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KKH Kaufmännische
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Unfallfragebogen

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  • Was ist ein Unfall?

    Unter dem Begriff „Unfall“ versteht man ein „zeitlich begrenztes, plötzliches, unfreiwilliges und von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis." Dies kann zum Beispiel sein:

    • ein Verkehrsunfall
      (z. B. ein Auffahrunfall mit dem Auto oder ein Fahrradunfall)
    • eine Verletzung durch eine tätliche Auseinandersetzung
      (z. B. verletzt eine andere Person Sie mit einem Messer)
    • ein Unfall im häuslichen Bereich oder im Alten- und Pflegeheim
      (z. B. schneiden Sie sich an einer Brotschneidemaschine)
    • ein Unfall mit oder in öffentlichen Verkehrsmitteln
      (z. B. werden Sie von einem Bus angefahren oder Sie stürzen in einer Straßenbahn)
    • ein Sturz, weil die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde oder auf einer schadhaften Treppe
      (z. B. rutschen Sie auf nassem Laub oder Glatteis aus)
    • ein Sportunfall
      (z. B. verdrehen Sie Ihr Knie beim Fußballspielen)
    • eine Verletzung durch Tiere
      (z. B. werden Sie von einem Hund gebissen)
  • Warum erhalten Sie einen Unfallfragebogen?

    Wenn Sie einen Unfall hatten oder verletzt wurden, lassen Sie sich zum Beispiel vom Rettungsdienst, in einer ärztlichen Praxis oder einem Krankenhaus behandeln. Diese melden uns anschließend Ihre Diagnose. Nähere Informationen, zum Beispiel einen ärztlichen Bericht, erhalten wir nicht. Um herauszufinden, ob Sie tatsächlich einen Unfall hatten, schicken wir Ihnen unseren Unfallfragebogen zu.

  • Welchen Vorteil haben Sie, wenn wir Ihren Unfall aufklären?

    Wir erheben bei Haftpflichtversicherungen oder der gesetzlichen Unfallversicherung pro Jahr Ersatzansprüche in Höhe von mehreren Millionen Euro. Diese erheblichen Summen können wir unserer Versichertengemeinschaft wieder zukommen lassen.

  • Warum muss ich den Unfallfragebogen ausfüllen, auch wenn ich keinen Unfall vermute?

    Vielleicht hatten Sie keinen Unfall im „klassischen“ Sinne. Dennoch ist es möglich, dass das, was Ihnen passiert ist, durch Dritte abgesichert ist. So umfasst der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zum Beispiel auch ein Umknicken, während Sie einer anderen Person erste Hilfe leisten oder eine Komplikation nach einer Blutspende.

    Ihre Angaben sind in jedem Fall wichtig für uns: Nur so können wir prüfen, ob wir die uns entstandenen Kosten eventuell bei Dritten zurückfordern können. Hatten Sie zum Beispiel einen Arbeitsunfall, könnten wir die Kosten womöglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zurückfordern.

    Falls Sie krank waren und deshalb behandelt wurden, erläutern Sie dies im Unfallfragebogen bitte kurz bei "Sonstiger Unfall“ und „Erkrankung".

    Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

  • Wie informiere ich die KKH über einen Unfall?

    Sobald Sie unseren Unfallfragebogen erhalten haben, ist Ihre Mithilfe gefragt: Bitte füllen Sie unseren Fragebogen online aus. Nutzen Sie dazu einfach die einmalige PIN, die wir Ihnen per Post geschickt haben. Alternativ können Sie auch den ebenfalls beiliegenden Unfallfragebogen ausfüllen und unterschrieben an diese Adresse senden:

    KKH Kaufmännische Krankenkasse

    30125 Hannover

    Sie möchten uns Ihren Unfall einfach am Telefon beschreiben? Sie erreichen uns kostenfrei rund um die Uhr unter 0800 5548640554

    Ihre Daten sind bei uns sicher und unterliegen dem Datenschutz. Wir verwenden Sie nur für diesen Zweck. Nähere Informationen finden Sie unter kkh.de/datenschutz.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die

  • am Arbeitsplatz,
  • im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder
  • auf den Hin- und Rückwegen zur Arbeit passieren

Diese sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Dazu können auch Unfälle gehören, die Ihnen während einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eine Hilfeleistung passieren. Informationen hierzu erhalten Sie über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter:  www.dguv.de

Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, suchen Sie bitte einen sogenannten Durchgangsarzt auf. Dieser ist für die Behandlung von Unfallfolgen zuständig und entscheidet, welche Behandlung Sie benötigen. Außerdem meldet er den Unfall Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen wir Ihnen im Namen der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein Verletztengeld oder Kinderpflege-Verletztengeld.

Gut zu wissen: Ist Ihr Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, müssen Sie nichts zuzahlen.

Eine Gewalttat liegt vor, wenn Sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen, also körperlich verletzt werden. Dazu gehören auch:

  • Sexualstraftaten
  • sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen
  • vorsätzliche Vergiftung

Wurden Sie persönlich oder als Angehöriger Opfer einer Gewalttat?

Dann haben Sie eventuell Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Dies gilt auch, wenn Sie indirekt Opfer einer strafbaren Handlung wurden, zum Beispiel durch Brandstiftung oder einen Sprengstoffanschlag.

Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sollen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Gewalttat ausgleichen – auch dann, wenn sich diese im Ausland ereignete. Voraussetzung ist, dass Sie möglichst umgehend einen Antrag stellen.

So stellen Sie einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Den bundeseinheitlichen Antrag finden Sie hier.

Bei einer Gewalttat schicken Sie diesen bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Versorgungsbehörde, auch wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.

Selbstverständlich können Sie den ausgefüllten Antrag auch an uns senden:

KKH Kaufmännische Krankenkasse
30125 Hannover

Wir leiten diesen dann umgehend an die zuständige Versorgungsbehörde weiter.

Das Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Wurden Sie als Arbeitnehmer jedoch bei einem Arbeitsunfall verletzt, erhalten Sie das Verletztengeld im Namen der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen von uns.

Höhe und Auszahlung des Verletztengeldes

Das Verletztengeld berechnen wir ähnlich wie das Krankengeld. Allerdings berücksichtigen wir beim Verletztengeld auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Außerdem reduzieren wir dieses im Vergleich zum Krankengeld nicht auf 90 % des Nettoarbeitsentgeltes und es darf nicht höher sein als 80 % des Bruttoentgelts.

Damit Sie Verletztengeld von uns erhalten, reichen Sie bitte umgehend eine entsprechende Krankmeldung bei uns ein. Auf dieser muss ein Durchgangsarzt kennzeichnen, dass Sie einen Arbeitsunfall hatten und nicht mehr arbeiten können.

Der Durchgangsarzt meldet Ihre Unfalldaten gleichzeitig der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Wir erhalten so automatisch alle Angaben, die wir für eine Bearbeitung benötigen.

Für gewöhnlich erhalten Sie noch 6 Wochen lang Gehalt von Ihrem Arbeitgeber. Anschließend haben Sie Anspruch auf Verletztengeld. Dieses zahlen wir Ihnen monatlich und rückwirkend bis zu dem Tag, an dem ein Durchgangsarzt Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat.

Wir informieren Sie, falls wir Ihnen im Namen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkassen ein Verletztengeld zahlen.

Das Kinderpflege-Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie erhalten Kinderpflege-Verletztengeld, wenn Ihr Kind in der Schule oder Betreuungseinrichtung einen Unfall hat,

  • Sie es daraufhin betreuen, beaufsichtigen oder pflegen müssen und
  • deswegen nicht arbeiten können.

Sind Sie Arbeitnehmer, erhalten Sie das Kinderpflege-Verletztengeld im Namen der Unfallkassen von uns.

Höhe und Auszahlung des Kinderpflege-Verletztengeldes

Das Kinderpflege-Verletztengeld berechnen wir ähnlich wie das Krankengeld Kind. Es ist so hoch wie Ihr ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt und wir zahlen es Ihnen, bis Sie wieder arbeiten können.

Damit Sie Kinderpflege-Verletztengeld erhalten können, benötigen wir ein ärztliches Attest („Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“), auf dem steht, dass es sich um einen Unfall handelt. Bitte füllen Sie den Antrag auf der Rückseite vollständig aus und reichen diesen bei uns ein.

Ihr Arbeitgeber übermittelt uns die Höhe des entfallenen Arbeitsentgelts. Sobald uns alle notwendigen Angaben vorliegen, erhalten Sie von uns im Auftrag der zuständigen Unfallkasse das Kinderpflege-Verletztengeld.

Wichtig: Die Tage, an denen Sie Kinderpflege-Verletztengeld erhalten, ziehen wir nicht von Ihrem Anspruch auf Krankengeld Kind ab. Das bedeutet, dass Sie für andere Erkrankungen Ihres Kindes weiterhin den üblichen Anspruch auf das Krankengeld Kind haben.

  • Kontaktmöglichkeiten

    Zentrales Postfach:

    KKH Kaufmännische Krankenkasse
    30125 Hannover

    Hotline:

    0800 5548640554 

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