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Bei der gesetzlichen Krankenkasse, z. B. bei der KKH. In anderen Fällen direkt beim Rentenversicherungsträger.

Gleich nach Ende der Schulausbildung, um nichts zu versäumen.
Wichtig: Die Bescheinigung darf erst mit/nach dem Ende der Schule ausgestellt werden.

Zeiten der allgemeinen Schulausbildung werden gemäß § 39 DEÜV bei der Krankenkasse verarbeitet und elektronisch an die Rentenversicherung gemeldet. In allen anderen Fällen wird die Schulzeitbescheinigung gemäß § 16 SGB I an die Rentenversicherung weitergeleitet. Eine Datenverarbeitung durch die KKH erfolgt nicht.

Weitere Fragen beantwortet gerne Ihre KKH Servicestelle.

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