
Unterstützung bei der Führung des Haushaltes
Haushaltshilfe richtet sich grundsätzlich an
- Familien mit Kindern unter 12 Jahren
- schwangere Frauen und Wöchnerinnen
- Versicherte ohne Kinder, die z.B. wegen schwerer Krankheit nach einem stationären und ambulanten Krankenhausaufenthalt nicht in der Lage sind, ihren Haushalt weiterzuführen.
Wenn Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung zeitweise auf Hilfe im Haushalt angewiesen sind, unterstützen wir Sie. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie von uns einen Zuschuss für eine Haushaltshilfe, zum Beispiel
- bei massiven Schwangerschaftsbeschwerden,
- bei einer Risikoschwangerschaft, in der ein Arzt Bettruhe angeordnet hat,
- bei verzögerter Genesung nach der Entbindung.
Wer unter schwangerschaftstypischen Befindlichkeitsstörungen leidet, hat allerdings nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Zuschüsse zu einer Haushaltshilfe.
Haushaltshilfe wegen stationärer Behandlung
Es kommt auf die Dauer der stationären Behandlung bzw. der häuslichen Krankenpflege an. Bei Vorsorge- und Rehamaßnahmen richtet sich die Dauer nach der medizinischen Notwendigkeit.
Haushaltshilfe nach einem stationären/ambulanten Aufenthalt in einem Krankenhaus oder nach einer ambulanten Operation
Nach dem Ereignistag ist die Dauer der Haushaltshilfe von dem Vorhandensein eines Kindes abhängig. Lebt ein Kind, welches behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder ein Kind, welches nicht älter als 11 Jahre ist, im Haushalt, beträgt die Dauer max. 26 Wochen. Leben keine Kinder im Haushalt, kann die Haushaltshilfe für die Dauer von bis zu 4 Wochen erbracht werden.
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft/Entbindung
Der Zeitraum hängt vom Einzelfall ab. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.
Haushaltshilfe wegen Krankheit
Max. 10 Tage pro Kalenderjahr für max. 4 Stunden täglich.
Sie können Ihre Haushaltshilfe frei wählen. Die Höhe unseres Zuschusses richtet sich nach dem Grund der Haushaltshilfe sowie der Person, die Sie im Haushalt unterstützt.
Haushaltshilfe wegen stationärer Behandlung oder Schwangerschaft/Entbindung
Wird die Hilfe durch eine Sozialstation erbracht, werden die Kosten im vertraglichen Umfang übernommen. Nimmt Ihr Ehegatte unbezahlten Urlaub, wird der Verdienstausfall max. in Höhe der sonst durch eine Sozialstation entstehenden Kosten übernommen. Haben Sie sich selbst eine Haushaltshilfe gesucht (Nachbarn, Freunde), können wir einen Zuschuss in Höhe von 5,25 Euro je Stunde zahlen. Übernehmen Verwandte (z. B. Oma, Schwester) die Führung des Haushalts, scheidet grds. eine Kostenbeteiligung durch uns aus. Sofern jedoch ein Verdienstausfall oder Fahrkosten der Verwandten entstehen, können die entstandenen Kosten max. in Höhe der sonst notwendigen Versorgung durch einen Vertragspartner (Sozialstation) übernommen werden.
Haushaltshilfe wegen Krankheit
Nimmt Ihr Ehegatte unbezahlten Urlaub, wird der Verdienstausfall max. in Höhe des Höchstkrankengeldes übernommen. Bei allen anderen Haushaltshilfeerbringern (Nachbarn, Verwandte, Sozialstation) beträgt der Zuschuss der KKH 5,25 Euro je Stunde bis maximal 210 Euro pro Kalenderjahr (gegebenenfalls abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung). Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind bis max. 13 Jahre lebt und niemand den Haushalt weiterführen kann.
Grundsätzlich ist von Ihnen für die Haushaltshilfe eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten pro Tag zu leisten. Die Zuzahlung ist beschränkt auf mindestens 5 bzw. höchstens 10 Euro pro Tag.
Für die Haushaltshilfe bei Schwangerschaft/Entbindung ist keine gesetzliche Zuzahlung zu entrichten.
Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!
Alternativ können Sie den Antrag an folgendes Postfach senden:
KKH Kaufmännische Krankenkasse
30125 Hannover
Sofern der Antrag vollständig ausgefüllt ist, wird dieser kurzfristig bearbeitet.
Ihr Antrag auf Haushaltshilfe wurde von der KKH bewilligt.
Erbringung durch Sozialstation
Bei einer Bewilligung für eine Sozialstation rechnet diese direkt mit der KKH ab.
Erbringung durch Verwandte oder Bekannte
Bei Erstattung von Verdienstausfall oder Haushaltshilfe durch Bekannte müssen die entsprechenden Bescheinigungen bei der KKH eingereicht werden.