche Person die Pflege ersatzweise übernimmt, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist.
Fall 1:
Ein professioneller Pflegedienst, Nachbarn oder Bekannte übernehmen die Verhinderungspflege.
In diesem Fall zahlen wir pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen einen Höchstbetrag von 3.539 €.
Fall 2:
Nahe Angehörige oder ein Mitglied Ihres Haushalts übernehmen die Verhinderungspflege.
In diesem Fall können wir maximal das Zweifache Ihres monatlichen Pflegegeldes bezahlen. Wenn die angehörige Person Fahrkosten oder einen Verdienstausfall hat, können wir diese Kosten bis zum Höchstbetrag von 3.539 € übernehmen.
Mit Angehörigen sind hier Personen gemeint, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Dazu zählen:
Verwandte Angehörige:
- Großeltern
- Eltern
- Kinder
- Enkelkinder
- Geschwister
Verschwägerte Angehörige:
- Großeltern der Ehegatten
- Stiefgroßeltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder (d. h. Schwiegersohn, Schwiegertochter)
- Stiefkinder
- Schwiegerenkelkinder (d. h. Ehegatten der Enkelkinder)
- Stiefenkelkinder (d. h. Enkelkinder des Ehegatten)
- Schwager oder Schwägerin
Der Unterschied liegt in der Dauer der Verhinderung:
Tageweise Verhinderungspflege:
Ihre reguläre Pflegeperson ist für mindestens acht Stunden am Tag verhindert. Grund dafür kann zum Beispiel ein Erholungsurlaub oder ein Krankenhausaufenthalt sein.
Wenn Sie Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld beziehen, erhalten Sie für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege den vollen Pflegegeldbetrag. An den Tagen dazwischen erhalten Sie die Hälfte des Betrages. Außerdem wird jeder Tag der Verhinderungspflege von Ihrem Gesamtanspruch von 56 Tagen im Kalenderjahr abgezogen.
Stundenweise Verhinderungspflege:
Ihre ständige Pflegeperson ist weniger als acht Stunden am Tag verhindert. Dies ist etwa der Fall, wenn sie Einkäufe erledigt oder an Freizeitaktivitäten teilnimmt.
Wenn Sie Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld beziehen, erhalten Sie hier den entsprechenden Betrag ungekürzt weiter.
Sollten die Kosten der Verhinderungspflege den maximalen jährlichen Anspruchsbetrag übersteigen beziehungsweise die Höchstanspruchsdauer bereits erschöpft sein, trägt der Pflegebedürftige die Mehrkosten selbst.
Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie übrigens über den KKH-Pflegelotsen.
Sie müssen die Leistung vorab nicht beantragen. Wenn Sie die Verhinderungspflege über einen professionellen Leistungserbringer in Anspruch nehmen, kann Ihr Pflegedienst die Rechnungen einfach bei uns einreichen.
Wenn eine private Person die Verhinderungspflege übernimmt, müssen Sie das Erstattungsformular nach Durchführung der Verhinderungspflege ausfüllen und bei uns einreichen.
Beachten Sie, dass Sie keine schriftliche Mitteilung darüber erhalten.
Sie können das Erstattungsformular auch digital unter meine.kkh.de oder in der KKH-App ausfüllen und einreichen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre KKH-Servicestelle.
Spätester Zeitpunkt für das Einreichen des Erstattungsformulars ist der 31.12. des auf das Leistungsjahr folgenden Kalenderjahres. Wenn Sie also zum Beispiel im Jahr 2026 Verhinderungspflege erhalten, können Sie das Erstattungsformular bis zum 31.12.2027 einreichen.
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