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Informationen zum Thema Fahrkosten

Grundsätzlich werden Fahrkosten nicht von der Krankenkasse übernommen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. bei Fahrkosten, die bei einer medizinisch notwendigen Fahrt zur stationären Behandlung entstehen. Hierzu zählen Fahrten

  • zur stationären Behandlung ins nächstgelegene und geeignete Krankenhaus,
  • zu stationären Vorsorgemaßnahmen,
  • zur Entbindung,
  • mit einem Rettungsfahrzeug zum Krankenhaus,
  • mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung erforderlich ist,
  • zu ambulanten Operationen, die anstelle einer sonst notwendigen stationären Behandlung durchgeführt werden.

Entscheidend ist, dass die Kosten der Behandlung (Hauptleistung) auch durch uns getragen werden, da Fahrkosten eine Nebenleistung sind. Wird z. B. der Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung durch die Rentenversicherung oder der Krankenhausaufenthalt durch eine Berufsgenossenschaft finanziert, können wir keinerlei Fahrkosten übernehmen.

Für bestimmte Personengruppen oder bei Fahrten zu speziellen Anlässen werden auch die Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen. Folgende Ausnahmefälle kommen hier in Betracht:

Besondere Personengruppen

  • Sie besitzen einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „bl“ (blind) oder „H“ (hilfebedürftig).
    Wichtig: Ausweise mit anderen Merkmalen wie z. B. „G“ lösen keinen Anspruch aus!!
  • Bei Ihnen wurde der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt oder Sie waren bis 31.12.2016 in der Pflegestufe II und sind jetzt im Pflegegrad 3 eingestuft.

Spezielle Anlässe

  • Sie nehmen als Patient an einer Dialysebehandlung teil.
  • Sie unterziehen sich einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie.

Ja, zur Erstattung der Fahrkosten ist es notwendig, dass Sie einen Antrag stellen.

Stationäre Behandlung

(z. B. Fahrt mit eigenem Auto zu einem längeren Krankenhausaufenthalt)
– Nachträgliche Antragstellung möglich –
Bei Fahrkosten zur stationären Behandlung können Sie den Antrag nachträglich stellen. Wir erstatten Ihnen den Betrag dann rückwirkend.

Ambulante Behandlung

(z. B. Fahrt zur Dialysebehandlung)
– Antrag und Genehmigung vor der Fahrt notwendig –
Die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen dürfen wir nur in Ausnahmefällen übernehmen. Hier ist es unbedingt notwendig, dass sowohl die Antragstellung als auch die Genehmigung vor Antritt der Fahrt erfolgten.

Wichtig ist, dass Sie den Antrag immer bei uns einreichen. Die Abgabe des Antrags direkt beim Transporteur (z.B. Taxifahrer) ist nicht möglich.

Versicherte, die zu der besonderen Personengruppe (Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ – außergewöhnlich gebehindert -, „Bl“ – blind – , „H“ – hilflos – oder Einstufung in den Pflegegraden 4 oder 5) gehören, können nach Vorlage einer vollständig ausgefüllten ärztlichen Verordnung (Muster 4) direkt ihren Transporteur aufsuchen und sich zur von der KKH bezahlten medizinischen Behandlung fahren lassen. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es hierfür nicht.

Bei den Fahrkosten erstatten wir die Kosten für das günstigste und trotzdem medizinisch notwendige Fortbewegungsmittel. Das heißt, auch evtl. Ermäßigungen (z. B. Studententicket, Schwerbehindertenrabatt) müssen berücksichtigt, werden.

Bei Fahrten mit dem Auto gibt es eine Erstattung von 20 Cent je Kilometer. Mit diesem Betrag sind sämtliche Aufwendungen (z. B. Parkgebühren) abgegolten.
Wichtig: Die Hin- und Rückfahrt werden separat berücksichtigt.

Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der entstandenen Fahrkosten pro Fahrt, jedoch mind. 5 Euro und max. 10 Euro.

Alle Personen müssen sich an den entstandenen Kosten beteiligen. Das gilt auch für Personen unter 18 Jahren.

Diese Zuzahlung entfällt, wenn Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze bereits erreicht haben.

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