Wir erklären die wichtigsten Neuerungen
Für die unterschiedlichen Pflegegrade ergeben sich folgenden Beträge:
- für Pflegegrad 2: 347 €
- für Pflegegrad 3: 599 €
- für Pflegegrad 4: 800 €
- für Pflegegrad 5: 990 €
Auch die ambulanten Sachleistungsbeträge werden zum 1. Januar 2025 angehoben. Für die unterschiedlichen Pflegegrade ergeben sich damit die folgenden Beträge:
- für Pflegegrad 2: 796 €
- für Pflegegrad 3: 1.497 €
- für Pflegegrad 4: 1.859 €
- für Pflegegrad 5: 2.299 €
Der monatliche Entlastungsbetrag, der allen Personen mit Pflegegrad zur Verfügung steht, steigt auf den Betrag von 131 €. Entlastungsleistungen sind Angebote, bei denen geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben übernehmen (z. B. Hilfe im Haushalt, Sing- oder Bastelgruppe eines Wohlfahrtsverbands, Begleitung zum Arzt).
Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhöht sich auf 4.180 €.
Ist die Pflegeperson verhindert, greift die sogenannte Verhinderungspflege. Das heißt: Die Pflegeperson kann sie sich vertreten lassen. Dabei kann es sich um Tage oder Wochen handeln (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) oder nur um etliche Stunden (z. B. für einen Behördengang). Der Leistungsbetrag dafür erhöht sich für Pflegegrad 2–5 auf 1.685 €.
Für die Pflege zuhause sind oft Hilfsmittel wie beispielsweise Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Desinfektionsmittel nötig. Der Betrag, den die Pflegekasse dafür bereitstellt, erhöht sich für Pflegegrad 1–5 auf 42 € pro Monat.
Für die unterschiedlichen Pflegegrade ergeben sich folgenden Beträge:
- für Pflegegrad 1: 131 €
- für Pflegegrad 2: 805 €
- für Pflegegrad 3: 1.319 €
- für Pflegegrad 4: 1.855 €
- für Pflegegrad 5: 2.096 €
Der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege erhöht sich für Pflegegrad 2–5 auf 1.854 €.
Eltern von pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 steht der Gemeinsame Jahresbetrag ab Januar 2025 in Höhe von 3.539 € zur Verfügung. Er kann nach Bedarf flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Ab dem 01.07.2025 steht der Gemeinsame Jahresbetrag allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und beträgt 3.539 € pro Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag für Tages- und Nachtpflege erhöht sich für Pflegegrad 2–5. Für die unterschiedlichen Pflegegrade ergeben sich folgenden Beträge:
- für Pflegegrad 2: 721 €
- für Pflegegrad 3: 1.357 €
- für Pflegegrad 4: 1.685 €
- für Pflegegrad 5: 2.085 €
Die Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen erhöht sich für Pflegegrad 2-5 auf 278 €.
Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Anhebung in Höhe der sogenannten Kerninflationsrate geplant.
Die Kerninflationsrate gibt an, wie sich die Preise für Verbraucher in einem bestimmten Zeitraum entwickeln. Dabei werden Güter mit stark schwankenden Preisen nicht berücksichtigt.
Die Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung gelten für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland – unabhängig von der gewählten Krankenkasse mit ihrem jeweiligen Beitragssatz.
Wir informieren Sie per Post über die Höhe Ihres Beitrags ab dem 01.01.2025.
Die Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung gelten für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland – unabhängig von der gewählten Krankenkasse mit ihrem jeweiligen Beitragssatz. Wir informieren Sie wie gewohnt mit einem Schreiben über die Höhe Ihres Beitrags ab dem 01.01.2025.
Wenn Ihr Arbeitsentgelt (z. B. Lohn, Gehalt, Verdienst) beitragspflichtig ist, fallen auch auf Ihr Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld Beiträge für die Pflegeversicherung an.
Zahlen wir Ihnen Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld im Auftrag einer anderen Behörde (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Versorgungsverwaltung) aus, so wird sich auch hier der allgemeine Beitragssatz zu Pflegeversicherung auf 3,6 Prozent erhöhen.
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