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Informationen und Leistungen bei Fehlgeburten

Nein, das ist Ihre ganz persönliche Entscheidung.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einer späten Fehlgeburt unter Umständen eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein kann. Auch dann, wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Mutterschaftsgeld (MUG) im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt stellen, wird der Arbeitgeber automatisch einbezogen, da in diesem Fall eine Einkommensanfrage an ihn gestellt wird.

Ja, seit dem 1. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Regelungen: Frauen haben bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen gestaffelten Mutterschutz sowie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zur Erholung und seelischen Verarbeitung können je nach Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen Schutzzeit gewährt werden – auch ohne ärztliche Krankschreibung.

Die Schutzfristen auf einen Blick:​

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von 14 Tagen (zwei Wochen)
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von 42 Tagen (sechs Wochen)
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von 56 Tagen (acht Wochen)

Frauen die ausdrücklich arbeiten möchten, müssen die Schutzfristen nicht in Anspruch nehmen.

Wir übernehmen die medizinisch notwendige Behandlung sowie weitere Leistungen wie Hebammenhilfe und psychologische Betreuung.

Rein körperlich ist eine neue Schwangerschaft oft schnell möglich. Aus seelischer Sicht sollten Sie sich so viel Zeit wie nötig lassen – es gibt kein zu früh oder zu spät.

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