Gut abgesichert mit Mutterschaftsgeld und Mutterschaftslohn
05.01.2026 • 7 Minuten Lesedauer
Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld bei der KKH? Erfahren Sie das Wichtigste über die finanzielle Absicherung.
Die Schwangerschaft ist eine besondere Zeit: Die Vorfreude wächst Tag für Tag. Gleichzeitig gibt es viel vorzubereiten, bevor der Nachwuchs endlich da ist. Auch die Finanzen sollten dabei nicht vergessen werden. Um schwangere und stillende Frauen abzusichern, gibt es in Deutschland zwei wichtige Leistungen: das Mutterschaftsgeld und den Mutterschutzlohn. Sie bieten schwangeren und stillenden Müttern finanziellen Rückhalt. Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen, die Beantragung und die Berechnung der beiden Leistungen. Wir beleuchten wichtige Fragen zum Thema und zeigen Schritt-für-Schritt, wie die Beantragung funktioniert – von der ärztlichen Bescheinigung bis zur Auszahlung.
Leistungen im Mutterschutz
Strampler, Bettchen, Kinderwagen – möglichst an alles soll gedacht sein, wenn das neue Familienmitglied zu Hause ankommt. Damit die werdende Mutter und ihr Kind finanziell abgesichert sind, sollte rechtzeitig das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese finanzielle Leistung steht werdenden Müttern während des gesetzlichen Mutterschutzes zu. Sie soll das fehlende Einkommen während dieser Zeit ausgleichen und Müttern ermöglichen, sich ohne finanzielle Sorgen auf die Geburt vorzubereiten und die ersten Monate mit ihrem Kind zu genießen.
Was ist Mutterschutz?
Mit dem größer werdenden Bauch können manche Dinge im Alltag anstrengender werden, auch der Job kann herausfordernder sein. In den letzten Wochen vor und nach der Geburt dürfen Mütter nicht arbeiten. Während dieses Mutterschutzes wird das Mutterschaftsgeld gezahlt. Im Detail ist der Mutterschutz folgendermaßen geregelt:
Vor der Geburt: Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gilt ein Beschäftigungsverbot. Die Ausnahme: Die werdende Mutter möchte ausdrücklich freiwillig arbeiten. Der Arbeitgeber darf sie jedoch nicht dazu zwingen. Wird das Kind später geboren als zuvor berechnet, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt.
Nach der Geburt: Acht Wochen nach der Geburt dürfen Mütter nicht arbeiten, auch wenn sie sich fit fühlen. Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ist das Kind zu früh gekommen oder bekommt die Mutter Zwillinge oder Drillinge, verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. Wichtig: Hat das Baby eine Behinderung, kann ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, die Schutzfrist auf zwölf Wochen zu verlängern. Voraussetzung ist aber, dass ein Arzt oder eine Ärztin die Behinderung spätestens acht Wochen nach der Geburt festgestellt und bescheinigt hat.
Verkürzung bei früherer Geburt: Kommt das Kind früher zur Welt als erwartet, verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt. Die nicht genutzten Tage werden an die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Wer bekommt Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die berufstätig sind, oder mit Anspruch auf Krankengeld bei der KKH versichert sind. Dazu gehören Arbeitnehmerinnen (auch in Elternzeit), Auszubildende, Minijobberinnen oder Selbstständige. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, bekommt ebenfalls Mutterschaftsgeld. Achtung: Wenn Sie familienversichert sind und als geringfügig Beschäftigte arbeiten, beantragen Sie das Mutterschaftsgeld direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt, BVA). Wichtig zu wissen: Seit Mitte 2025 haben auch Frauen ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld, die eine Fehlgeburt hatten. Weitere Informationen rund um das Mutterschaftsgeld bei der KKH gibt es hier.
Die Höhe der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse richtet sich bei Arbeitnehmerinnen oder Auszubildenden nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Maximal gibt es13 Euro pro Tag. Wenn Sie mehr verdienen, bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss. Ein Beispiel: Beträgt das Nettogehalt 1.800 Euro, liegt der Verdienst bei 60 Euro pro Tag. 13 Euro davon übernimmt die Krankenkasse, 47 Euro der Arbeitgeber. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Schwangere direkt bei ihrem Arbeitgeber.
Mutterschaftsgeld beantragen
Damit alles reibungslos klappt, sollten Versicherte der KKH sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld einreichen. Das Formular finden Sie hier. Zusätzlich braucht die KKH eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Das Dokument stellt die Hebamme oder die gynäkologische Praxis aus. Nach der Entbindung benötigt die Krankenkasse zudem die Geburtsurkunde per Post oder elektronisch über Meine KKH.
Checkliste „Mutterschaftsgeld step by step“
- Ärztliche Bescheinigung einholen. Lassen Sie sich die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme ausstellen.
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber anfordern. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihre Schwangerschaft und bitten Sie um die Ausstellung der Verdienstbescheinigung.
- Antragsformular ausfüllen. Laden Sie das Antragsformular der KKH herunter oder fordern Sie es an und füllen Sie es vollständig aus.
- Unterlagen einreichen. Senden Sie die ausgefüllten Formulare zusammen mit den Bescheinigungen an die KKH. Behalten Sie Kopien aller eingereichten Dokumente für Ihre Unterlagen.
- Geburtsurkunde nachreichen. Nach der Geburt Ihres Kindes reichen Sie die Geburtsurkunde bei Ihrer Krankenkasse ein, um die Auszahlung der weiteren Beträge zu veranlassen.
Wer bekommt Mutterschutzlohn?
Was passiert, wenn mein Arzt mich bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist in der Schwangerschaft krankschreibt und ich nicht mehr arbeiten darf? Auch dann sind Sie als Arbeitnehmerin finanziell abgesichert. Legen Sie schnellstmöglich ein Attest über das Beschäftigungsverbot bei Ihrem Arbeitgeber vor. Er muss ihnen den Mutterschutzlohn automatisch als Lohnfortzahlung gewähren. Die Leistung fällt so hoch aus wie das durchschnittliche Bruttogehalt vor Beginn der Schwangerschaft. Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn. Daher müssen darauf Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.